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HRRS2004Nr. 420

§ 146 StGB; § 27 StGB; § 29 BtMG; § 46 StGB

Beihilfe zur Geldfälschung (Beihilfevorsatz hinsichtlich der Anzahl und der Qualität der gefälschten Scheine: strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung); Betäubungsmittelhandel (Beihilfevorsatz hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes).

Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden. Beim Umgang mit Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.

HRRS2004Nr. 421

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 298

Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; § 24 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit; Unmutsaufwallung und gehäuftes Auftreten verfehlter Formulierungen; individuelle Ansprache; Vorwurf des Leugnens; ausnahmsweise Einbeziehung präkludierter Umstände: Wiederaufgreifen verfehlter Formulierungen - "Albanerfall"); absolute Revisionsgründe (Zweifel des Senats an deren Berechtigung).

1. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist, spielt keine Rolle. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei ist der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters zu beurteilen; zunächst berechtigt erscheinendes Mißtrauen ist danach möglicherweise zu überwinden (vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267). 2. Aus der Verhandlungsführung des Richters kann sich ein solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ergeben, wenn dieser in grob unsachlicher Weise seinen Unmut zum Ausdruck bringt, wenn er den Angeklagten bedrängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen oder wenn er den Angeklagten sonst unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in unangemessener oder gar ehrverletztender Weise behandelt. Nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, sich in nach Sachlage noch verständlichen Unmutsäußerungen ergeht ("Unmutsaufwallungen"), auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist oder die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt. 3. Einem Richter ist es unbenommen, situationsangemessen und auf das Naturell des jeweiligen Angeklagten eingehend, entsprechende Erklärungen und Fragen auch mit Nachdruck und in klarer, dem jeweiligen Angeklagten sicher verständlicher Sprache zu formulieren. Dabei darf er auch Worte wählen, mit denen er den jeweiligen Angeklagten wirksam erreicht ("individuelle Ansprache"). Er darf aber nicht den Eindruck vermitteln, er, habe sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits festgelegt und werfe dem Angeklagten vor, dass er von seinem Recht, zu leugnen, Gebrauch mache. 4. Auch wenn Äußerungen des Richters nach § 25 Abs. 2 StPO präkludiert sind, können sie ausnahmsweise in die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit einbezogen werden, wenn das frühere präkludierte Geschehen einem weiteren, grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund ein erhöhtes Gewicht verleiht (vgl. dazu BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 4; hier: Vorbehalte gegen eine Volksgruppe).

HRRS2005Nr. 73

§ 132 GVG; § 69 StGB; § 2 Abs. 4 StVG; § 267 Abs. 6 StPO; § 2 RsprEinhG

Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Verkehrssicherheit; Rechtsprechung des BVerwG); Zusammenhangstaten; Begründungsanforderungen im Urteil; redaktioneller Hinweis.

1. Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt bei sogen. Zusammenhangstaten (1. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) auch dann in Betracht, wenn die Verkehrssicherheit nicht konkret beeinträchtigt worden ist, die Tat und ihre Umstände aber dennoch den unmittelbaren Schluss auf die charakterliche Unzuverlässigkeit und damit die Ungeeignetheit des Täters tragen. 2. Der Begriff der Eignung umfasst nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Fahrerlaubnis, also die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muss auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, dass er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten (bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges) ausnutzen und missbrauchen werde. 3. Für die Bewertung als "ungeeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen reicht die begründete Annahme aus, der Täter werde weitere sogen. Zusammenhangstaten im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begehen, ohne dass durch diese konkret Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigt werden müssten. Es genügt die Besorgnis, er werde die Fahrerlaubnis erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art missbrauchen. 4. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nach dem Anfragebeschluss beabsichtigten Rechtssatz entgegen. Dies könnte gem. § 2 RsprEinhG zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zwingen.

HRRS2005Nr. 119

Art. 10 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 100a StPO; § 100g StPO; § 100h StPO

Gegenvorstellung gegen Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH; Annexkompetenzen bei strafprozessualen Grundrechtseingriffen hinsichtlich der Art und Weise des Eingriffs (hier Telefonüberwachung; retrograde Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten; Auskunft auf elektronischen Datenträgern; Gesetzesvorbehalt; Bestimmtheitsgrundsatz; Anordnungskompetenz und Prüfungspflicht des Ermittlungsrichters hinsichtlich der Maßnahmedurchführung).

