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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 70

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 295/20, Beschluss v. 08.09.2020, HRRS 2021 Nr. 70


BGH 4 StR 295/20 - Beschluss vom 8. September 2020 (LG Arnsberg)

Vorsatz (bedingter Vorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, tatrichterliche Feststellung des voluntativen und kognitiven Elements, Hemmschwelle bei Tötungsdelikten); verminderte Schuldfähigkeit (mehrstufige Prüfung); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ).

§ 15 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

2. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatgerichtlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen.

3. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist nicht ohne weiteres geeignet, den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. April 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

1. Die Angeklagte, die seit ihrer Kindheit an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen vom Borderline-Typ mit dissozialen und antisozialen Anteilen leidet und in den vergangenen Jahren in rund 30 Fällen stationär in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt wurde, war seit Anfang des Jahres 2018 aufgrund eines Beschlusses des Betreuungsgerichts in einer geschlossen geführten soziotherapeutischen Wohngruppe in einer Förder- und Wohneinrichtung untergebracht. Mit ihrer Unterbringung war sie zunehmend unzufrieden und versuchte, durch fremdaggressive und autoaggressive Verhaltensweisen ihre Verlegung in eine andere Wohngruppe oder in die Klinik für Forensische Psychiatrie L. zu erreichen.

Am Tattag begab sich die Angeklagte in den Aufenthaltsraum ihrer Wohngemeinschaft und setzte sich neben die Geschädigte, die an Schizophrenie litt und aufgrund akuten psychotischen Erlebens erkennbar orientierungslos und nicht ansprechbar auf einem Sofa saß. Sodann fragte sie zwei Mitbewohner, die sich ebenfalls in dem Aufenthaltsraum aufhielten, sinngemäß, ob sie verlegt werde, wenn sie die Geschädigte „jetzt erwürge“, umfasste mit beiden Händen den Hals der Geschädigten und drückte mit aller Kraft zu. Dabei war ihr die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns klar und bewusst, dass die Geschädigte mangels Luftzufuhr sterben könne; es kam ihr darauf an, diese „jedenfalls so lange zu würgen bis das Pflegepersonal auf das Geschehen aufmerksam würde, um dadurch ihre Verlegung zu erwirken.“ Im Hinblick auf ihr vorrangiges Ziel, „nach L. zu kommen“, nahm die Angeklagte den Tod der Geschädigten als Nebenfolge zumindest billigend in Kauf. Den durch die Mitbewohner herbeigerufenen Mitarbeiterinnen gelang es schließlich, den Griff der Angeklagten vom Hals der Geschädigten zu lösen. Die Geschädigte, die während des Würgeangriffs in Atemnot geraten war, rang hörbar nach Luft und erlitt durch den mindestens 20 Sekunden dauernden Würgegriff leichte Hautrötungen am Hals, die noch am nächsten Tag sichtbar waren. Während oder unmittelbar nach der Tat rief die Angeklagte aus, dass sie die Geschädigte umbringe.

2. Das Landgericht hat das Geschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne der § 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet, wobei es verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen hat.

II.

Das Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. Bedingter Tötungsvorsatz ist nicht tragfähig belegt.

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatgerichtlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, StV 2017, 532, 533; Beschlüsse vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603, 604 und vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 470/91, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).

b) Gemessen hieran halten die tatgerichtlichen Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft.

Das Landgericht hat sich die Überzeugung vom Vorliegen des kognitiven Vorsatzelements aufgrund der geständigen Angaben der Angeklagten verschafft, die eingeräumt hatte, sich spontan zu dem Angriff entschieden zu haben, um ihre Verlegung zu erreichen; die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns sei ihr klar gewesen.

