HRRS

September 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel

V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


838. BGH 3 StR 110/26 – Urteil vom 9. Juli 2026 (LG Düsseldorf)

Betrug (Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen; Tätigkeit in „freier Praxis“, konkludente Täuschung); Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Arbeitnehmereigenschaft von Zahnärzten).

§ 263 StGB; § 266a StGB; § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV

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1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV hat der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Ob ein Zahnarzt derart tätig wird, ist in Abgrenzung zur zahnärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b Zahnärzte-ZV) zu bestimmen.

2. Eine Tätigkeit in „freier Praxis“ setzt danach zum einen eine wirtschaftliche Komponente – die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis – und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht voraus. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt, wenn ihn die Chancen und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen.

3. Kennzeichnend für berufliche und persönliche Handlungsfreiheit ist es, dass der Vertragsarzt sein Personal selbst auswählt, das Hilfspersonal seinem Direktionsrecht unterliegt und ihm die Praxis mit den dort vorhandenen medizinischen Geräten grundsätzlich jederzeit persönlich zur Verfügung steht. Hingegen sind die Eigentumsverhältnisse an den Praxisräumen und der Geräte- und Materialausstattung für die rechtliche Bewertung grundsätzlich unerheblich; wesentlich ist vielmehr, dass der Arzt in der Praxis seine ärztliche Berufstätigkeit in voller eigener Verantwortung ausführen kann.

4. Für die Bewertung all dieser Umstände, insbesondere das Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, können zivilrechtliche Vereinbarungen, die der Arzt bezogen auf die Arztpraxis getroffen hat, Bedeutung haben. Zu einer ausreichenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gehört, dass dem (Zahn-)Arzt bei Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Chance auf Verwertung des auch von ihm erarbeiteten Praxiswertes bleibt, weil die Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis Ausfluss der mit einer Tätigkeit „in freier Praxis“ verbundenen Chancen ist.

5. Für eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB kommt es insbesondere darauf an, ob eine Person Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer ist. Wenngleich die sozialversicherungsrechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale der Tätigkeit „in freier Praxis“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV) und der selbständigen Tätigkeit nicht identisch sind, bedarf die Einordnung jeweils einer Gesamtbetrachtung unter Heranziehung teils ähnlicher Gesichtspunkte. Für die selbständige Tätigkeit in Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft sind etwa das

eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit von Bedeutung.


887. BGH 4 StR 357/24 – Beschluss vom 23. April 2026 (LG Essen)

Veruntreuende Unterschlagung (Wegschaffen eines im Alleineigentum einer GmbH stehenden Minibaggers vom Firmengelände); Vortäuschen einer Straftat; Bankrott; Urkundenfälschung; falsche Versicherung an Eides statt; (versuchter) Betrug (Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetrugs); falsche Verdächtigung.

§ 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 145d StGB; § 283 StGB; § 267 StGB; § 156 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 164 StGB

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1. Einer GmbH gehörende Sachen sind für die Gesellschafter einer GmbH fremd. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH.

2. Wurde die Tat vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begangen, hat sich die Angeklagte daher wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung strafbar gemacht, wobei die Unterschlagung wegen formeller Subsidiarität zurückträte. Stellt sich die Handlung der Angeklagten aber zugleich als Unterschlagung dar, scheidet eine wahlweise Verurteilung aus. Nach der Neufassung des Unterschlagungstatbestandes durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) tritt § 246 StGB zwar als subsidiärer Auffangtatbestand hinter andere Formen rechtswidriger Zueignung zurück. Bei einer Sachverhaltsunsicherheit ist aber unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Verurteilung wegen § 246 StGB vorzunehmen, weil der Täter diesen in jeder denkbaren Sachverhaltsalternative jedenfalls (mit-)verwirklicht hat.

3. Ein Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetrugs liegt vor, wenn ein Organ der Rechtspflege irrtumsbedingt eine Entscheidung trifft, die unmittelbar die Vermögenslage der materiell Berechtigten verändert. Dies setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt.

4. Im Anwendungsbereich des § 164 Abs. 2 StGB muss der Täter – objektiv falsche – Tatsachen behaupten. Hierbei muss es sich um konkrete Umstände handeln, die geeignet sind, gegen einen anderen behördliche Maßnahmen zu veranlassen. Wertende Behauptungen müssen in erkennbarer Weise zu greifbaren, des Beweises fähigen Tatsachen in Beziehung gesetzt werden.


889. BGH 4 StR 503/25 – Beschluss vom 20. Mai 2026 (LG Essen)

Bestechlichkeit einer Mitarbeiterin der Prüfungsverwaltung einer Universität (Vornahme von Eintragungen manipulierter Prüfungsergebnisse von Studierenden zu deren Gunsten gegen Geldzahlung; rechtsfehlerhafte Annahme gleichartiger Tateinheit trotz Vorliegens jeweils nur einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung); Bestechung; Einziehung (Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen verwirklichter Bestechung und dem Zufluss des Geldes der Studierenden an den Vermittler; Möglichkeit einer Erlangung der Geldbeträge „für die Tat“ nur bei Einvernehmen über das Zustehen des einbehaltenen Betrags als Tatlohn).

§ 332 Abs. 1 StGB; § 334 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB

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1. Werden mehrere Dienstpflichten verletzende Diensthandlungen auf der Grundlage einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung zusammen in Auftrag gegeben, liegt konkurrenzrechtlich lediglich eine Tat der Bestechung bzw. Bestechlichkeit vor. Dies hat indes nicht eine (gleichartige) Tateinheit zwischen mehreren Fällen der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit zur Folge, sondern dass jeweils lediglich eine Tat vorliegt.

2. Fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Tatbestandsverwirklichung der Bestechung und dem Zufluss des Geldes der Zuwendenden, so kommt nicht eine Erlangung „durch die Tat“, sondern allenfalls eine Erlangung „für die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht, der jedoch ein Einvernehmen zwischen Zuwendendem und Empfänger des Geldes über das Zustehen des einbehaltenen Betrags als Tatlohn voraussetzt. War das Geld hingegen zur Weiterleitung zwecks Bestechung bestimmt, handelt es sich um für die Durchführung der Tat, nicht für die Tat selbst erlangtes Geld, auf das § 73 StGB nicht anwendbar ist. Ein bloß eigenmächtiges Einbehalten durch den Begünstigten erfüllt die Voraussetzungen des Erlangens „für die Tat“ nicht.


909. BGH 6 StR 588/25 – Beschluss vom 28. April 2026 (LG Verden)

Keine (versuchte) Geldwäsche durch Bereitstellung eines Girokontos für die Überweisung ertrogener Geldbeträge (Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei Verfügung über Buchgeld; Barabhebung als lediglich interne Verschiebung der Tatbeute); (versuchter) schwerer Bandendiebstahl; Computerbetrug; Beihilfe zum Betrug; Einziehung des Wertes von Taterträgen (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung).

§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 7 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 263a StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB

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Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung. Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält. Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen.


786. BGH 1 StR 35/26 – Beschluss vom 8. Juni 2026 (LG Bonn)

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Steuerhinterziehung (Strafzumessung: Verhängung einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe trotz hohem Steuerschaden: cum ex, Kronzeugenregelung).

§ 370 Abs. 1 AO; § 56 StGB; § 46b StGB

Auch ein enorm hoher Steuerschaden steht der Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung bei erheblichen und fortgesetzten Aufklärungsbemühungen (§ 46b StGB) nicht zwingend entgegen.


915. BGH 6 StR 82/26 – Beschluss vom 23. Juni 2026 (LG Ansbach)

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall; Sperrwirkung des Strafrahmens); Tateinheit.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG; § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB

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Der Strafrahmen des minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln des § 30a Abs. 3 BtMG entfaltet hinsichtlich seiner Obergrenze nur dann Sperrwirkung, wenn der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird. Stehen die Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hingegen im Verhältnis der Tateinheit, kommt nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung der niedrigeren Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG nicht in Betracht.


820. BGH 2 StR 519/25 – Urteil vom 17. Juni 2026 (LG Aachen)

Hinweispflicht bei Verurteilung aus weniger schwerem Delikt; bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (keine Mitwirkung eines Bandenmitglieds notwendig); Einziehung (Mitverfügungsgewalt: Beweiswürdigung; erweiterte Einziehung); Strafzumessung (keine Berücksichtigung der Einziehung).

§ 46 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 30a Abs. 1 BtMG; § 34 KCanG; § 261 StPO; § 265 Abs. 1 StPO

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1. Ein Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm ist entbehrlich, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen ist, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wird. So verhält es sich auch bei einer möglichen Verurteilung (nur) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anstelle einer Verurteilung wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

2. Für das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis ist eine Mitwirkung anderer Bandenmitglieder nicht erforderlich (so für den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 1 StR 114/19, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Mittäter 2, und vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, Rn. 71). Es genügt, dass alle diese Taten als Ausfluss der Bandenabrede im Rahmen der Bandenstruktur abgewickelt wurden.

3. Vermögenseinbußen durch die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht. Denn die Einziehung des Wertes von Taterträgen dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung.


798. BGH 2 StR 134/26 – Beschluss vom 17. Juni 2026 (LG Köln)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (auf Absatz gerichtete Tätigkeit: Einkauf); Versuch (Strafmilderung: Erörterung eines minder schweren Falls).

§ 23 Abs. 2 StGB; § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 22a KrWaffKontrG

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Das Handeltreiben setzt neben dem Element der Eigennützigkeit stets eine auf Absatz der Betäubungsmittel gerichtete Tätigkeit voraus. Ein solches eigennütziges, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist nicht schon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten zu sehen, auch wenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt wird. Nur wenn der Täter in der Absicht handelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiter zu veräußern, erfüllt er den Tatbestand.


808. BGH 2 StR 30/26 – Urteil vom 6. Mai 2026 (LG Köln)

Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Kognitionspflicht; Konkurrenzen: Tateinheit mit Handeltreiben).

§ 52 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 264 StPO

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1. Die Handlungsmodalität des unerlaubten Sichverschaffens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG umfasst auch die rechtsgeschäftliche, einverständliche Erlangung der Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel.

2. Das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln steht mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit, wenn sowohl die zum Eigenverbrauch als auch die zum Handeltreiben bestimmte Teilmenge in einem Erwerbsakt erlangt wurden.


856. BGH 3 StR 50/26 – Urteil vom 11. Juni 2026 (LG Wuppertal)

Abgrenzung zwischen Handeltreiben mit Cannabis und Anbau von Cannabis; Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit bei Überschneidung von Ausführungshandlungen); Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Feststellungen zur Wirkstoffmenge; Inverkehrbringen); Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung früherer Verurteilungen; Zäsurwirkung eines Strafbefehls).

§ 34 KCanG; § 46 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 55 StGB

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1. Der Anbau der Cannabispflanzen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KCanG) stellt einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) dar und geht darin im Wege der Bewertungseinheit auf.

2. Eine die Annahme von Tateinheit begründende (Teil-)Identität der tatbestandsbezogenen Ausführungshandlungen ergibt sich grundsätzlich nicht bereits aus der Aufbewahrung verschiedener Rauschmittel in derselben Wohnung, soweit diese nach den konkret gegebenen Umständen nicht über eine bloße Gleichzeitigkeit des Besitzes hinaus geht. Insbesondere wenn unterschiedlichen Handelswaren, die ein Täter separat vertreibt oder vertreiben will, sich in einer Wohnung befinden, in der der Täter auch lebt und in der er keinen speziellen Raum für den Handel vorhält, kann im Einzelfall eine bloße Gleichzeitigkeit vorliegen.