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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 1 StGB; § 27 StGB; § 240 StGB; § 249 StGB; § 134 BGB

Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben; Abgrenzung Raub und Nötigung; Fremde Sache; Unwirksamkeit der Übereignung

1. Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHSt 34,124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 und 41). 2. Das etwaige Unterbleiben von Repressalien, die der Haupttäter angedroht hat, erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Eigennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung. 3. Aus dem Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis für den Erwerb von unerlaubten Betäubungsmitteln gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Nehmen die Täter den Kaufpreis nach dessen Übergabe an den "Verkäufer" gewaltsam wieder an sich, erweist das Handeln der Täter lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig; Wirksamer Rechtsmittelverzicht

§ 226 StGB; § 46 StGB; § 261 StPO

Körperverletzung mit Todesfolge; Mitverursachung der Todesfolge und Strafzumessung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz

Eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitverursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte vermindert das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen und wirkt deshalb strafmildernd. Soweit eine solche Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungsgründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 261 StPO

Lebensgefährdende Behandlung (Atemnot); Gefährliche Körperverletzung; Glaubwürdigkeit; Vergewaltigung; Aufklärungspflicht; Aussage gegen Aussage; Bedeutungslosigkeit; Beweisantrag; Beweisantizipation; Beweiswürdigung

1. Die Wertung, Atemnot bedrohe ohne nähere Feststellungen zur Dauer nicht in jedem Fall das Leben des Opfers einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7 und 8). 2. Einzelfall der "Teilglaubwürdigkeit der Zeugin" (potentielles Opfer) bei Vergewaltigung. 3. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten (BGH StV 1997, 567, 568).

§ 67b Abs. 1 S. 1 StGB

Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung wegen Vorliegens besonderer Umstände

Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB sein.

§ 46 StGB; § 29 BtMG

Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Schuldangemessene Strafe; Geständnis

§ 177 Abs. 1 StGB; § 22 StGB

Versuch der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung; Unmittelbares Ansetzen

Zum unmittelbaren Ansetzen bei der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung).

§ 46 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 224 StGB; § 59 StPO; § 274 Satz 1 StPO; § 60 Nr. 2 StPO

Strafzumessung und Schuldgehalt bei unklarem Beteiligungsumfang eines Mittäters bei gefährlicher Körperverletzung; Vereidigung; Entfallen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei offensichtlichen Mängeln; Freibeweis; Strafvereitelung durch Zeugen; Rücktritt und Vereidigungsverbot; Beruhen

1. Weist das Protokoll einen offensichtlichen Mangel auf, entfällt die in § 274 Satz 1 StPO geregelte Beweiskraft. In einem solchen Fall kann und muß das Revisionsgericht im Freibeweis klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war. 2. Ein Zeuge, der wegen eines Stützung eines falschen Alibis zumindest der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verdächtig war, darf auch dann nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, wenn ein strafbefreiender Rücktritt durch Richtigstellung der eigenen Angaben erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.). Auf einen solchen Verstoß beruht aber der Schuldspruch nicht, wenn sich das Urteil insoweit nicht auf die Vereidigung der Zeugin stützt, sondern auf die Schlüssigkeit ihrer Angaben, ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung sowie die Bestätigung ihrer Angaben durch eine anderweitige Zeugenaussage und zusätzliche Sachbeweise.

§ 59 StPO; § 274 Satz 1 StPO; § 60 Nr. 2 StPO

Vereidigung; Entfallen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei offensichtlichen Mängeln; Freibeweis; Strafvereitelung durch Zeugen; Rücktritt und Vereidigungsverbot; Beruhen

1. Weist das Protokoll einen offensichtlichen Mangel auf, entfällt die in § 274 Satz 1 StPO geregelte Beweiskraft. In einem solchen Fall kann und muß das Revisionsgericht im Freibeweis klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war. 2. Ein Zeuge, der wegen eines Stützung eines falschen Alibis zumindest der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verdächtig war, darf auch dann nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, wenn ein strafbefreiender Rücktritt durch Richtigstellung der eigenen Angaben erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.). Auf einen solchen Verstoß beruht aber der Schuldspruch nicht, wenn sich das Urteil insoweit nicht auf die Vereidigung der Zeugin stützt, sondern auf die Schlüssigkeit ihrer Angaben, ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung sowie die Bestätigung ihrer Angaben durch eine anderweitige Zeugenaussage und zusätzliche Sachbeweise.

§ 174 StGB; § 78 StGB

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Verjährung)