HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar
nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
2. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.
3. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen. Diese Prüfung muss stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein.
4. Zum Tötungsvorsatz und vorsatzkritischen Umständen im Fall einer Anästhesistin ohne Medizinstudium und ohne Approbation, die an einer Operation mitwirkt und Behandlungsfehler mit tödlichem Ausgang begeht.
1. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB auszugehen, um der Klarstellungsfunktion zu genügen. Von diesem Grundsatz sind die Fallgruppen der Gesetzeseinheit ausgenommen. Diese verbindet der Gedanke, dass ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht. Maßgeblich für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Ausgestaltung der Tatbestände, die das Rechtsguts muss eine – wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein; die weitergehende Strafnorm oder diejenige mit der schärferen Strafandrohung verdrängt dann die andere.
2. Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist.
3. Hinter dem Straftatbestand der Zwangsarbeit (§ 232b Abs. 1 Nr. 1, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB) tritt der (Lohn-)Wucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) als subsidiär zurück.
4. Die Straftatbestände des § 10 Abs. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG stehen zu § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit.
5. Das Tatbestandsmerkmal „veranlasst“ im Straftatbestand der Zwangsarbeit (§ 232b StGB) ist weitgehend wie „dazu bringen“ aus § 233 StGB aF auszulegen.
6. Das Gleichsetzen der „ausbeuterischen Beschäftigung“ mit den weit schwerer wiegenden Abhängigkeitsverhältnissen wie „Sklaverei, Leibeigenschaft“ oder „Schuldknechtschaft“ in § 232b StGB erfordert als Korrektiv eine restriktive Auslegung über das Tatbestandsmerkmal ‚rücksichtslos‘ aus dem in Bezug genommenen § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB. Voraussetzung ist mithin „ein übersteigertes Gewinnstreben, das keine Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers bzw. keine Rücksicht auf die Folgen für dieses nimmt.
1. Jeder Mittäter ist für ein Handeln anderer Beteiligter im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich. Selbst wenn dieser Vorsatz, dem Tatplan entsprechend, auch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs umfasst, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass ein Mittäter, der ein solches Werkzeug nicht
selbst einsetzt, auch bedingten Vorsatz zur Tötung des Opfers hat. Ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, ist hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände genau zu prüfen.
2. Für die Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit kommt es nicht auf die mangelnde Möglichkeit des nicht eigenhändig handelnden Mittäters an, selbst die Schwere und Gefährlichkeit des Waffeneinsatzes zu begrenzen, sondern darauf, ob er auf eine solche Dosierung des Einsatzes durch den eigenhändig angreifenden Komplizen vertraut oder aber eine auch tödliche Wucht des Angriffs billigend in Kauf nimmt.
3. Vorsätzlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt der Täter, wenn er wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz auch diejenigen Umstände erkennt (§ 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet. Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein. Bedingter Tötungsvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein.
4. Aus der nachträglichen Wahrnehmung des Fluchtverhaltens des Geschädigten und danach des Mittäters kann jedenfalls nicht unmittelbar auf eine im Sinne von Tötungsvorsatz noch darüber hinausgehende Vorstellung des Angeklagten von der Wirkung der Handlungen zum Zeitpunkt der Erbringung seiner Tatbeiträge geschlossen werden.
5. Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, der Angeklagte habe die Tat (auch) ohne nachvollziehbaren Grund lediglich aus Langeweile und dem Wunsch begangen, den Abend spannender zu gestalten, kann gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen.
6. Die Unmöglichkeit von konkreten Feststellungen zum Vorliegen verschiedener für möglich erachteter Tatmotive trägt für sich nicht die zum Nachteil des Täters gezogene Schlussfolgerung, er habe die Tat ohne jedes nachvollziehbare Motiv begangen.
1. Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Können sichere Feststellungen zu den Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht.
2. Ein Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer neuerlich oder unverändert fortdauernden Rechtsgutsverletzung.
3. Wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt.
4. Der Einsatz eines Messers durch den Notwehrübenden ist nicht von vornherein unzulässig. Denn wenn eine Person rechtswidrig angegriffen wird, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Dazu zählt auch der Einsatz von Waffen. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene hingegen nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.
1. Die angesichts der Beteiligung mehrerer an dem Tötungsversuch anwendbare Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die bewusste Verhinderung der Tatvollendung. Dabei bestehen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Alleintäter, so dass insbesondere das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden muss. Das die Tatvollendung verhindernde Verhalten muss allerdings nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen. Kann einer von mehreren Tatbeteiligten den noch möglichen Eintritt des Taterfolgs allein dadurch vereiteln, dass er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Ein solcher Rücktritt eines Tatbeteiligten durch schlichtes Unterlassen kommt in Betracht, wenn nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht zu verwirklichen ist, etwa wenn nur er über die erforderlichen Tatwerkzeuge oder Fertigkeiten verfügt. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter seinen Tatbeitrag in der begründeten Überzeugung verweigert, die anderen Tatbeteiligten würden die Tat allein aufgrund seiner Untätigkeit nicht weiter durchführen, oder wenn alle Tatbeteiligten im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten.
2. In Bezug auf die für die Gefährdung des Straßenverkehrs erforderliche verkehrsspezifische Gefahr gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts erfordert, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.). Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters. Die äußeren Gegebenheiten sind jedoch insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen. Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Wird jedoch durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar anstiege. Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zugunsten des Täters zu lösen.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer strafbaren Fremdgefährdung ist die Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft kann einem Täter dann zuwachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses beeinträchtigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als derjenige, der sich selbst gefährdet. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder er infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist.
1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB
bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
2. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.
3. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.
4. Das Tatgericht ist gemäß §§ 261, 267 StPO verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Erwägungen bestimmten Beweiswürdigung beruht. Die wesentlichen Beweiserwägungen sind in den schriftlichen Urteilsgründen so darzulegen, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. Im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist das Tatgericht grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen.
5. Die Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung sind so darzustellen, dass sie nachvollziehbar sind. Bei DNA-Einzelspuren genügt die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Bei Mischspuren, in denen eine Hauptkomponente erkennbar ist, deren Peakhöhen bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis von 4:1 zu denjenigen der Nebenkomponente stehen, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form.
Eine Drogenabhängigkeit als solche vermag die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Diese ist vielmehr bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt.
1. Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. (BGHSt)
2. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann. (Bearbeiter)
3. Die gemeinsame Abrede darf sich daher bei Tatbeständen, die wie § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, nicht darauf beschränken, dass die an ihr Beteiligten lediglich Dritten Beihilfe zu deren Taten leisten. (Bearbeiter)
4. Bei Bandendelikten, die kein Mitwirkungsmerkmal im Tatbestand enthalten, genügt die Realisierung der im bandenmäßigen Zusammenschluss liegenden Organisationsgefahr, indem ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht. Die erhöhte Strafandrohung greift ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn sich der Zusammenschluss allein darauf richtet, die Straftaten ihm nicht angehörender Haupttäter zu fördern. Denn die Durchführung der einzelnen Taten hängt typischerweise von den die Tatherrschaft innehabenden Haupttätern ab, die sich gerade nicht dahin gebunden haben, in Zukunft gemeinsam Straftaten zu begehen, und sich daher keinen hiermit verbundenen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt sehen. Der Zusammenschluss aus (mindestens) drei Gehilfen ist hingegen nicht imstande, aus den Reihen seiner Mitglieder heraus eine der vorgesehenen Straftaten zu begehen. Wird auch die Durchführung von Delikten durch die Unterstützung der verbundenen Gehilfen – deren organisiertes Vorgehen als solches straferschwerend berücksichtigt werden darf – gefördert oder gar erst ermöglicht, verwirklicht sich in der unterstützten Straftat eines Dritten doch kein aus der gemeinsamen Abrede hervorgehendes selbständiges Unrecht. Damit fehlt es an einer (eigenständigen) Realisierung der mit einem bandenmäßigen Zusammenschluss verbundenen Organisationsgefahr, die allein die erhöhte gesetzliche Strafdrohung zu rechtfertigen vermag. (Bearbeiter)
5. Die Bandenabrede ist dann nicht auf eine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtet, wenn die von den Hinterleuten als Haupttäter entsandten Kuriere die Einfuhr selbst vollenden und den Tätern – hinsichtlich des Einfuhrvorgangs selbst – keine Tatherrschaft zukommt; die verabredeten Tathandlungen stellen sich dann auch insoweit nur als Beihilfe zur Betäubungsmitteleinfuhr dar. In Fällen, in denen der Kurier das Flugzeug im Ausland nicht bestiegen hat, fehlt es zudem am unmittelbaren Ansetzen zur Einfuhr. (Bearbeiter)
1. Dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten können Gegenstand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sein. Die heimliche private Tonaufnahme einer Vernehmung ist grundsätzlich unbefugt, wenn zur Verfügung stehende verfahrensrechtliche Möglichkeiten einer offenen Aufnahme nicht genutzt werden. (BGHR)
2. Dass § 201 StGB im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat, spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse. (Bearbeiter)
3. In der Regel ergibt sich weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 UA. 1 lit. f DSGVO ein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen einer Vernehmung, da grundsätzlich vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten – wie etwa im Begehren einer nach § 136 Abs. 4 Satz 1 möglichen Aufzeichnung der Vernehmung – zurückzugreifen ist. (Bearbeiter)
4. Der Strafbarkeit nach § 306 StGB steht nicht entgegen, wenn ein Hof bereits länger unbewohnt ist, zumal dies einer sporadischen Nutzung durch Menschen, etwa im Rahmen einer „Lost-Place-Tour“ oder durch Obdachlose, nicht entgegensteht. (Bearbeiter)
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Sie ist nicht wegen der Struktur dieses Straftatbestandes oder unter übergeordneten Gesichtspunkten generell ausgeschlossen. (BGHR)
1. Als Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Erfasst sind nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.
2. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt; insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Die Beurteilung, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, der das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. Innerhalb dieser Prüfung kann neben dem objektiven Gewicht und dem Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger leiten ließ. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann daneben auch Bedeutung erlangen, welche Folgen er für eine Partei hatte und inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb.
3. Zugunsten oder zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten wirkt sich eine Beugung des Rechts nach § 339 StGB aus, wenn sie den Beteiligten besser oder schlechter stellt, als er bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Da Rechtsbeugung auch durch eine Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften möglich ist (vgl. § 339 StGB: „bei der Leitung einer Rechtssache“), diesbezügliche Verstöße aber für das Ergebnis indifferent sein können, ist hier nicht erforderlich, dass ein konkret fassbarer Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Entscheidungsträger durch die Verletzung von Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschriften die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es demnach nicht entscheidend auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ an; eine Benachteiligung kann auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Verfahrensbeteiligten liegen.
4. Hierfür reicht jedoch die bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit allein noch nicht aus, selbst dann nicht, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar ist und deshalb objektiv willkürlich erfolgte. Erst wenn der Richter sich von den für das weitere Verfahren geltenden Rechtsregeln abwendet, weil er mit der Zuständigkeitsanmaßung weitergehende Ziele verfolgt, besteht eine konkrete Gefahr für die richtige Rechtsanwendung. Maßgeblich ist daher, dass der Entscheidungsträger die Zuständigkeit in der Absicht an sich gezogen hat, um auf ein von ihm bereits vorgefasstes Ergebnis hinzuwirken.
5. Hiervon ist ohne Weiteres etwa dann auszugehen, wenn das Tätigwerden dazu dient, ein mit Verfahrensbeteiligten zuvor abgesprochenes Ergebnis zu erreichen. Aber auch Absprachen, die das Prozessverhalten einer Partei bewusst so gestalten, dass der Richter anstelle des eigentlich zuständigen über den Verfahrensgegenstand entscheiden kann, deuten auf eine sachfremde Motivation hin. Gleichfalls kann auch das aktive Hinwirken des Richters auf die Initiierung eines Verfahrens dafür sprechen, dass er es in seine Zuständigkeit bekommen möchte, um es seiner vorgefassten Absicht entsprechend entscheiden zu können.
6. In subjektiver Hinsicht wird eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Täter des § 339 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Dabei schließt allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, eine Rechtsbeugung nicht aus. Daneben muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten führt.
7. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen mit dem Antragsteller in gerader Linie verwandten und deshalb gemäß § 41 Nr. 3, § 47 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossenen Richter stellt einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler dar. Der in allen Verfahrensordnungen geregelte Ausschluss naher Verwandter ist einfachgesetzliche Ausprägung der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Art. 92, 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Garantie richterlicher Unparteilichkeit und dient als solcher der Gewährleistung von Objektivität und Sachlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, auf die jeder Bürger in besonderem Maße vertraut.
8. Bereits der Verstoß gegen eine gesetzliche Ausschlussbestimmung selbst ist gewichtiges Indiz einer tatbestandsmäßigen sachwidrigen Motivation, sodass eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung auch unabhängig von einem kollusiven Zusammenwirken mit einem Verfahrensbeteiligten in Betracht kommt.
9. Zu den Anforderungen an die Feststellung bzw. den Ausschluss eines Rechtsirrtums des Richters über einen gesetzlichen Mitwirkungsausschluss.
10. Zur unterbliebenen Offenlegung von Verwandtschaftsverhältnissen als mögliche Verdunkelungshandlung im Rahmen der Rechtsbeugung.
11. Zwar kann die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht nur ein Indiz für die Verfolgung vorgefasster Ziele sein, sondern auch für sich gesehen einen schwerwiegenden Rechtsverstoß begründen. Insbesondere darf von der Gewährung wenigstens kurzfristiger Äußerungsmöglichkeiten, wenn damit eine Gefährdung des Verfahrenszwecks nicht verbunden ist, auch nur dann ganz abgesehen werden, wenn eine vorprozessuale Erklärungsmöglichkeit bestand und gewährleistet ist, dass etwaiges vorprozessuales Verteidigungsvorbringen dem Gericht vollständig vorliegt. Allerdings können die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die unterbliebene Beteiligung des Antragsgegners erhebliches Verteidigungsvorbringen nicht vereitelt hat.
12. Zwar ist die Annahme, § 30 Abs. 4 IfSG als öffentlich-rechtliche Norm könne einen zivilrechtlichen Anspruch begründen, widersprüchlich und geht auch im Ergebnis fehl. Sie stellt sich im Kontext der Rechtsbeugung aber bloß als einfacher Rechtsirrtum dar.
13. Es bestand kein unbeschränktes Zugangsrecht von Seelsorgern zu privaten Alten- und Pflegeheimen analog § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Die Erwägung, ein zivilrechtlicher Zugangsanspruch gründe sich im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten zusätzlich auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG i.V.m. Art. 4 GG, ist jedoch nicht unvertretbar. Darüber hinaus ließ sich im Einzelfall auch vertreten, ein eigener Anspruch des Antragstellers folge aus dem zwischen dem Heimbewohner und dem Antragsgegner geschlossenen Heimvertrag in Verbindung mit § 328 BGB.
14. Vertretbar war ferner die Annahme, es sei dem Antragsgegner nicht rechtlich unmöglich gewesen, dem Antragsteller Zutritt zur Betroffenen zu gewähren, weil ein Besuchsverbot für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG bestand (§ 9 Abs. 2 Satz 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO). Die Annahme eines besonders begründeten Ausnahmefalls nach § 9 Abs. 2 Satz 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, der das Ermessen der Antragsgegnerin auf Zugangsgewährung auf null reduzierte und sie damit zugleich daran hinderte, gegen den Antragsteller ihr Hausrecht (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) geltend zu machen, durfte die Angeklagte unterstellen, ohne sich dadurch grundlegend von Recht und Gesetz abzukehren.
15. Zur Relevanz nachträglicher Änderungen der Rechtslage für die Beurteilung des Rechtsverstoßes im Rahmen des § 339 StGB.
1. Wie alle Begehungsweisen des § 239a Abs. 1 StGB erfordert auch die Ausnutzungsvariante einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herrschaftsgewalt über das Opfer und der abgenötigten Vermögensschädigung: Das Aufrechterhalten der Bemächtigungslage muss gerade der rechtswidrigen Bereicherung dienen; das Opfer muss während der Zwangslage am Vermögen geschädigt werden.
2. Erforderlich für den Versuchsbeginn ist ein „äußeres Verhalten“, das die neue Zielrichtung erkennen lässt.
3. Vollendet ist der erpresserische Menschenraub in seiner Ausnutzungsvariante, wenn der Täter in das Versuchsstadium der Erpressung bzw. des Raubs eingetreten ist.
4. Der erpresserische Menschenraub und der vollendete schwere Raub stehen auch in der Ausnutzungsvariante (§ 239a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) zueinander in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Die Vollendung der Bereicherung ist von der Konstellation, in der der Raub oder die (einfache oder räuberische) Erpressung nur versucht ist (§ 22 StGB), abzugrenzen. Im Versuchsfall wird die versuchte Erpressung oder der versuchte Raub vom vollendeten erpresserischen Menschenraub in der Ausnutzungsvariante konsumiert, da der Eintritt in das Versuchsstadium des Bereicherungsdelikts, wie ausgeführt, zwingende Voraussetzung für die Vollendung der Ausnutzungsvariante ist. Demgegenüber ist das „Mehr“ der Vollendung der Erpressung oder des Raubes im Schuldspruch zu erfassen.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Tathandlung nicht mit einem Angriff auf Leib oder Leben rechnet. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer hierdurch in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt. Dies ist der Fall, wenn er sich bewusst ist, einen durch seine
Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
2. Ist das Opfer infolge seines geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähig, so kann Bezugspunkt der Heimtücke ein schutzbereiter Dritter sein. Dies ist jede Person, die den Schutz des Opfers vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Dass die Person rechtlich zum Schutz verpflichtet ist, ist weder erforderlich noch ausreichend; es kommt auf ihre tatsächliche Schutzbereitschaft an. Ärzte und Pflegekräfte einer Intensivstation sind regelmäßig als schutzbereite Dritte anzusehen, wenn sie den Schutz im Einzelfall wirksam erbringen können.
1. § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Es setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen. Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des Sichverschaffens. Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln; es ist auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen.
2. Ein wesentlicher Zwischenakt kann darin liegen, dass das Sichverschaffen der Inhalte noch von der tatsächlichen Anfertigung und Übersendung der von den Geschädigten verlangten Fotos abhängt, die ihrem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen unterliegen. Diese noch ausstehenden notwendigen Mitwirkungshandlungen auf Seiten der kindlichen Chatpartner stehen der Annahme als wesentliche Zwischenakte und damit der Anerkennung eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei ihnen letztlich nur noch um untergeordnete, nach der Vorstellung des Angeklagten bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führende Mitwirkungshandlungen gehandelt hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn mit einer Verweigerung einer weiteren Mitwirkung nach Lage der Dinge aus Sicht des Angeklagten nicht mehr ernsthaft zu rechnen war, etwa weil er sich die Willensfreiheit seiner Chatpartner einschränkender weiterer Umstände bewusst war. Als solche Umstände kommen eine – ggf. im Rahmen einer drängend manipulativen Vorgehensweise – im Raum stehende Drohung oder die ausdrückliche Androhung, bereits erlangte Intim- bzw. Nacktfotos im Weigerungsfalle zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten.
3. Das Veranlassen eines strafunmündigen Kindes – hier zur Herstellung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) – ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich.
In Fällen, in denen sich zum Beginn des Besitzes der nicht selbst hergestellten verbotenen Inhalte auch unter Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Aufklärungsmöglichkeiten keine konkreten Feststellungen treffen lassen, neigt der Senat dazu, das Konkurrenzverhältnis unter Anwendung des Zweifelssatzes – zur Vermeidung jeder Beschwer – dahin aufzulösen, dass der Besitz weiterer verbotener Inhalte mit der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, Rn. 7, und vom 25. März 2025 – 2 StR 479/24, Rn. 10). Diese konkurrenzrechtliche Bewertung weicht von der des 1. Strafsenats (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101/24, Rn. 5 ff.) und der des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, Rn. 7) insofern ab, als der Senat bei ungeklärter und nicht mehr aufklärbarer Besitzlage Tateinheit nur mit der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) annimmt und bei Besitz fremder verbotener Inhalte gesichert erst nach der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) von Tatmehrheit ausgeht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des 1. Strafsenats und des 4. Strafsenats, der konkurrenzrechtlich hinter die Tatvariante des Herstellens zurücktretende Besitz selbst hergestellter verbotener Inhalte werde, sofern der Täter zu einem späteren Zeitpunkt fremde verbotene Inhalte besitze, für die konkurrenzrechtliche Einordnung wieder relevant und trage unter dem Gesichtspunkt einer „Teilidentität der Ausführungshandlungen“ wegen einer Überschneidung mit dem Besitz nicht
selbst hergestellter verbotener Inhalte in keinem Fall eine tatmehrheitliche, aber in allen Fällen des Herstellens (oder Sichverschaffens) eigener verbotener Inhalte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes fremder verbotener Inhalte.
1. Entscheidend für das Vorliegen von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Gewalt ist danach bereits etwa das mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung verbundene Festhalten des Opfers. Es stellt deshalb einen Einsatz von Gewalt dar, wenn der Angeklagte den auf einer Couch sitzenden Geschädigten umstößt, und erst recht, wenn er sich auf ihn legt.
2. Als erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Dem nicht bloß zufälligen oder nur ganz flüchtigen Anfassen der unbekleideten primären Geschlechtsorgane kommt – zumal bei einem minderjährigen Tatopfer – die notwendige Erheblichkeit regelmäßig ohne Weiteres zu, ohne dass dies noch näherer Erörterung bedürfte.
1. Zur Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt die (generelle) Eignung der Handlung, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, sind alle konkreten Tatumstände einzubeziehen. Dazu gehört unter anderem die Konstitution des Opfers und die Intensität der Einwirkung, beispielsweise deren Art, Dauer und Stärke. Somit können grundsätzlich auch weit weniger intensive Handlungen eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, sofern sie etwa in größerer Zahl über längere Zeit hinweg vorgenommen werden oder andere Faktoren wie eine geschwächte Konstitution des Opfers hinzutreten.
2. Bei einem Geschehen, das schon vollständig abgeschlossen ist, zieht das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich; eine Zurechnung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft scheidet aus.
In Fällen, in denen das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz dient und Herstellungs- und Beschaffungsakt daher zusammentreffen, tritt der als Auffangtatbestand konzipierte Besitz kinderpornographischer Inhalte hinter das Herstellen zurück. Von einer tateinheitlichen Begehungsweise zwischen Herstellen und Besitz ist nur dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden.