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§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG; § 244 Abs. 3 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO als Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; Mittelbare Entscheidung über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag

§ 121 StPO; § 122 StPO; § 112 StPO

Untersuchungshaft über neun Monate hinaus; Dringender Tatverdacht

§ 203 StPO; § 129 Abs. 1 StGB; § 129 a Abs. 1 StGB; § 270 StPO; § 210 Abs. 2 StPO; § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 264 StPO; § 207 Abs. 4 StPO; Art 103 Abs. 2 GG

BGHSt 46, 349; Sofortige Beschwerde; Eröffnungsverfahren; Prüfung des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit; Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen im Strengbeweisverfahren; Freibeweisverfahren; "Gesamtvereinigung" verschiedener regionaler Gruppierungen; Unterbrechung geheimdienstlicher Agententätigkeit; Unterbrechung bei der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (Zäsur bei allenfalls passiver Mitgliedschaft; Neuaufnahme der Mitgliedschaft); Begriff der Tat im prozessualen Sinne beim Organisationsdelikt; Weitere Vollziehung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters; Zweifelsgrundsatz und Verfahrenshindernis (Strafanklageverbrauch)

1. Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde. (BGHSt) 2. Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung. (BGHSt) 3. Ein Strafverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, daß die erforderlichen Prozeßvoraussetzungen vorliegen und Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen, die erforderlichen Feststellungen hierfür sind im Wege des Freibeweises zu treffen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ob ein Prozeßhindernis vorliegt, ist nach der h.M. nach der Art des Prozeßhindernisses oder der Prozeßvoraussetzung zu differenzieren (vgl. BGHSt 18, 274, 277 f.). (Bearbeiter) 4. Der Zweifelssatz ist bei Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich anwendbar (BGHSt 18, 274). Allerdings erfordert die Anwendung des Zweifelssatzes konkrete tatsächliche Umstände; bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel reichen nicht aus. Dabei ist es in aller Regel ohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozeßvoraussetzung als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder von der Anwendung des Zweifelssatzes ausgegangen wird. (Bearbeiter) 5. Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht nach Aktenlage geklärt werden kann, sondern von Tatsachen abhängt, die die angeklagte Straftat betreffen. Deren Feststellung muß dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. (Bearbeiter) 6. Eine terroristische Vereinigung setzt voraus, daß sich mehrere Personen zu einer Vereinigung zusammenschließen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet war, bestimmte Straftaten der in § 129 a Abs. 1 StGB genannten Art zu begehen, wobei die Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte Willensbildung notwendig ist, was innerhalb der Vereinigung bestehende, von den Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt (BGHSt 31, 202, 205). (Bearbeiter) 7. Eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht, vielmehr ist erforderlich, daß diese auf eine aktive Teilnahme am Verbandsleben gerichtet sein muß (BGHSt 29, 114, 120 f.). (Bearbeiter) 8. Der Senat neigt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 288 ff.) dazu, auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn nur einzelne Betätigungen eines Mitglieds einer solchen Organisation (kriminelle oder terroristische Vereinigung, Verein i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG) Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, daß durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden. (Bearbeiter)

§ 304 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 1 DNA-IFG; § 81 g StPO; § 111d StPO; § 70 Abs. 2 StPO; Art. 19 Abs. 4 GG

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs); DNA-Feststellungsgesetz; Körperzellenentnahme; Analogie; Rechtsschutz

1. Bei § 304 Abs. 5 StPO handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264). 2. Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das bei der Auslegung des § 304 Abs. 5 StPO eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte. 3. Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37). Dies gilt selbst dann, wenn die rechtskräftige Entscheidung Grundrechte des Betroffenen verletzt. Die Anerkennung eines außerordentlichen weiteren Rechtsmittels und damit die Eröffnung einer gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren fachgerichtlichen Instanz ist zur Beseitigung jeglicher Grundrechtsverstöße nicht geboten. Sie käme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Konflikt (BGHSt 45, 37, 40).

§ 244 Abs. 2 StPO

BGHR; Beurteilung der Glaubwürdigkeit; Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologe) bei "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozessen; intellektuelle Minderleistung; besondere Sachkunde eines Psychiaters bei geistiger Erkrankung; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge

Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann. (BGHR)

§ 73 StGB; § 74 StGB

Einziehung; Anordnung des Verfalls

§ 246 StGB; § 52 StGB

Unterschlagung; Subsidiaritätsklausel (formelle; keine einschränkende Auslegung; Wortlautgrenze); Konkurrenzen

Die Unterschlagung tritt nicht nur hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern etwa auch hinter einem Tötungsdelikt zurück.

§ 64 StGB; § 21 StGB

Fehlerhaft unterbliebene Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang (Betäubungsmittelabhängigkeit; verminderte Schuldfähigkeit; seelische Störung)

Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 21 StGB; § 261 StPO; § 244 StPO

Ablehnung eines Beweisantrages (eigene Sachkunde); Beweiswürdigung (verminderte Steuerungsfähigkeit; krankhafte seelische Störung); Zulässigkeit der Verfahrensrüge.

Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre, da eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich wirkt (Bestätigung von BGHSt 43, 66, 71 f).

§ 67 Abs. 2 StPO

Fehlerhafte Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs