§ 244 Abs. 3 StPO; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 261 StPO
Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen (Freibeweisverfahren); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit - Nichtberücksichtigung einer Wahrunterstellung).
1. Der Beweiswürdigung sind alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zugrunde zu legen (§ 261 StPO). In den schriftlichen Urteilsgründen muss sich dies widerspiegeln unter Darlegung der wesentlichen Aspekte der Beweisführung, soweit dies zu deren Verständnis und zur Überprüfung des Urteils notwendig ist. Beweiserhebungen, die sich für die Beweisführung als bedeutungslos herausstellen, bedürfen keiner Erwähnung. Dies gilt auch für - zunächst als erheblich angesehene - entlastende Tatsachen, deren Vorhandensein nach einem entsprechenden Beweisantrag als wahr unterstellt wurde. 2. Die Urteilsgründe müssen sich nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (BGHSt 28, 310, 311; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende, 11). 3. Zur Klärung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht auch das Freibeweisverfahren zur Verfügung (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2, Auslandszeuge, 5 und 6).
§ 261 StPO; § 176 StGB
Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; verminderter Wert von Anschuldigungen des vermeintlichen Opfers außerhalb einer förmlichen Vernehmung und ohne Beteiligung der Verteidigung; Zeuge vom Hörensagen; Gesamtwürdigung; Freispruch); sexueller Missbrauch eines Kindes.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sachlich-rechtliche Fehler können indessen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen an eine Verurteilung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt. Der Zweifelssatz darf schließlich erst nach einer solchen erschöpfenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen. Das Ergebnis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen (vgl. BGH NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweiswürdigung 16). 2. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für unterschiedliche Fallgestaltungen, bei denen im Kern "Aussage gegen Aussage" steht, besondere Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. So hat er etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzusehen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gestützt werden soll, verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit vorliegen müssen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht "Aussage gegen Aussage" und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen Angaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496). Die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" vermag für sich genommen ohne zusätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158). 3. Die Verurteilung des Angeklagten kann allein auf die Angaben des vermeintlichen Opfers gestützt werden, die dieses gegenüber Dritten gemacht und in ihren handschriftlichen Abschiedszeilen angesprochen hat. Allerdings sind hier strenge Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 249 StGB; § 64 StGB
Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat durch die Gewalt eröffnete Zeitspanne; Abgrenzung von der reinen List); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
1. Gewalt im Sinne des § 249 StGB liegt auch dann vor, wenn durch physische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische Reaktion herbeigeführt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des Täters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genügt es auch, wenn der Täter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flüssig oder gasförmig (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6) - verwendet, ohne daß es darauf ankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische) Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers hervorgerufen haben. 2. Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hat der Angeklagte jedoch nicht die Überraschung sondern die physische Reaktion des Opfers, die von einer für sie überraschenden physischen Einwirkung auf ihren Körper ausgelöst wurde, liegt Gewalt vor. Der Täter muss nicht notwendig besondere Kraft aufwenden (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.). 3. In zeitlicher Hinsicht ist allein entscheidend, ob die Wegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher Zeitraum hierfür zur Verfügung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte in der von der Gewaltanwendung eröffnete Zeitspanne die Tat nur vollenden nicht aber auch beenden konnte. 4. Gewalt gegen eine Person muss keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76). Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme beeinträchtigt.
§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4 StGB; § 24 StGB
Geiselnahme (Strafrahmenverschiebung; Freiwilligkeit; Erscheinen der Polizei; Panik)
Ein auf Panik im Sinne einer alles überwältigenden Angst zurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelöstes Verhalten.