Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.
HRRS2004Nr. 115

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 586

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG; § 24a Abs. 2 StVG; § 264 StPO

Keine verfahrensrechtliche Tateinheit zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (Tat im prozessualen Sinne; innerer Zusammenhang zum Mitsichführen der Betäubungsmittel).

1. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. (BGH) 2. Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozessual selbständig. (Bearbeiter)

HRRS2004Nr. 33

§ 46a StGB

Täteropferausgleich (verständliche Weigerung des Opfers).

HRRS2004Nr. 295

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Sicherungsverwahrung (Hang; Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose und beschränkte Berücksichtigung des Alters des Angeklagten).

1. Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet; ebenso aber auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Entscheidend ist das Bestehen eines solchen Hanges, nicht dessen Ursache (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999, 502). 2. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist für die Gefährlichkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGH NStZ 2002, 535). Der Tatrichter darf dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, dass aufgrund dessen eine Gefährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzuges der Strafe nicht mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Umstände können die Gefährlichkeit jedoch nicht ausräumen (vgl. BGH NStZ 2002, 535; NStZ-RR 1998, 206).

HRRS2004Nr. 112

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 141 Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 142 StPO; § 143 StPO

Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes Vertrauensverhältnis vom Standpunkt des verständigen Angeklagten; Vertreterbestellung; Vergleichbarkeit zur Ablehnung des Richters wegen Befangenheit; Pflicht zum Vortrag der Verteidigerstellungnahme nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); Pflicht zum Vortrag über das Hauptverhandlungsprotokoll hinaus.

1. Hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte Schwurgerichtskammer und nicht allein der Vorsitzende über die Ablehnung eines Entpflichtungsantrages entschieden, hält der erste Strafsenat dies für unschädlich. 2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 314 f m. w. N.). Maßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten. 3. Ob das Verhalten eines Verteidigers geeignet ist, das Vertrauen des Angeklagten zu zerstören, kann regelmäßig ohne Kenntnis von Erklärungen des Verteidigers hierzu nicht beurteilt werden. Auch insoweit gilt vergleichbares wie bei der Ablehnung eines Richters, dessen dienstliche Erklärung je nach ihrem Inhalt zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen kann (vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m. w. N.). Dementsprechend sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärungen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen. 4. Ist für die Beurteilung einer Verfahrensrüge die Kenntnis von Verfahrensgeschehen erforderlich, für das die absolute Beweiskraft des Protokolls nicht gilt, macht dies entsprechenden Tatsachenvortrag der Revision nicht entbehrlich. Vielmehr ist dann vom Revisionsgericht die tatsächliche Grundlage des Revisionsvorbringens anderweitig zu überprüfen, insbesondere an Hand dienstlicher Äußerungen, auf deren Abgabe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hinzuwirken hat (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

HRRS2004Nr. 587

§ 263 Abs. 1 StGB; § 263a StGB; § 265a StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern); Computerbetrug (unbefugtes Verwenden von Daten: hier Telefonkarten; Maßgeblichkeit des Innenverhältnisses der Beteiligten für den Vermögensschaden); Erschleichen von Leistungen; schwerer Menschenhandel; Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter bei der Prostitution; Verzicht und Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme).

1. Das bloße Benutzen fremder Telefonkarten löst regelmäßig nur einen technischen Vorgang aus, indem die gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt darin nicht. Ein betrügerisches Verhalten kann danach allenfalls in Betracht kommen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobiltelefonvertrages, wobei über die eigene Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht wird, aber auch dadurch, dass dem berechtigten Karteninhaber die Telefonkarte durch Täuschung "abgeschwindelt" wird (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). 2. Der Computerbetrug in der Alternative des "unbefugten Verwendens von Daten" erfasst die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160). Nicht tatbestandsmäßig ist hingegen die missbräuchliche Verwendung durch den berechtigten Karteninhaber; denn die Strafvorschrift ist "betrugsspezifisch" auszulegen, so dass nur täuschungsäquivalente Handlungen unbefugt im Sinne des Tatbestandes sind (vgl. BGHSt 47, 160). Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überlässt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Die Fragen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens hängen maßgeblich von der Risikoverteilung im Innenverhältnis der an dem Vorgang Beteiligten ab. 3. Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens erfordert bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflussnahme auf den technischen Ablauf. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten eines Dritten reicht dazu nicht. 4. Grundsätzlich steht allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533). Anders kann es dann liegen, wenn der Verletzte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und der Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird.

HRRS2004Nr. 37

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 196

§ 265 StPO; § 29 BtMG; § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO

Hinweispflicht (unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch neue Begründung des Eigennutzes hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Heranziehung des wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen).

Es reicht für die Annahme von Eigennutz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden.

HRRS2004Nr. 588

§ 15 StGB; § 29 BtMG; § 46 StGB; § 69 Abs. 1 StGB; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; Feststellung von bedingtem Vorsatz bei Kurierfahrten (Fahrlässigkeit; subjektive Zurechnung der gesamten, erheblichen Rauschgiftmenge; Strafzumessung); Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kurierfahrten (charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Zurückweisung der Anfrage des vierten Strafsenats).

1. Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel auch damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Lässt er sich auf ein solches Unternehmen ein, dann liegt auf der Hand, dass er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf nimmt. Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können aber Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt (vgl. nur BGH NStZ 1999, 467). 2. Führt der Täter eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfasste Mehrmenge dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch § 29 Abs. 4 BtMG; BGH StV 1996, 90).