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HRRS2005Nr. 113

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG; §§ 53 BörsZulV; § 54 BörsZulV; § 20a WpHG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 ERMK; § 354a Abs. 1a StPO; § 245 Abs. 1 StPO; § 74 StPO

BGHSt 49, 381; unrichtige Darstellung des Vermögensstandes gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bei Quartalsberichten über Umsätze und Erträge gemäß §§ 53, 54 BörsZulV (Gesamtbilddarstellung; Eindruck der Vollständigkeit; Fall EM.TV; ad-hoc-Mitteilung); Recht auf ein faires Verfahren (keine bindende Zusage des Gerichts bei gescheiterter Verfahrensabsprache; kein Vertrauensschutz bei Äußerungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung; Protokollierungspflicht; Offenlegungsobliegenheit); Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (Prüfung nach Revisionsgrundsätzen; entbehrliche Anhörung des Sachverständigen; Beweiserhebungspflicht nach § 245 StPO); Bestimmtheit der unrichtigen Darstellung über die Verhältnisse der Gesellschaft gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG; Zweifel an der Verfassungskonformität der Strafbarkeit der Kurs- und Marktmanipulation (Unrechtskontinuität; Bestimmtheit); redaktioneller Hinweis.

1. Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. BGHSt) 2. Die Unrechtskontinuität zwischen § 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF ist gegeben. (Bearbeiter) 3. Äußerungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung können zugunsten eines Angeklagten keinen Vertrauensschutz begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis wieder zu beseitigen wäre (BGH NStZ 2004, 342; BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren Vereinbarung 14). Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. BGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3). (Bearbeiter) 4. Die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO wird durch die Ladung bestimmt. Die Auskunftsperson (Sachverständiger oder Zeuge) muss nur in der Eigenschaft vernommen werden, in der sie vorgeladen worden ist. (Bearbeiter)

HRRS2004Nr. 104

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache.

HRRS2004Nr. 294

§ 63 StGB; § 20 StGB

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit (erhebliche rechtswidrige Taten: Nachbarstreitigkeiten und körperliche Attacken; maßgeblicher Zeitpunkt der Hauptverhandlung); krankhafte seelische Störung.

1. Körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Knochenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht sind nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle, selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betroffenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. 2. Bei der Frage der Notwendigkeit einer Maßregel gemäß § 63 StGB kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an.

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO

Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage).

HRRS2004Nr. 418

§ 352 StPO; § 261 StPO

Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität: keine Berücksichtigung späterer Ermittlungsergebnisse in der Revision; keine Gewissheit als Überzeugungserfordernis: Lebenserfahrung als ausreichendes Maß an Sicherheit bzw. mögliche, nicht zwingende Schlüsse).

1. Von den Ermittlungsbehörden nach Abschluss des tatrichterlichen Verfahrens gewonnene neue Erkenntnisse können im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 2. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiserwägungen dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt.

HRRS2004Nr. 113

Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Kriterien des BGH; Beginn und Ende der Verfahrensspanne; unbeachtliche Lücken der Verfahrensführung: Gesamtbetrachtung; Komplexität; Zulässigkeit der Verfahrensrüge); Recht auf Beschwerde und Kompensation.

1. Will ein Beschwerdeführer beanstanden, durch das Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, so hat er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer beanstandet, das Urteil sei zwar eher allgemein vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung ausgegangen, aber Art, Ausmaß und Umstände dieser Verzögerung seien nicht oder nicht genügend festgestellt (so BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m.w.Rspr.Nw.). 2. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen auf die zulässige Revision hin Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). 3. Soweit sich selbst "einige zeitliche Spannen zwischen Verfahrensabschnitten ergeben", sind diese unbeachtlich, wenn sie sich in einer Gesamtschau nicht als von solcher Qualität erweisen, dass dies die Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit und der Unangemessenheit (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) begründet. In Fällen solcher Art hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte dann nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. Dabei beginnt die "angemessene Frist" im Sinne der Konvention, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 4. Neben der gesamten Dauer vom Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage der Angemessenheit die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien in Betracht (siehe nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9).

HRRS2004Nr. 36

§ 64 StGB; § 354 Abs. 1 StPO; § 473 Abs. 4 StPO

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges); volle Kostenbelastung für teilweise erfolgreiche Revision (ersichtliche Absicht der Anfechtung über den Teilerfolg hinaus).

1. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5). 2. Hinzukommen müsste außerdem, dass der Angeklagte die Rauschmittel "im Übermaß" konsumiert. Dies bedeutet, dass er sie in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1).

HRRS2004Nr. 114

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 137 StPO

Recht auf Verteidigung (Verwehrung des Verteidigerkontakts durch Verschubung).

HRRS2007Nr. 612

Art. 13 GG; Art. 8 EMRK; § 105 StPO; § 102 StPO

Verwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen nur bei Willkür (Gefahr im Verzug; Unverletzlichkeit der Wohnung; hypothetische Ersatzeingriffe); redaktioneller Hinweis.

Eine nur rechtsfehlerhafte aber nicht willkürliche Durchsuchung steht der Beschlagnahme und der Verwertung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen.