Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.
HRRS2004Nr. 35

§ 20 StGB; § 21 StGB

Schwere andere seelische Abartigkeit (Beleg); erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Erheblichkeit als vom Richter und nicht vom Sachverständigen zu entscheidende Rechtsfrage).

Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, stellt sich als Rechtsfrage dar. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten. Da bei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen zu stellen hat. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310).

§ 30a BtMG

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 585

§ 338 Nr. 5 StPO; § 274 StPO; § 273 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 230 Abs. 1 StPO; § 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO; § 86 StPO

Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (Entfernung bei Augenscheinseinnahme; Darlegungsanforderungen); Entfallen der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (Benutzung einer Skizze als Vernehmungsbehelf; Augenschein); Beweiswert von Skizze und Photo; Öffentlichkeitsgrundsatz; Darlegungsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO (Auseinandersetzung mit Negativtatsachen; Wiedergabe von Aktenteilen).

1. Zu einem Fall des Entfallens der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei einer möglichen Augenscheinseinnahme hinsichtlich einer Skizze. 2. Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; BGH NStZ 2003, 218). 3. Den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht ein bloßes Zitieren des Protokolls nicht. Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, müssen in der Revisionsbegründungsschrift im einzelnen bezeichnet und wörtlich oder inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BGH NStZ 1992, 29). Der Vortrag muss sich mit den gegen die Behauptung der Verteidigung sprechenden Umständen auseinandersetzen.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 275 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO; § 338 Nr. 7 StPO

Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand; keine Rechtfertigung durch Falschberechnung).

§ 24 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB; § 20 StGB

Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn schuldunfähiger Täter; unbeendeter / beendeter Versuch; Rücktrittshorizont; Freiwilligkeit: hindernde willensunabhängige Umstände); Schuldunfähigkeit (Aufhebung bei Affektdurchbruch; actio libera in causa; Vorverlagerung).

1. Auch ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird und zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann grundsätzlich mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359). 2. Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgebend (sog. Rücktrittshorizont). Beendet ist ein Versuch erst dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. 3. An der Freiwilligkeit des Rücktritts kann es fehlen, wenn willensunabhängige Umstände die weitere Tatbegehung verhindert haben. Solche sind bei unwiderstehlichen inneren Hemmungen angenommen worden, etwa wenn der Täter infolge Schocks oder seelischen Drucks unfähig zur weiteren Tatbegehung geworden war (vgl. BGHSt 9, 48, 53). Allerdings kann freiwilliger Rücktritt dann vorliegen, wenn Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichteten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentladung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen. Für die Entscheidung ist die objektive Sachlage nur insoweit von Bedeutung, wie sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestattet (BGH StV 1988, 527). Bleibt offen, ob der Täter von der weiteren Tatausführung durch Umstände gehindert war, die von seinem Willen unabhängig waren, so ist nach dem Zweifelssatz von der Freiwilligkeit des Rücktritts auszugehen (BGH MDR 1986, 271; BGH StV 1992, 10, 11). 4. Die Annahme vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit kommt bei einem Affektdurchbruch nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 = BGHR StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333 f.).

HRRS2004Nr. 5

§ 21 StGB; § 64 StGB; § 72 StPO

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Abweichung vom Sachverständigengutachten; Rechtsfrage; normative Wertung); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß).

Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, bei der normative Erwägungen mit einfließen. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt unter anderem von den Anforderungen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des einzelnen stellt. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters, der dabei auch nicht an die Äußerungen von Sachverständigen gebunden ist. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf der Richter sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann.

HRRS2004Nr. 195

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.