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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 449

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 399/16, Beschluss v. 22.03.2017, HRRS 2017 Nr. 449


BGH 1 StR 399/16 - Beschluss vom 22. März 2017 (LG München I)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Anhörungsrüge dient, wenn rechtliches Gehör im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen. Mit dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. März 2017 gegen das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem eigenen Vorbringen des Verurteilten ist zu entnehmen, dass er ca. zwei Wochen vor Erhebung der Anhörungsrüge das Urteil des Senats erhalten hat. Damit ist - unabhängig von der fehlenden Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Kenntniserlangung - die Anhörungsrüge bereits nicht fristgemäß im Sinne des § 356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben worden. Im Übrigen ist auch die gemäß § 356a Satz 3 StPO geforderte Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt.

3. Dessen ungeachtet ist der Rechtsbehelf auch unbegründet. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte erörtert. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.

Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 449

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner