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HRRS2006Nr. 178

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2006Nr. 530

§ 73 StGB; § 111i StPO; § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO

Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich nicht geregelten nachträglichen Verteilung unter den Verletzten; Auffangrechtserwerb); verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rückgewinnungshilfe (Anspruchsdurchsetzung in der Schweiz); Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten.

1. Die zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen grundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr.). Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigten keinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55). 2. Eine "materiellrechtliche Rückgewinnungshilfe" ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

HRRS2006Nr. 306

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2006Nr. 387

§ 66b StGB; § 395 StPO

Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen [Psychose] im Vollzug, Annahme einer Justizverschwörung, Therapieablehnung, mangelnde Krankheitseinsicht und mangelnde Distanz zu den früheren Tatopfern, paranoid halluzinatorische Schizophrenie; Erheblichkeitsschwelle; prognoserelevanter symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung); Unzulässigkeit der Nebenklage im Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.

1. Die Nebenklage ist im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig. 2. Im Einzelfall können auch psychiatrische Befundtatsachen "neue" Tatsachen im Sinne des § 66b StGB darstellen (BGH NStZ 2006, 155; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zugrunde liegenden (Anknüpfungs-)Tatsachen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorlagen und für den früheren Tatrichter erkennbar gewesen sind. Nicht ausreichend für eine Anwendung von § 66b StGB wäre auch eine bloße Umbewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen; eine bloße Änderung der psychiatrischen Diagnose kann nicht als "neue" Tatsache gelten, wenn sie nicht auf einer neuen tatsächlichen Grundlage (Anknüpfungstatsachen) beruht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05). 3. Einzelfall neuer Tatsachen bei halluzinatorischen Wahrnehmungen des Betroffenen, wahnhaften Äußerungen und Verwirrtheitszuständen im Vollzug, zu denen auch zählt, dass der Betroffene seine Taten nunmehr leugnet und in ein wahnhaftes Gedankengebäude einer Justizverschwörung einbezogen hat, vor der seine früheren Tatopfer bewahren zu müssen meint.

HRRS2006Nr. 531

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a BtMG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: kein Ausschlussgrund des Handelns aus familiärer Verbundenheit).

Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Handeltreiben alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH NJW 2005, 3790). Täter eines unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen will und ob er ihn an Dritte weitergeben will.

HRRS2006Nr. 532

§ 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Aufklärungsrüge (Abgrenzung von der Rüge der mangelnden Verwertung eines in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; Zweifelsgrundsatz: in dubio pro reo als Entscheidungsregel, Gesamtwürdigung; Erörterungsmangel).

1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; NStZ-RR 2004, 238, 239). 2. Die Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist nicht mit der Aufklärungsrüge, sondern vielmehr mit einer Rüge der Verletzung des § 261 StPO zu beanstanden, die darauf zielt, dass der Tatrichter nicht das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

HRRS2006Nr. 948

§ 266a Abs. 1 und 2 StGB; § 5 Abs. 1 SGB IV; § 6 SGB IV; Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag; Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag

BGHSt 51, 124; keine Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen bei erteilter Entsendebescheinigung E 101 solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist (Bindungswirkung für deutsche Organe der Strafrechtspflege; sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht; Vorrang des Gemeinschaftsrechts); Vorlagepflicht (acte clair-Doktrin).

1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege. (BGHSt) 2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist. (BGHSt) 3. Die Bindungswirkung entfällt nicht, wenn in Rede steht, dass die Entsendebescheinigung durch Manipulation erschlichen worden ist. (Bearbeiter) 4. Zur Natur des § 266a StGB als sozialrechtsakzessorische Strafvorschrift und als Unterlassungsdelikt. (Bearbeiter) 5. Es kann dahinstehen, ob § 266a StGB allein die Nichtabführung von Beiträgen aufgrund einer inländischen Sozialversicherungspflicht betrifft oder aufgrund der Verknüpfung der europäischen Sozialsysteme auch das gesamteuropäische Beitragsaufkommen schützt. (Bearbeiter)

HRRS2006Nr. 627

§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 14 GG; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; § 426 BGB

BGHSt 51, 65; Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der rechtswidrigen Tat; Bruttoprinzip); Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette (keine Gesamtschuldnerschaft); Aufrechterhaltung der Rechtsfolge (Anwendung zugunsten des Angeklagten).

1. Bei der Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat. (BGHSt) 2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette. (BGHSt) 3. "Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491). Bei der Berechnung des bei einem verbotenen "Verkauf" Erlangten ist deshalb vom gesamten Erlös ohne Abzug des Einkaufspreises und sonstiger Aufwendungen auszugehen (BGHSt 47, 369 [370]; BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 388, 389). Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten "besteht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Geschäft erlangte Vermögensbestandteile behalten zu dürfen, die der Erlös strafbarer Geschäfte sind (BGHSt 47, 369 [372]; BGH NStZ 2001, 312). Das in ein verbotenes Geschäft Investierte soll unwiederbringlich verloren sein (BGHSt 47, 369 [373 f.]). (Bearbeiter) 4. Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist. (Bearbeiter) 5. Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB scheidet von vorneherein aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zurück bleibt (BGHSt 48, 40 [42]; BGHR StGB § 73c Wert 2). Nachforschungen über die Verwendung der erlangten Beträge, über die Quellen des vorhandenen Vermögens, über Vermögensumschichtungen, über ersparte Aufwendungen usw. sind in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich. (Bearbeiter)