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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 832

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 112/18, Beschluss v. 27.06.2018, HRRS 2018 Nr. 832


BGH 2 StR 112/18 - Beschluss vom 27. Juni 2018 (LG Mühlhausen)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Darlegungsanforderungen bezüglich der Auswirkung einer festgestellten Störung; schwere Persönlichkeitsstörung allein ermöglicht keine Aussage über Schuldfähigkeit).

§ 20 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zu und ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster ist im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgegangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte, die aus unbekanntem Grund seit 2003 oder 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezog, seit dem Jahr 2002 mehrfach wegen Depressionen in psychologischer Behandlung. Nachdem sie Kenntnis von einem außerehelichen Verhältnis ihres Ehemannes, des Nebenklägers, erlangt hatte, traten massive Eheprobleme auf, die zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Angeklagten und im Jahr 2013 zu einer stationären Behandlung (Diagnose: „Ehekonflikt, Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch, rezidivierende depressive Störung“) führten. Eine im Jahr 2016 gegen ihren Widerstand erfolgte Annahme der Wahl zum Ortsbürgermeister durch den Nebenkläger führte zu einer weiteren Verschärfung des Ehekonflikts. Die Angeklagte zeigte ihren Ehemann im Juni 2016 wegen Körperverletzung und Misshandlung an und erwirkte ein einwöchiges Hausverbot. Eine anschließend erstattete Strafanzeige wegen vermeintlicher Unterschlagung von Geldern eines Hilfsfonds führte zwar zu Ermittlungen der zuständigen Stellen, förderte jedoch kein Fehlverhalten des Nebenklägers zutage. Im Juli 2016 drohte die Angeklagte mit Suizid und wurde deshalb auf Initiative einer ihrer Töchter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Versuch einer Paartherapie scheiterte im November 2016 an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten. Ende November 2016 entschloss sich der Nebenkläger zu einer räumlichen Trennung und bezog die leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnanwesens. Die Angeklagte begann nunmehr, zahlreiche Forderungen an den Nebenkläger zu stellen, welche die Nutzung des gemeinsamen Hauses, den Hausrat und Unterhaltsansprüche betrafen. Am Nachmittag des 30. Dezember 2016 verließ die Angeklagte nach einer lautstark geführten Auseinandersetzung - nur mit Nachthemd und Bademantel bekleidet - das Haus und floh in vermeintlicher Furcht vor körperlichen Übergriffen des Nebenklägers zu Nachbarn. Die von einem Familienangehörigen verständigten Polizeibeamten alarmierten den sozialpsychiatrischen Dienst, der die Angeklagte aus Gründen der Eigengefährdung unter der Diagnose psychische Störung und Alkoholintoxikation für 24 Stunden in ein psychiatrisches Krankenhaus einwies. Aus Verärgerung hierüber kündigte die Angeklagte ihrem Ehemann Vergeltung an („Das kriegst Du wieder“). Nachdem sie am Folgetag um die Mittagszeit nach Hause entlassen worden war, begab sie sich - nach weiteren verbalen Drohungen, ihren Ehemann „fertig zu machen“ - am Nachmittag des 31. Dezember 2016 aus ihrer Wohnung in das Erdgeschoss des Anwesens, hebelte dort eine Tür aus und stellte diese quer im Eingangsflur ab, um ihrer mehrfach zuvor ausgesprochenen Forderung Nachdruck zu verleihen und den Nebenkläger an der Nutzung des Haupteingangs des Wohnanwesens zu hindern. Anschließend betrat sie die Wohnung ihres Ehemannes und fragte ihn unvermittelt, ob „es das nun gewesen sei“. Seine Antwort, „ja, das war's“, verstand sie dahin, dass er sich nunmehr endgültig von ihr trennen werde und die Scheidung einreichen wolle.

Sie begab sich in die Küche der Wohnung, nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von fünfzehn Zentimetern an sich, folgte ihrem Ehemann unbemerkt in das Schlafzimmer und stach ihm das Messer mit einer schnellen, aufwärts geführten Bewegung in den Oberbauch, um ihn zu verletzen. Der Nebenkläger erlitt eine rund zwei Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stichverletzung, die zu einer Eröffnung des Bauchraums führte. Dem Nebenkläger gelang es, der Angeklagten das Messer zu entwinden und zu fliehen. Nach Erstversorgung durch Angehörige wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert und die Stichverletzung versorgt.

2. Das Landgericht hat - den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend - angenommen, dass die Angeklagte die als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) gewertete Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe. Die Angeklagte leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung; das Störungsbild sei durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstempfindens sowie ein starkes Maß an Egozentrik gekennzeichnet und äußere sich in „theatralischem Gehabe“, einer erhöhten Kränkbarkeit, geringer Rücksichtnahme auf die Belange anderer sowie einer „passiven Aggressivität“. Die Persönlichkeitsstörung habe „die Schwere einer Psychose erreicht“ und erfülle daher das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Angeklagte habe das „starke Verlangen nach Zuwendung“ und fordere Respekt und Anerkennung ein. Werde diese Forderung nicht erfüllt, so reagiere die Angeklagte - wie im Maßregelvollzug beobachtet - mit Verweigerung, oder mit Drohungen bis hin zu einem Angriff auf die wirtschaftliche, soziale oder körperliche Integrität anderer Personen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei ihre Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Angeklagte habe die Zustimmung ihres Ehemanns auf ihre Frage, ob „es das jetzt gewesen sei“, als einen aggressiven Angriff auf die eigene Person, als vollständigen Entzug des ihr gebührenden Respekts und der Unterstützung empfunden, auf die sie Anspruch zu haben glaube; trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel, Drohungen und Angriffe auf seine Integrität habe ihr Ehemann nach ihrem Verständnis nun auch eine Scheidung als Handlungsoption in Betracht gezogen. Bereits der Verdacht, ihr Ehemann könne möglicherweise einen Scheidungsantrag stellen wollen - so das Landgericht - habe bei der Angeklagten „die Vorstellung“ ausgelöst, dass er im Begriff stehe, sich von ihr abzuwenden. Dieser Abkehr habe sie durch die Verletzung ihres Ehemannes begegnen wollen. Gegen dieses Verlangen habe sie „aufgrund der Persönlichkeitsstörung nur sehr eingeschränkt Hemmungen aufbauen können.“

Die aus der histrionischen Persönlichkeitsstörung resultierende erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei durch die außerdem bestehende Alkoholabhängigkeit und den Medikamentenmissbrauch nicht ausschließbar verstärkt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden angesichts des planvollen Vorgehens sowie des „überwiegend gesteuerten Krafteinsatzes“ jedoch nicht.

II.

Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Den sich daraus ergebenden besonderen Darlegungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

1. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist nicht tragfähig belegt.

a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 [Ls.]). Zwar ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung der weiteren Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 [Ls.]). Die Beurteilung dieser Rechtsfragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, 171; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 [Ls.]). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588).

b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10 [Ls.]; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388). Es hat außerdem bedacht, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Die Darlegungen tragen jedoch weder die Annahme, dass die bei der Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht noch die weitere Annahme, dass ihr Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen ist.

aa) Die Urteilsausführungen belegen nicht nachvollziehbar, dass die bei der Angeklagten bestehende „histrionische Persönlichkeitsstörung“ tatsächlich den Schweregrad des Eingangsmerkmals erreicht. Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Insoweit fehlt es an konkretisierenden Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 [Ls.]; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar. Sie versteht sich auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des unmittelbaren Tatanlasses sowie des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat nicht von selbst. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer insbesondere erwägen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann, den sie ersichtlich für ihre am Vortag erfolgte Einweisung in die psychiatrische Klinik verantwortlich gemacht hatte, bestrafen und Vergeltung („Das kriegst Du wieder“) üben wollte, ihre Tat also auch normalpsychologisch erklärbar sein könnte.

2. Schließlich ist auch die für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt. Der bloße Verweis auf „die Gesamtschau der Tat und der bei der Angeklagten vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung“ genügt vorliegend nicht, um die für die Maßregelanordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen, dass von der Angeklagten auch künftig vergleichbare Taten zu erwarten sind. Insoweit hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob von der bislang - von einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt abgesehen - strafrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Angeklagten tatsächlich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind oder ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine vor dem Hintergrund einer Lebenskrise zu sehenden Konflikttat handeln könnte, die eine Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 2 StR 308/17).

3. Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuld- und Strafausspruch nicht berührt. Eine Schuldunfähigkeit kann - ungeachtet des Umstands, dass das Tatgericht bei der Schuldfähigkeitsprüfung den möglichen Einfluss einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat - nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Die Angeklagte ist durch die - möglicherweise rechtsfehlerhafte - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit insoweit nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 832

Externe Fundstellen: StV 2019, 238

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner