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Art. 103 Abs. 1 GG; § 261 StPO; § 33a StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO (Antrag auf Nachholung; Tatsachen; Rechtsausführungen; unterbliebene Anhörung des Staatsanwaltes; verfassungsrechtlich sinnvolle Begründung des Revisionsgerichts bei Abweichung von der staatsanwaltlichen Begründung); Beweiswürdigung (naturwissenschaftliche Erfahrungssätze).

1. Es bleibt offen, ob und unter welchen Umständen eine unterbliebene Anhörung der Staatsanwaltschaft - etwa unter dem Aspekt, dadurch sei der Verteidigung die Möglichkeit einer nochmaligen Erwiderung genommen worden - überhaupt ein Verfahren gemäß § 33a StPO auslösen könnte. 2. Das Revisionsgericht darf die Revision auch dann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266). Dementsprechend ist eine erneute Antragstellung nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht erforderlich. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es dann allerdings für sinnvoll, dass das Revisionsgericht die eigene Rechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

§ 239b Abs. 2 StGB; § 239a Abs. 4 StGB

Erörterungspflicht bei der fakultativen Strafrahmenmilderungsmöglichkeit (Verzicht auf die erstrebte Leistung / Nötigungshandlung bei der Geiselnahme; Vollendung; Umstellung des Tatortes durch die Polizei; Ermessen).

1. Die fakultative Strafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter "Verzicht auf die erstrebte Leistung" in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich kann es genügen, wenn der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muss von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten. Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen. 2. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt gerade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die Möglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne eine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu beenden. Die Vorschrift soll dem Täter den Entschluss, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern. 3. Dass die Aufgabe des Angeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrung und Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmenmilderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von dieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden. 4. Das tatrichterliche Ermessen bezüglich der fakultativen Strafmilderung ist unter Berücksichtigung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände auszuüben. Dass dies geschehen ist, muss sich den Urteilsgründen entnehmen lassen.

§ 211 Abs. 2 StGB

Mord (niedrige Beweggründe; Heimtücke: "Schnappfalle"; verfassungskonforme Auslegung).

Für ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 821

§ 263 StGB; § 266 StGB

Betrug (Kassenbetrug; Täuschung über kick-back-Zahlungen; nötige Individualisierung bei Serientaten; Zweifelssatz); Untreue (Vertragsärzte der Krankenkassen: Missbrauch der Vertretungsmacht; Apotheker).

Handelt es sich um Serienstraftaten des Betruges, müssen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer die schädigende Verfügung getroffen hat und welche Vorstellungen er dabei hatte. Dabei kann die tatrichterliche Überzeugung von betriebsinternen Vorgängen, insbesondere bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Körperschaften, je nach den Umständen, auch durch Vernehmung etwa eines Abteilungsleiters gewonnen werden (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 14).

§ 349 Abs. 2 StPO

Richterliche Unterschrift (Deckung; Umfang; dienstliche Äußerungen).

§ 224 StGB; § 46a StGB

Gefährliche Körperverletzung; Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer; Ausgleich der Folgen der Straftat; entgegenstehender Wille des Opfers).

§ 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Täters ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29), so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 106

§ 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 176 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 344 Abs. 1 StPO; § 261 StPO

Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft (Auslegung); Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an die Aussagekonstanz / Erinnerung bei sexuellen Serienstraftaten; Kernbereich); Ausschluss des Angeklagten bei einer Zeugenvernehmung (Zulässigkeit der Verfahrensrüge; kein absoluter Revisionsgrund bei Begründungsmängeln / beim Fehlen einer Begründung; Relativierung).

Selbst dann, wenn der Beschluss zum Ausschluss des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre, liegt ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gericht unzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Begründung kann nichts anderes gelten.