1. Die Art und Weise des Vollzugs einer richterlich gestatteten strafprozessualen Maßnahme - welcher Art auch immer - ist in aller Regel nicht im Gesetz geregelt. Angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der nicht vorhersehbaren technischen Entwicklung wäre eine umfassende, allen Erfordernissen genügende gesetzliche Regelung auch gar nicht möglich. Gesetzliche Ermächtigungen zu bestimmten strafprozessualen Grundrechtseingriffen umfassen jeweils auch die konkludente Ermächtigung zu jenen Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung des gesetzlich ausdrücklich genannten Grundrechtseingriffs erforderlich sind (Annexkompetenz). 2. Diese konkludenten Ermächtigungen sind nicht schrankenlos. Von ihnen werden jedoch stets solche Maßnahmen erfasst, die eine ausschließlich dienende Funktion haben. Darunter sind auch jene Maßnahmen zu verstehen, die der Vorbereitung oder Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen dienen und die den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Eingriff nicht an Intensität übertreffen (vgl. zu konkludent erteilten Ermächtigungen BGHSt 46, 266 [273 f.]). 3. Dem Richter ist es jedoch unbenommen zur Begrenzung des Eingriffs im Einzelfall schon im Beschluss zur Gestattung einer unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahme Einzelheiten der Art und Weise von deren Durchführung zu regeln. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Beklagten wird er darüber zu entscheiden haben (vgl. BGH St 28, 207, 209).

HRRS2004Nr. 111

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 44 StPO; Vor § 1 StPO; § 137 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

(Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden Verfahrensabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts (Unanfechtbarkeit; unzulässige oder schwerwiegende Willensbeeinträchtigung; Deal; Stellung des beratenden Verteidigers; Rechtskraft: Widerstreit von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit; Fürsorgepflicht); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden veränderter Rechtsprechung).

1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die den vom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidungen entgegensteht. 2. Der nach einer verfahrensbeendenden Absprache vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung oder auch später während des Laufs der Rechtsmittelfrist erklärte Rechtsmittelverzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich; seine Wirksamkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass er im Rahmen der Absprache in Aussicht gestellt oder vom Tatgericht auf ihn hingewirkt wurde oder dass er gar Teil der Absprache war. 3. Nach der Erfahrung des Senats führen die Tatgerichte ihre Verfahren auch bei etwaigen Verständigungen regelmäßig prozessordnungsgemäß und fair. Verfahrensbeendende Absprachen sind heutzutage ein wirksamer Weg, dafür geeignete Verfahren zügig und konsensual zu erledigen. 4. Dem Beistand des Verteidigers kommt in diesem Zusammenhang große Bedeutung zu. Dessen Verantwortung für den Angeklagten liegt insbesondere darin, seinerseits für die Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze Gewähr zu bieten. Ihm kann abverlangt werden, dass er bei dem Versuch einer Verständigung dem Tatgericht vermittelt, sein Mandant werde einen Rechtsmittelverzicht im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht in Aussicht stellen. Vor allem der Verteidiger muss und wird dem Angeklagten verdeutlichen, dass einer Absprache, die einen Rechtsmittelverzicht in den Blick genommenen hat, insoweit keinerlei Bindungswirkung zukommt. Das ist seine Pflicht, und an deren Erfüllung muss er im Interesse seines Mandanten festgehalten werden, auch wenn er besorgt, dadurch etwaigen oder vermeintlichen Erwartungen des Tatgerichts nicht gerecht zu werden. Der Verteidiger ist der berufene Berater des Angeklagten.

HRRS2004Nr. 3

§ 323a StGB; § 63 StGB; § 66 StGB; § 132 Abs. 2 GVG

Vollrausch (Rauschtat); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anfragebeschluss zum Verhältnis zur Sicherungsverwahrung; aliud; Aufgabe eigener Rechtsprechung).

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; überspannte Anforderungen an eine positive Prognoseentscheidung).

Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Soweit der erstmaligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, ist nicht generell ein engerer Beurteilungsmaßstab anzulegen und das Vorliegen zusätzlicher Tatsachen zu verlangen, die eine künftige straffreie Führung des Verurteilten überwiegend wahrscheinlich machen. Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilfreich.

HRRS2004Nr. 410

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 185 StGB; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (Willensbeeinträchtigung im Zusammenhang mit Verfahrensabsprachen durch das Gericht oder den Verteidiger: heilende Belehrung; Übereinkunft von Staatsanwaltschaft und Verteidigung; Überprüfung der Sprachfähigkeiten des Angeklagten und Hinzuziehung eines Dolmetschers).

1. Fehlende Sprachkenntnisse eines Angeklagten können die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen. 2. Ob der Angeklagte genügend Kenntnisse der deutschen Sprache hat, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird gerügt, dass kein Dolmetscher zugezogen wurde, prüft das Revisionsgericht, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Dies gilt auch, wenn es um die Wirksamkeit eines vom Tatrichter zu Protokoll genommenen mündlichen Rechtsmittelverzichts geht. 3. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte mehrfach über die Möglichkeit eines Rechtsmittels belehrt und er sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Rechtsmittelverzicht der Verteidiger ihn selbst nicht binden würde, ist für die Annahme eines im Hinblick auf vorangegangenes Verfahrensgeschehen (mögliche verfahrensbeendende Absprache; Verzichtserklärung des Verteidigers) rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts kein Raum.

HRRS2004Nr. 414

§ 240 StGB

Nötigungserfolg bei Erreichung einer eigenständig bedeutsamen Vorstufe des Enderfolges.