Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO
Konfrontationsrecht und Beweisantragsrecht (Unerreichbarkeit einer Vertrauensperson; Sperrerklärung; Verhältnismäßigkeit).
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Ausnahmsweise unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verhandlungsfähigkeit: Begriff und Klärung im Freibeweis; keine Geltung von in dubio pro reo).
1. Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280). 2. Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz 'in dubio pro reo' gilt hier nicht. Wenn das Tatgericht keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). 3. Ein die Verhandlungsfähigkeit ausschließender Ausnahmefall liegt nicht schon allein in der Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe einer Erklärung (Rechtsmittelverzicht) emotional aufgewühlt war.
§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB; § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f Abs. 3 StGB
Anordnung von Wertersatzverfall (Darlegung der Ermessensentscheidung bei möglicher Entreicherung); ausdrückliche Anrechnung der Bewährungsauflage im Tenor.
§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (Führen einer Waffe; Dauerstraftat).
§ 211 Abs. 2 StGB; § 23 Abs. 2 StGB
Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz); Milderung beim Versuch (Erfolgsunwert; Grundsätze und Grenzen der Revisibilität).
1. Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f.). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 21). 2. Auch bezüglich der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nimmt das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hin (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; jeweils m. w. Nachw.).
§ 24 Abs. 2 StPO; § 27 StPO; § 304 StPO; § 338 StPO
Ablehnungsrüge (Beurteilung der Zurückweisungsbegründung nach Beschwerdegrundsätzen; Besorgnis der Befangenheit bei Ankündigung der straferschwerender Verwertung der Wahrnehmung prozessualer Rechte und Ausräumung durch den Kontext).
Das Revisionsgericht ist an die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Ablehnungsgesuch durch das Tatgericht zurückgewiesen wurde, nicht gebunden. Es hat das Ablehnungsgesuch vielmehr nach Beschwerdegrundsätzen zu beurteilen.
§ 44 Satz 1 StPO; § 45 StPO; § 46 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO
Ausnahmsweise Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen bei Versehen in der Kanzlei des Verteidigers (Verschuldenszurechnung; Verteidigerverschulden).
§ 349 Abs. 1 StPO
Unzulässigkeit der Revision (Einlegung).
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 22 StGB; § 211 StGB
Hinterlistiger Überfall bei der gefährlichen Körperverletzung (strafschärfende Berücksichtigung der Begehungsweise bei versuchtem Mord).
Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGH NStZ 2001, 478).
§ 31 Abs. 2 JGG; § 55 StGB; § 54 JGG
BGHSt 49, 90; kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der nachträglichen Einbeziehung einer Jugendstrafe mit Bewährung in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung; nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 54 JGG.
1. Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum. (BGHSt) 2. Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen ein Ausgleich geboten, so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). (Bearbeiter) 3. Ob, insbesondere im Hinblick auf den vorrangigen Erziehungsgedanken, im Falle des § 31 Abs. 2 JGG unabhängig etwa vom Gewicht sämtlicher Taten einerseits, dem Umfang der erbrachten Bewährungsleistungen andererseits und den übrigen Umständen des Einzelfalles die Berücksichtigung von Bewährungsleistungen stets ein im Sinne des § 54 JGG bestimmender und daher erörterungsbedürftiger Strafzumessungsgesichtspunkt ist, lässt der Senat offen. (Bearbeiter)