HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Eine Entscheidung, mit der eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für zulässig erklärt wird, verletzt das unionsgrundrechtliche Recht des Verfolgten auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberlandesgericht einerseits davon ausgeht, das rumänische Haftsystem weise (weiterhin) systemische beziehungsweise allgemeine Mängel auf, dies jedoch nicht zum Anlass nimmt, die gebotene eigene Gefahrenprognose anzustellen und sich aktuelle Informationen zu den konkret zu erwartenden
Haftbedingungen zu verschaffen, Erkenntnisse zur Belastbarkeit einer nur allgemeinen, verfahrensübergreifenden und bereits zwei Jahre alten Zusicherung zu ermitteln oder eine individuell auf den Verfolgten bezogene Zusicherung einzuholen (Hauptsachenentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 26. Februar 2026 [= HRRS 2026 Nr. 419]).
2. Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert, so dass der Beschwerdegegenstand grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu messen ist.
3. Bei einem Überstellungsersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist dem ersuchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts einschließlich der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Allerdings können „außergewöhnliche Umstände“ einer Überstellung entgegenstehen, was das zuständige Gericht in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären hat.
4. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist zu prüfen, ob sich – etwa aus Entscheidungen internationaler Gerichte oder Berichten des Europarats – konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ergeben, die eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen begründen. In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Schritt ist zu fragen, ob bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte aufgrund der Bedingungen, unter denen er inhaftiert sein wird, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.
5. Als Ausnahmebestimmung kann Art. 15 Abs. 2 RbEuHb nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll.
6. Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass der Verfolgte unabhängig von der Haftanstalt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen. Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst die sich aus dem zweistufigen Prüfprogramm ergebende eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Diese beurteilt sich unter anderem danach, ob die Zusicherung konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob die Einhaltung der Zusicherungen auf diplomatischem Wege oder über andere Kontrollmechanismen objektiv überprüft werden kann.
1. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Polen mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte lediglich in einer von 19 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die mit Blick auf die zu erwartenden Haftbedingungen tenorierte Maßgabe beachten wird, obwohl das polnische Justizministerium anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt hatte, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein.
2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl achtet die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erschwert den erstmaligen Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise, wenn das Strafgericht den Vortrag des Beschuldigten, der Ausübung seiner Rechte habe entgegengestanden, dass er sich unter erschwerenden Bedingungen in Abschiebehaft auf den Philippinen befunden habe, mit der – zumal im konkreten Fall zweifelhaften – Erwägung für unbeachtlich erklärt, die durch die Abschiebehaft entstandene Zwangslage sei nicht den deutschen Behörden zuzurechnen. Denn damit verkennt das Gericht, dass es für die Wiedereinsetzung allein auf die Frage eines etwaigen (eigenen Mit-)Verschulden des Beschuldigten ankommt.
2. Das Strafbefehlsverfahren ist ein wichtiges Rechtsinstitut der vereinfachten Verfahrenserledigung. Der Erlass eines Strafbefehls ohne Aufsehen und Zeitverlust liegt zudem vielfach im Interesse des Beschuldigten. Das Verfahren bedarf allerdings der rechtsstaatlichen Absicherung. Seine Unzulänglichkeiten sind nur hinnehmbar, weil der Beschuldigte durch bloßen Einspruch die Durchführung der Hauptverhandlung erzwingen kann, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Zugang zu Gericht gewährleistet sind.
3. Das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz begründet einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert ferner das Recht, sich in einem gerichtlichen Verfahren zu äußern und vom Richter zur Sache gehört zu werden. Diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien schließen es grundsätzlich nicht aus, dass das Gesetz die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen bindet. Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein.
4. Bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften dürfen die Gerichte den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren und insoweit keine überspannten Anforderungen stellen. Dies gilt für die Frage, ob ein Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch eingelegt hat, ebenso wie für die Prüfung, ob einem Beschuldigten, der die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
5. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das der Vornahme der Prozesshandlung im Wege steht. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist darzulegen und glaubhaft zu machen, wann und wodurch das Hindernis entfallen ist. Für die Glaubhaftmachung ist nicht die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen erforderlich, sondern die Beweismittel müssen lediglich ein zur Entscheidung hinreichendes Maß ihrer Richtigkeit vermitteln.
6. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels bedarf der Verteidiger ebenso wie für den Verzicht auf Rechtsmittel einer ausdrücklichen Ermächtigung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Gleiches gilt bezüglich des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Die Ermächtigung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Nicht ausreichend ist eine zu Beginn eines erstinstanzlichen Verfahrens erteilte generelle Ermächtigung.