Vom Vorliegen des von der Angeklagten in Abrede gestellten voluntativen Vorsatzelements hat sich das Landgericht im Wesentlichen deshalb überzeugt, weil die Angeklagte zur Erreichung ihres Ziels einer Verlegung „bewusst massive Gewalt“ einsetzte, um das Personal zum Einschreiten zu veranlassen. Dabei habe sie „keine Kontrolle darüber“ gehabt, wann sich die potentielle Lebensgefahr realisieren würde; dies spreche auch dagegen, dass die Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertraut habe. Indiziell für das Vorliegen der voluntativen Tatseite hat das Landgericht schließlich auf die Äußerung der Angeklagten während oder unmittelbar nach dem Tatgeschehen abgestellt, dass sie die Geschädigte umbringe.

Diese Beweiserwägungen greifen zu kurz. Das Landgericht hat bei Würdigung und Bewertung des Tatgeschehens und der Äußerungen der Angeklagten ihre Persönlichkeit und das festgestellte Krankheitsbild nicht in den Blick genommen. Danach verfügt die Angeklagte störungsbedingt weder über eine ausreichende Reflexionsfähigkeit noch ist sie zu einem kritischen Durchdenken ihrer Impulse in der Lage. Diese Besonderheiten in der Persönlichkeit der Angeklagten hätten bei Prüfung des voluntativen Vorsatzelements berücksichtigt und erörtert werden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bewertung der Gefährlichkeit der Tathandlung unerörtert gelassen, ob die allein auf der ungeprüft übernommenen Einlassung der Angeklagten beruhende Feststellung, die Geschädigte „mit aller ihr zur Verfügung stehenden Kraft“ gewürgt zu haben, mit dem festgestellten Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist. Angesichts der Feststellung, dass gravierende Verletzungen - von sichtbaren Fingerabdrücken und Hautrötungen abgesehen - ausgeblieben sind und eine ärztliche Behandlung der Geschädigten nicht erforderlich war, verstand sich dies nicht von selbst und hätte daher der Erörterung bedurft.

c) Dieser Rechtsfehler entzieht auch dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die Grundlage.

2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sind nicht tragfähig belegt.

aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit einer Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf ihre soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17, Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16, Rn. 7). Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 11 mwN).

bb) Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres geeignet, den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 12; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 589/19, Rn. 4; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, Rn. 12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

cc) Gemessen hieran halten die tatgerichtlichen Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Urteilsgründe erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Diagnose des Sachverständigen, wonach die Angeklagte an einer das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllenden „schweren Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline mit emotional instabilen sowie antisozialen und impulsiven Zügen“ leide. Auf der Grundlage dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung des Tatgeschehens ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Auswirkungen des Störungsbildes auf die regulativen Fähigkeiten der Angeklagten bei durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Impulsdurchbrüchen die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit tragen. Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei weder das konkrete Störungsbild noch den Einfluss des Störungsbilds auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten in der konkreten Tatsituation erkennen. Daher bleibt unklar, ob das festgestellte Störungsbild und sein Einfluss auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten die Wertung des Landgerichts trägt, die Angeklagte habe die Tat aufgrund der Persönlichkeitsstörung „aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus“ begangen.

b) Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt. Es fehlt an einer umfassenden Würdigung des Vorlebens der Angeklagten, die trotz bestehender langjähriger Erkrankung, von einer Vorverurteilung abgesehen, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die vom Landgericht während der Unterbringung in den Jahren 2018 und 2019 festgestellten Übergriffe der Angeklagten gegenüber Mitarbeiterinnen und in einem Fall gegenüber einer Mitbewohnerin machen eine solche umfassende Vergangenheitsbetrachtung nicht entbehrlich.

3. Die Sache bedarf daher - naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gelangen, wird es bei der Strafrahmenwahl zu beachten haben, dass - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - der doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB milder ist als der unter Verbrauch beider vertypter Milderungsgründe des Versuchs und der verminderten Schuldfähigkeit angenommene Sonderstrafrahmen des § 213 StGB.

Die in die Strafrahmenwahl eingestellte strafschärfende Erwägung, die Angeklagte habe es „letztlich dem Zufall überlassen, ob es zur Vollendung des Delikts kommt oder in welchem Stadium der Tat sie möglicherweise aufgehalten würde“, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil sie der Angeklagten letztlich zur Last legt, die Tat überhaupt begangen zu haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 70

Externe Fundstellen: StV 2021, 229

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner