HRRS

September 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel

III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


789. BGH 1 StR 497/24 – Beschluss vom 8. Juni 2026 (LG Stuttgart)

Wertersatzeinziehung (Abzugsverbot für für die Tat gemachte Aufwendungen: nur solche Aufwendungen, die zum gleichen historischen Sachverhalt gehören, kein Unrechtsbewusstsein erforderlich); Einziehung von Tatobjekten (Abgrenzung von Tatobjekt und Tatertrag: tatbestandsspezifische Wertung, gehandelte Finanzinstrumente kein Tatobjekt der Marktmanipulation).

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§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB; § 17 Abs. 2 StGB; § 74 Abs. 2 StGB; § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG; § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG; § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF

1. Dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB steht es nicht entgegen, dass der Täter bei der Tat einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) unterlag und leichtfertig verkannte, dass sein Handeln rechtswidrig war. Dass der Täter die Aufwendungen mit Unrechtsbewusstsein für das Begehen der vorsätzlichen Straftat investierte, ist keine Voraussetzung des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB. Es reicht aus, wenn der Täter leichtfertig die Illegalität seines Handelns verkennt.

2. Dem Abzugsgebot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB unterfallen nur solche Kosten, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Von einem solchen kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn die inmitten stehende Aufwendung zu dem historischen Sachverhalt der Art und Weise des Vereinnahmens des abzuschöpfenden Ertrags gehört (vgl. BGHSt 66, 83 Rn. 73).

3. Zwischen Tatertrag und Tatobjekt ist im Wege einer tatbestandsspezifischen Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift zu differenzieren (vgl. BGHSt 67, 87 Rn. 13, 20 ff.; BGHSt 62, 114 Rn. 16).

4. Ob gehandelte Finanzinstrumente Taterträge oder Tatobjekte sind, ist für alle von § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF erfassten Fälle einheitlich zu bestimmen. Danach stellen die gehandelten Finanzinstrumente keine Tatobjekte dar.


849. BGH 3 StR 248/25 – Urteil vom 16. März 2026 (LG Mönchengladbach)

Einziehung von Tatmitteln (Eigentümerstellung; Einziehung von Gegenständen im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum Dritter; erforderliche Ermessensausübung des Tatgerichts); Strafzumessung (Berücksichtigung der Einziehung von Tatmitteln mit erheblichem Wert; Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderliche Feststellungen zu Vorverurteilungen; notwendiger Nachteilsausgleich bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen wegen Zäsurwirkung).

§ 74 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 55 StGB

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1. Für die Anordnung der Einziehung von Tatmitteln hat das Tatgericht grundsätzlich Feststellungen zur Eigentümerstellung des Gegenstands zu treffen. Denn nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt eine Tatmitteleinziehung grundsätzlich voraus, dass der Angeklagte, dem gegenüber die Einziehung angeordnet wird, Eigentümer des betreffenden Gegenstandes ist. Ohne solche Feststellungen liegt regelmäßig ein Darstellungsmangel vor, sodass die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Gegenstands nicht beurteilt werden.

2. Steht ein Pkw im Sicherungs- bzw. Vorbehaltseigentum der den Fahrzeugerwerb finanzierenden Bank, kommt eine Einziehung des Pkw selbst in der Regel nicht in Betracht. In solchen Fällen kann nur der (Rück-)Übertragungsanspruch bzw. die Erwerbsanwartschaft des Täters eingezogen werden.

3. Zwar stellt die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Gegenstandes von erheblichem Wert als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB regelmäßig eine Belastung für diesen dar, die bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Steht der Gegenstand aber im Sicherungseigentum bzw. Vorbehaltseigentum eines Dritten und kann deshalb (nur) ein (Rück-)Übertragungsanspruch bzw. eine Erwerbsanwartschaft des Angeklagten eingezogen werden, ist eine strafmildernde Berücksichtigung der Einziehungsentscheidung allenfalls in einem deutlich geringeren Umfang veranlasst.

4. Gebietet die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, hat das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels auszugleichen. Es muss deshalb darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat.

5. Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen.


852. BGH 3 StR 406/25 – Beschluss vom 29. April 2026 (LG Düsseldorf)

Abgrenzung zwischen Einziehungsbeteiligten und Nebenbetroffenen im selbständigen Einziehungsverfahren; Wertersatzeinziehung; erweiterte selbstständige Einziehung (Surrogat; Einziehung eines Auszahlungsanspruchs gegen die Justizkasse).

§ 424 Abs. 1 StPO; § 435 StPO; § 438 StPO; § 73c StGB; § 76a Abs. 4 StGB

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1. Adressat des § 76a Abs. 4 StGB ist ausschließlich derjenige, der durch die Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands betroffen ist, wobei sie auf dem Verdacht einer Katalogtat im Sinne von Satz 3 beruhen muss, deretwegen er nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Als Einziehungsbeteiligter kommt mithin nur in Betracht, wer zuletzt die Verfügungsgewalt über den mutmaßlich inkriminierten Gegenstand hatte.

2. Ein Nebenbetroffener wird nicht durch eine derartige Anordnung zum Einziehungsbeteiligten, wenn seine Teilhabe an dem Verfahren vom Gericht irrtümlich auf § 424 Abs. 1 StPO gestützt wird.

3. § 76a Abs. 4 StGB sieht für die erweiterte selbständige Einziehung rechtstechnisch keine Wertersatzeinziehung vor. Eine – umstrittene – ausnahmsweise analoge Anwendung des § 73c StGB (oder § 74c StGB) bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn von § 76a Abs. 4 StGB erfasstes sichergestelltes Bargeld bei einer Gerichtszahlstelle eingezahlt wird. Denn dann unterliegt der erweiterten selbständigen Einziehung als Surrogat der Auszahlungsanspruch des Einziehungsadressaten gegen die Staatskasse. Mit der

Einzahlung sichergestellten Bargelds auf ein von der Justiz geführtes Konto tritt der hierdurch entstandene öffentlich-rechtliche Auszahlungsanspruch an die Stelle der körperlichen Zahlungsmittel.


825. BGH 2 StR 593/25 – Beschluss vom 8. April 2026 (LG Erfurt)

Keine Einziehung des von Dritten zur Verfügung gestellten Kaufgelds.

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 74 Abs. 1 StGB; § 74c Abs. 1 StGB

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1. Nach § 73 Abs. 1 StGB sind „durch“ eine rechtswidrige Tat die Vermögenswerte erlangt, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also seine Beute. „Für“ die Tat erlangt ist dagegen das, was der Tatbeteiligte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt bekommt und dessen Erhalt nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht.

2. Hat der Angeklagte von einem gemeinsam mit ihm auf der Käuferseite stehenden Dritten vorab Geld zum Ankauf von Marihuana zur Verfügung gestellt bekommen, ohne einen darüber hinausgehenden Tatlohn zu erhalten, unterliegt dieser Geldbetrag nicht der gegenständlichen oder ersatzweisen Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Das Kaufgeld ist weder „durch“ noch „für“ die Tat erlangt. Da der Angeklagte weder als Zwischenhändler noch als selbständiger Vermittler in einer Handelskette agierte, sind die zum Kauf bestimmten Geldmittel nicht seinem Vermögen zugeflossen.

3. Eine Einziehung des Kaufgelds als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB scheitert schon daran, dass dieses nicht mehr vorhanden ist. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB würde voraussetzen, dass das Geld dem Angeklagten zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.


943. BGH 5 StR 96/26 – Urteil vom 1. Juli 2026 (LG Görlitz)

Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (Hang; schwere Sexualstraftaten; wirtschaftliche Interessen; umfassende tatrichterliche Gesamtwürdigung; Schutz der Allgemeinheit).

§ 66 StGB

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1. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an. Auch Delikte verschiedener Art, durch die unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden sind, können Ausfluss eines gleichermaßen wirksam werdenden Hangs sein.

2. Die Maßregel des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB dient dem Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor solchen Tätern, die aufgrund eines Hangs zu schwerwiegenden Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sind. Dieser an schutzwürdigen Interessen potentieller Opfer ausgerichtete Zweck verbietet es, danach zu differenzieren, ob der Täter schwerwiegende, den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB unterfallende Sexualstraftaten aus nur wirtschaftlichem Interesse begeht oder aufgrund seiner sexuellen Neigung.

3. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen. Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt.


918. BGH 5 StR 154/26 – Beschluss vom 16. Juni 2026 (LG Hamburg)

Strafrahmenwahl bei Tateinheit zwischen täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben (ungleichartige Tateinheit; konkreter Vergleich; minder schwerer oder besonders schwerer Fall).

§ 29a Abs. 1 BtMG; § 30a Abs. 3 BtMG; § 52 StGB

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Sind bei ungleichartiger Tateinheit mehrere Strafgesetze verletzt, wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Wahl zwischen mehreren Freiheitsstrafen gilt nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, dass die Regelrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret anzuwendenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa bei Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls. Steht der täterschaftliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfehandlungen zum Bandenhandel, ist demnach gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG mit einer Strafandrohung von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe statt derjenige des § 30a Abs. 3 BtMG mit einer Höchststrafe von zehn Jahren anzuwenden.


937. BGH 5 StR 667/25 – Urteil vom 15. Juli 2026 (LG Lübeck)

Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Ausgleichsbemühungen; Wiedergutmachung; Geständnis); Vorstrafen bei der Strafzumessung.

§ 46 StGB; § 46a StGB

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1. § 46a StGB erfordert vom Täter regelmäßig mindestens, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf. Ein nur eingeschränktes Geständnis steht der Anwendung des § 46a StGB nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht entgegen, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr

von besonderem Interesse sind. Maßgeblich ist insofern grundsätzlich, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können.

2. Nicht einschlägige Vorstrafen müssen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen. Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken.


933. BGH 5 StR 314/26 – Beschluss vom 14. Juli 2026 (LG Hamburg)

Keine schematische Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil bei der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgrund; Einzelfall; Tatgericht).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 S. 1 StPO

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1. Ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt. Eine generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertung des Zeitablaufs als Strafzumessungsgesichtspunkt ist mit den die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen nicht vereinbar

2. Der Ablauf der Zeit mindert zwar nicht die Tatschuld, kann jedoch Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, insbesondere wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat überwunden hat (vgl. BGH [Großer Strafsenat] HRRS 2017 Nr. 1089).


796. BGH 2 StR 102/26 – Beschluss vom 23. April 2026 (LG Kassel)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Voraussetzungen für Entscheidung im Beschlussverfahren; Zäsurwirkung bei zwischenzeitlicher Gesamtstrafenfähigkeit; Revision: Verschlechterungsverbot).

§ 55 StPO; § 358 Abs. 2 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO

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1. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf sie in der Regel nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen. Diese Möglichkeit ist ihm nur ausnahmsweise eröffnet, wenn er aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen, ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht, und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde.

2. Allerdings kann nach Aufhebung in der Revisionsinstanz eine Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO unterbleiben und die neu zu treffende Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden.

3. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte und nicht in seinem Ermessen stehende Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt.


938. BGH 5 StR 670/25 – Urteil vom 20. Mai 2026 (LG Chemnitz)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Zusammentreffen verschiedener Störungsbilder (Alkoholintoxikation; psychischer Defekt; Schuldunfähigkeit); Beschränkung der Revision.

§ 20 StGB; § 63 StGB; § 344 StPO

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1. Wenn zwei verschiedene Störungsbilder aufeinandertreffen, bedarf es einer konkreten Darlegung, wie sie sich einerseits zueinander verhalten und andererseits auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei den Taten ausgewirkt haben. Denn die Schuldunfähigkeit oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann bei der Begehung einer Straftat im Zustand einer akuten Alkoholintoxikation unter anderem dann auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB beruhen, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung alkoholsüchtig ist, die – ohne pathologisch zu sein – in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt.

2. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nicht in Frage, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist. Eine solche Maßregel kommt aber in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der – ohne pathologisch zu sein – in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gleichsteht, oder wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben.


855. BGH 3 StR 484/25 – Urteil vom 30. April 2026 (LG Osnabrück)

Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Strafzumessungsentscheidung.

§ 66a Abs. 2 StGB

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1. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist anerkannt, dass das Tatgericht die Möglichkeit haben soll, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters

zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschriften des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB Rechnung tragen.

2. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.

3. Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug genügen nicht.

4. Diese Grundsätze gelten auch für die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB.


914. BGH 6 StR 77/26 – Beschluss vom 15. April 2026 (LG Lüneburg)

Versuchter Raub; Körperverletzung; räuberische Erpressung; Beleidigung zum Nachteil des Ermittlungsrichters; Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Begriff der Symptomtat; symptomatischer Zusammenhang zwischen Anlass- und Symptomtat; Verschiedenartigkeit der verletzten Rechtsgüter; Indizwert für Hang und Gefährlichkeit; Prüfungsmaßstab); Einziehung eines Fünf-Euro-Scheins.

§ 249 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 185 StGB; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB

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Der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der festgestellten Gefährlichkeit des Täters ist nicht bereits dann indiziert, wenn es sich bei den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Taten (sogenannte Symptomtaten) um solche ganz verschiedener Art handelt, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen. Es ist zwar nicht stets erforderlich, dass die „Symptomtaten” gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verletzen. Selbst bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, ist ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Straftaten als Ausdruck der vom Sachverständigen diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren darstellen. Allerdings bedarf es in diesen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung nach Anlass und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit.


817. BGH 2 StR 478/25 – Urteil vom 3. Juni 2026 (LG Aachen)

Erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung); Vorwegvollzug.

§ 55 Abs. 2 StGB; § 67 StGB; § 67f StGB

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Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Liegen keine gewichtigen Gründe des Einzelfalls vor, die dazu führen, dass eine andere Entscheidung eher die Erreichung des Therapieerfolges erwarten lässt, ist der Teil der vorweg zu vollziehenden Freiheitsstrafe so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (BGH HRRS 2008 Nr. 191).


807. BGH 2 StR 268/26 – Beschluss vom 1. Juli 2026 (LG Gießen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnis von Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Schuldfähigkeit; Anwendung des Zweifelssatzes).

§ 63 StGB

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1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erfordert, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten sicher zumindest erheblich vermindert war. Die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten reicht hierfür nicht aus. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig, womit auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt.

2. Eine zweifelsfreie Feststellung der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zwingende Voraussetzung. Eine Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Beschuldigten kann die ihn belastende Maßregel insoweit nicht begründen.

3. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war. Bezugspunkt der Schuldfähigkeitsprüfung ist dabei nicht die Fähigkeit zur Erkenntnis und Vermeidung jeglichen sozial inadäquaten und sexuell motivierten Verhaltens, sondern diejenige, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 StGB).