Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.

§ 33 BtMG; § 74 StGB

Verfall und Einziehung beim Betäubungsmittelhandel (Tatmittel; Beziehungsgegenstand).

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gefährliche Körperverletzung (hinterlistig: planmäßige Verdeckung der wahren Absicht).

Ein Überfall ist nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg.

§ 46 StGB; § 21 StGB

Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei verminderter Steuerungsfähigkeit bei Vorwerfbarkeit; Tatmodalitäten; geistig-seelische Beeinträchtigung; Dokumentationspflicht).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.). Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. 2. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muss sich der Tatrichter erkennbar bewusst sein (vgl. BGH aaO m.N.).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungsfrist (rechtswidriger Rechtsmittelverzicht: Absprache / unzulässige Willensbeeinflussung; unverschuldete Säumnis: Zurechnung von Verteidigerverschulden; Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen).

Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen.

§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 46 StGB

BGHSt 48, 360; Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes Ausmaß; Gesetzesbestimmtheit; objektive Bestimmung); Subventionsbetrug; Mittäterschaft (Beurteilungsspielraum); tatbestandsrelative Auslegung; Strafzumessung.

1. Ein Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall eines Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls dann nicht von "großem Ausmaß", wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht. (BGHSt) 2. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften (BVerfGE 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe). Der Begriff des "großen Ausmaßes" ist für sich gesehen ein unbestimmter. Er erhält erst in der Interpretation durch die Gerichte seine den Anforderungen der Rechtssicherheit gerecht werdenden Konturen. Die kodifizierte Strafzumessungsregel bedarf, soll sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar sein, der richterrechtlichen Konkretisierung im Wege der Auslegung. (Bearbeiter) 3. Der Begriff des Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. (Bearbeiter) 4. Es ist anerkannt, dass die Auslegung tatbestandsspezifisch zu erfolgen hat. (Bearbeiter)

§ 244 StPO

Aufklärungspflicht (ungeeignetes Beweismittel: angekündigter Gebrauch eines Zeugnisverweigerungsrechts).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 StPO; § 247a StPO; § 244 Abs. 2 und 3 StPO; § 295 StPO; § 55 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Waffengleichheit; Entlastungszeugen; Wahrheitspflicht des Zeugen / Belehrung; Auskunftsverweigerungsrecht); Beweisantragsrecht (Unerreichbarkeit; Ungeeignetheit bei möglicher Furcht vor Strafverfolgung wegen Falschaussage; Irrevisibilität der tatrichterlichen Ermessensentscheidung); sicheres Geleit (kein Schutz für neue Straftaten); kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung; Fairness gegenüber dem Zeugen; autonome Auslegung der EMRK.

1. Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung, die notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels erfordert, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann also nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden. Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen (BGH NJW 2000, 443, 447 m.w.N.). 2. Der Tatrichter darf bei einem Antrag auf kommissarische oder audiovisuelle Videovernehmung im Ausland die Scheu des Zeugen, vor dem Tatrichter in Deutschland Angaben zu machen - augenscheinlich aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage - und den minderen Wert einer kommissarischen oder audiovisuellen Videovernehmung in ihre Abwägung einbeziehen. Solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist auch dieses Defizit in Betracht zu nehmen (BGH NJW 1999, 3788, 3790).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG; § 337 StPO

Verstoß gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜG; Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen; Negativtatsachen; Widerspruchslösung); Beruhen.

Eine Verfahrensrüge hinsichtlich einer unterlassenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG setzt zu ihrer Zulässigkeit die Darlegung des erforderlichen Widerspruchs einschließlich seines Zeitpunktes und die Darlegung einer bei der Vorführung vor dem Haftrichter erfolgten Belehrung voraus.

§ 263 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 267 StGB; § 328 BGB; § 331 BGB; Art. 14 Abs. 1 GG

Betrug (Versuch; Vollendung; Vermögensschaden: schadensgleiche Vermögensgefährdung); Urkundenfälschung; Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Testierfreiheit.

1. Bei einem fingierten, auf den Todesfall bezogenen Vertrag zu Gunsten Dritter ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung noch nicht eingetreten, solange derjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Möglichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu verfügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos angesehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das hohe Alter des Vermögensinhabers noch mit nennenswerten Vermögensverfügungen zu rechnen ist, noch darauf, ob dem Vermögensinhaber Manipulationen, die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. 2. Betrug ist vollendet, wenn die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht.