§ 20 StGB; § 21 StGB; § 239a StGB
BGHSt 49, 45; Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung; Begriff der Persönlichkeitsstörung) und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Bedeutung plangemäßen und zielgerichteten Handelns; Tatbestandsrelativität der normativen Anforderungen); erpresserischer Menschenraub.
1. Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397). (BGHSt) 2. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer "dissozialen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung" und einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung", so ist diese psychiatrische Diagnose nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. (Bearbeiter) 3. Für die schwere andere seelische Abartigkeit sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" angesehen werden. (Bearbeiter) 4. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den "berauschten Täter" BGHSt 43, 66, 77). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. (Bearbeiter) 5. Stellt der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, dass das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen. Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, dass eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt. Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.). (Bearbeiter)
Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK; § 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 354 Abs. 2 StPO
Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz; Erörterungsmangel; Überspannung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung; Wiedererkennung: Unsicherheiten und Beweiswert; widerrufenes Geständnis); ne bis in idem (Strafklagebrauch; keine Tatsachenbindung bei Rechtskraft); gesetzlicher Richter (Verweis an ein anderes Landgericht nach zweifacher Aufhebung wegen Mängeln hinsichtlich der Beweiswürdigung).
1. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657). Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH NStZ-RR 2000, 45). 2. Der Zweifelssatz ist nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden. Erachtet ein Gericht wesentliche Beweisanzeichen für die Täteridentifikation jeweils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als "nicht völlig zwingend" und deshalb als nicht überzeugend, bevor es die erforderliche Gesamtwürdigung vornimmt, lässt dies besorgen, dass es bei der Gesamtwürdigung solche Indizien nicht hinreichend einbezogen hat, denen es für sich gesehen keinen "zwingenden" Beweiswert beigemessen hat. 3. Für die Beantwortung der Schuldfrage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen. Sie müssen allerdings tragfähig sein (BGHSt 10, 208, 209 f.; 41, 376, 380). 4. Ein rechtskräftiger Freispruch verbraucht die Strafklage und steht fortan einer Sanktionierung wegen der nämlichen Tat entgegen. Eine Tatsachenbindung gehört aber nicht zum Wesen der Rechtskraft (vgl. BGHSt 43, 106, 108 f.).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 81a StPO; § 81e StPO; § 261 StPO; § 152 StPO; § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer verspäteten freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe; nemo tenetur; gescheitertes, widerlegtes Alibi; Recht des Beschuldigten, zu lügen; Begründung des Tatverdachtes); gefährliches Werkzeug (verwendungsspezifische Auslegung; Fesselung; sexuelle Nötigung; schwerer Raub).
1. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen zu müssen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beschuldigter nicht gehalten ist, zur eigenen Überführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines Sachverständigen aktiv mitzuwirken. Seine Beweisfunktion darf gegen seinen Willen nur durchgesetzt werden, sofern er lediglich passiv Beteiligter bleibt. Er selbst hat darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht. Demgemäß darf er nicht zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher, für die Erstattung eines Gutachtens notwendiger Anknüpfungstatsachen gezwungen werden. 2. Auch die Verweigerung der aktiven Mitwirkung darf dem Beschuldigten nicht als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten werden. Er hat die Freiheit, sich auch auf diese Weise zu verteidigen; er muss nicht seine Unschuld beweisen (vgl. BGHSt 34, 39, 45, 46; 45, 363, 364). Zur Begründung des Tatverdachts darf nicht der Umstand herangezogen werden, dass ein Beschuldigter eine freiwillige Teilnahme an einer DNA-Untersuchung abgelehnt habe (BVerfG, Kammer, NJW 1996, 1587, 1588; 1996, 3071, 3072). 3. Auch wenn der Beschuldigte seine Bereitschaft zur freiwilligen Ablieferung von Speichelproben zweimal gegenüber der Polizei erklärt hat und die letztlich nicht freiwillig gewährte Mitwirkung nach der StPO erzwingbar ist, rechtfertigt dies keine Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis zur indiziell belastenden Verwertung prozessualen Verhaltens eines Beschuldigten. 4. Grundsätzlich darf nicht einmal der späte Zeitpunkt einer Beweisantragstellung für einen Entlastungsbeweis als Beweisanzeichen für seine Schuld gewertet werden (vgl. BGHSt 45, 367). Anderes kann allerdings nach Auffassung des Senats dann gelten, wenn sich der Beschuldigte der Anordnung einer Speichelprobe nach §§ 81a, 81e StPO - durch ein anordnungsbefugtes Organ - entzieht. 5. Ob es im Ermittlungsverfahren einen Tatverdacht im Sinne der Anordnungsvoraussetzungen für die Entnahme einer Speichelprobe verstärken kann, wenn aus einer Menge nach abstrakten Grundsätzen Tatverdächtiger sich ein kleiner Teil zu einer freiwilligen Speichelprobe nicht bereit erklärt, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn andere verdachtsbegründende Kriterien angeführt werden können und sich der Kreis der grundsätzlich Verdächtigen durch die Abgabe einer Vielzahl freiwilliger Speichelproben verdichtet hat, wird auch jemand zur Entnahme einer solchen Probe durch strafprozessuale Anordnung gezwungen werden können, der bis dahin keine abgegeben hat (vgl. BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3071). 6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein objektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi für sich allein und ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht als Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten gewürdigt werden. Ebensowenig ist der lediglich gescheiterte Alibibeweis für sich allein ein Beweisanzeichen für die Täterschaft. Der Angeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen. Dass er dies versucht hat, wenn auch im Ergebnis erfolglos, darf ihm nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen. 7. Ein widerlegtes Alibi muss bei der Beweisführung nicht stets außer Betracht bleiben. Treten besondere Umstände hinzu, so darf berücksichtigt werden, dass der Angeklagte sich bewusst wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat (vgl. zu alldem BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Die Gründe und Begleitumstände der Alibibehauptung sind dabei zu bewerten (BGHSt 41, 153; BGH StV 1982, 158). Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zusätzliches Belastungsanzeichen werten, so muss er sich bewusst sein, dass eine wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, vielmehr auch eine andere Erklärung finden kann. Deshalb hat er in solchen Fällen darzutun, dass eine andere, nicht auf die Täterschaft hindeutende Erklärung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt oder - obgleich denkbar - nach den Umständen jedenfalls so fernliegt, daß sie ausscheidet (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13).
Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 2 StGB; Art. 6 EMRK; § 238 StPO
BGHSt 48, 372; Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (geordnete Zeugenbefragung; sachfremdes Beweisthema; begründungslose Zurückweisung und spätere Beanstandung); Würde des Zeugen (faires Verfahren; Rechtsstaatsprinzip); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von rechtsfeindlichem Verhalten: Abgrenzung von zulässigem Verteidigungsverhalten; zu missbilligende Einstellung).
1. Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden. (BGHSt) 2. Die Leitungsbefugnis des Vorsitzenden umfasst auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und insbesondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts (§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteiligten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70 f.). Er muss sicherstellen, dass der Zeuge zur Sache im Zusammenhang vortragen kann, Angriffe abwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind und nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsachen sowie unzulässige, ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. (Bearbeiter) 3. Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbeteiligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wiederholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbeschlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung fortwährend unterbrochen, so braucht der Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzunehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er vielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständigen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbeteiligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst nach Abschluss seiner Befragung vorzutragen. Über derartige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt befunden werden. (Bearbeiter) 4. Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem sachfremden Beweisthema kann er durch eine Entscheidung zu diesem Thema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254; 21, 334, 360). Werden dazu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen die erstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückweisung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluss ohne weitere Begründung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durch das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchen Fällen nicht mehr. (Bearbeiter) 5. Verhalten, das eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart, ist nicht von der zulässigen Verteidigung des Angeklagten umfasst. Es darf strafschärfend berücksichtigt werden. (Bearbeiter)
§ 55 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren (Erörterungsmängel; Darlegungspflichten).
1. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt - GS - 12, 1) grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf dies in der Regel nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen. 2. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung insbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (BGHSt - GS - 12, 1, 10; BGHSt 23, 98, 99). 3. Enthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Ausführungen zu den Vorverurteilungen, deren Einbeziehung in die Gesamtstrafe im Grundsatz gemäß § 55 StGB zu prüfen gewesen wäre, ohne ausdrücklich mitzuteilen, weshalb die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen werden konnten, so liegt darin kein Erörterungsmangel. Wie sogar das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Schweigen verneint werden kann, so ist bei fehlenden oder nicht vollständigen Darlegungen zu den Voraussetzungen einer in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich davon auszugehen, dass dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu den Vorverurteilungen und zu deren Vollstreckung nicht zugänglich waren, und dass das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat. Soll anderes geltend gemacht werden, so wird dies einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründenden Verfahrensrüge bedürfen.
§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
Abfassung der Urteilsgründe (Strafzumessung: Vorstrafen; Beschränkung bei der Mitteilung von Einzelheiten der Sachverhalte früherer - nicht einschlägiger - Vorstrafen).
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen - insbesondere bei nicht einschlägigen Vorstrafen -, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).
§ 400 StPO; § 261 StPO
Beweiswürdigung (lückenhafte; fernliegende Erwägungen des Tatgerichts; generelle Glaubwürdigkeit: Tendenz zu falschen Aussagen und Gewaltandrohungen des von diesen begünstigenden Angeklagten; Freispruch; Gesamtwürdigung zur Glaubhaftigkeit einer Aussage; Aussagen von Kindern); Zulässigkeit der Revision der Nebenklage.
1. Die "generelle" Glaubwürdigkeit einer Person lässt allenfalls begrenzte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zu (vgl. BGH StV 1994, 64). 2. Ein möglicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Tendenzen zu falschen, den Angeklagten begünstigenden Angaben und der vom Angeklagten offenbar immer wieder ausgeübten massiven Gewalt ist bei der Gewichtung der festgestellten Falschaussagen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit einer Aussage in die Erwägungen einzubeziehen. 3. Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), darf das Gericht allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht deshalb, weil er Anzeigeerstatter und (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist nicht allein die formale Stellung des Aussagenden im Prozess, sondern der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit. Es ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f. m.w. Nachw.) zu entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (vgl. eingehend BGHSt 45, 164, 170 ff.).
Art. 6 EMRK; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 141 Abs. 3 StPO
Konsultationsrecht bei der Beschuldigtenvernehmung und Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren (Antrag der Staatsanwaltschaft; Verwertungsverbot: Abwägungslehre; Abbruch der Vernehmung bei Ausübung des Schweigerechts; freie Entschließung; Bewusstsein der Rechte in der Vernehmungssituation: differenzierter Umgang; Verwertbarkeit von Spontanäußerungen nach einer Vernehmung); faires Verfahren.
1. Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Abbruch der Vernehmung versucht, doch noch weitere Angaben von ihm zu erlangen, erweist sich das als Missachtung und Verletzung des Schweigerechts. 2. Die Frage, ob eine mangelhafte Achtung des Rechts auf Verteidigerbeistand im Ermittlungsverfahren zu einem Verwertungsverbot führt, ist durch eine Abwägung zu entscheiden (BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des Rechtsverstoßes mit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der damalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl. BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180).