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§ 256 StPO

Behördengutachten; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 225a StPO; § 328 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

BGHR; Vorlage an das Schwurgericht (Analogie im Berufungsverfahren; Prozessökonomie); Recht auf den gesetzlichen Richter.

§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung. (BGHR)

§ 252 StPO; § 337 StPO; § 261 StPO

Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Unmittelbarkeit; Zeugnisverweigerung; Erstreckung auf Mitangeklagte); Beruhen (geringer Beweiswert rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen: Prüfungspflicht / keine Bindung).

1. Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 7). Das Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegen Beteiligung an derselben Tat Mitangeklagten (BGHSt 7, 194). 2. Selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen binden einen neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl. BGHSt 6, 141). Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, muss der Tatrichter vielmehr prüfen, ob die Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die in dem Urteil gezogenen Schlüsse zu erschüttern.

§ 31 Nr. 1 BtMG

Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei § 31 Nr. 1 BtMG (Aufklärungsmöglichkeit, Aufklärungserfolg ohne Festnahme des vom Angeklagten belasteten Dritten).

§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.; § 2 Abs. 3 StGB; ProstG; § 180a Abs. 1 StGB n.F.; § 52 StGB; § 92a Abs. 2 AuslG; § 358 Abs. 2 StPO

Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung von Prostituierten (Tateinheit; Konkurrenzen; Teilidentität der Tathandlungen; Höchstpersönlichkeit); Verschlechterungsverbot (Neufestsetzung von Einzelstrafen nach fehlerhafter Konkurrenzenbeurteilung).

1. Der nunmehrige Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF) verlangt, dass die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. 2. Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer sind wegen der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassen, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigen Tatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1). 3. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in denjenigen Fällen, in denen neue Einzelstrafen festzusetzen sind, einer höheren als der bisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Entfallen zunächst als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) indem sie zur Tateinheit verbunden werden, wird der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefassten Taten erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7).

§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 2 Abs. 3 StGB

Lückenhafte Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Selbstbezichtigung wegen einer Falschaussage; familiäre Auseinandersetzungen; Sexualdelikte; Vergewaltigung); Grundsatz strikter Alternativität.

1. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt. Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen vorliegen, wenn die tatsächliche Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. 2. Bei bestimmten Fallgestaltungen sind an die Beweiswürdigung besondere Anforderungen zu stellen. Steht im Kern "Aussage gegen Aussage", so hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen war, verlangt, dass Indizien für deren Richtigkeit im übrigen vorliegen müssen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Ähnlich liegt es, wenn die Hauptbelastungszeugin sich früher selbst der Falschaussage und der falschen Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten aus dem Beweggrund der Rache bezichtigt hatte, der Tatrichter die vormalige vermeintliche Falschaussage aber doch glauben will. Hängt die Entscheidung des Tatrichters im Wesentlichen davon ab, welchen Angaben er folgt, sind zudem gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496).

§ 154 Abs. 2 StPO

Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe trotz teilweiser Verfahrenseinstellung.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

§ 33a StPO; § 44 StPO; § 145a Abs. 1 StPO

Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs (Ausreichen der Zustellung an den Verteidiger; Zurechnung von Verteidigerverschulden); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision.

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Erstreckung des Beistandes auf die Revisionsinstanz; Gegenstandslosigkeit).