HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2021
22. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Haben kranke Menschen einen Rechtsanspruch auf aktive Sterbehilfe oder Unterstützung beim Suizid?

Von Felix Tim Fischer, Hamburg[*]

"Ich werde alles, was mir möglich ist, tun, dass keine staatliche Behörde[…]jemals zum Handlanger einer Selbsttötung wird."

Hermann Gröhe, auf dem Deutschen Ärztetag im Mai 2017[1]

In welchem Rahmen soll es Menschen möglich sein, ihr Leben in Würde vorzeitig zu beenden? Die Debatte über die Sterbehilfe besteht – trotz der Anerkennung der Patientenverfügung und Fortschritten der Palliativmedizin – unverändert fort. Gerade das Urteil des BVerwG vom 2.3.2017 im "Fall Koch" zur Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel in extremen Notlagen[2] und das Urteil des BVerfG vom 26.2.2020 zu § 217 StGB a.F.[3] haben die Diskussion neu befeuert und Kritik auf den Plan gerufen. Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zwischen dem 2.3.2017 und dem 25.5.2020 keinen einzigen der 174 Anträge auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bewilligt hat,[4] ist das Thema nun in das Interesse der Medien gerückt und wird etwa auch im Deutschen Ethikrat thematisiert.

Doch auch für das Strafrecht ist seine Relevanz nicht zu unterschätzen. So pönalisiert § 216 StGB die Tötung auf Verlangen und sperrt zugleich die Einwilligung in lebensbeendende Akte unter fremder Tatherrschaft. Der Wille des Gesetzgebers, dem Lebensschutz auch bei abstrakten Gefahren und trotz Einwilligung in den Tod eine bedeutende Stellung einzuräumen, kam auch im nunmehr nichtigen § 217 StGB a.F. zum Ausdruck.[5] Umgekehrt ist die Beihilfe zum Suizid mangels rechtswidriger Haupttat nicht strafbar. Die sogenannte indirekte Sterbehilfe, die einen früheren Tod als unvermeidbare Nebenfolge palliativer Behandlung in Kauf nimmt, und die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls straflos.[6]

Darüber hinaus stellt sich die besonders kontroverse Teilfrage, inwiefern kranke Menschen sogar einen Rechtsanspruch auf aktive Sterbehilfe oder zumindest auf Unterstützung beim Suizid haben könnten. Mit dem Urteil des BVerwG vom 2.3.2017 ist zwar höchstrichterlich geklärt, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen kann. Zum einen wurde ein solcher Anspruch aber noch nie im Einzelfall bejaht. Im "Fall Koch" war dem Senat die erforderliche Sachverhaltsprüfung und -aufklärung nach dem Tod der Antragstellerin nicht mehr möglich.[7] In einem anderen Fall hielt das BVerwG die von ihm selbst aufgestellte Voraussetzung einer "extremen Notlage" für nicht erfüllt, da die Antragsteller gesund waren.[8] Zum anderen fragt sich, welche Auswirkungen das richtungsweisende Urteil des BVerfG zu § 217 StGB auf die Rechtslage hat. Bei den verfassungs- und strafrechtlichen Implikationen stellen sich dabei im Wesentlichen vier Fragen:

(1) Reicht die Autonomie am Lebensende so weit, dass der Staat auch die Entscheidung, sein Leben vorzeitig zu beenden, respektieren muss?

(2) Welche Anspruchsgrundlage gewährt ein subjektives Recht auf Unterstützung?

(3) Inwiefern kann der Schutz anderer Verfassungsgüter (insbesondere des Lebens und der Menschenwürde) es dennoch rechtfertigen, den Betroffenen nicht in seinem Entschluss zu unterstützen?

(4) Wie begrenzen Voraussetzungen, Alternativen und Anspruchsziele – aktive Sterbehilfe oder "nur" Unterstützung beim Suizid – einen Anspruch?

I. Autonomieschutz am Lebensende

1. Der Grundsatz der Patientenautonomie

Es ist allgemein anerkannt, dass der Wille des Patienten grundsätzlich die medizinische Indikation überwiegt und dass ein Selbstbestimmungsrecht über medizinische Behandlungen existiert.[9] Soweit es nicht schon vom Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) erfasst ist, fällt es in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).[10] Dieses soll die "engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen[…]gewährleisten". Es ist darüber hinaus ein entwicklungsoffenes Grundrecht, um als "allgemeines Freiheitsrecht" mit zahlreichen einzelnen Schutzgegenständen auch auf aktuelle Gefahren für die persönliche Lebenssphäre reagieren zu können.[11] Das führt zur Ausprägung einzelner Fallgruppen, die untereinander ausgesprochen heterogen, aber auch besonders großer Diskussion unterworfen sind.

2. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben

a) Herleitung

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beinhaltet auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.[12] Bereits die Entscheidung des BVerwG berief sich darauf, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht "auch das Recht eines schwer und unheilbar erkrankten Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln"[13], umfasse. Das BVerfG hat diesen Schutzgehalt in seiner Entscheidung zu § 217 StGB a.F. nun umfassend anerkannt. Der Entschluss, das eigene Leben zu beenden, "betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen"[14].

Die Rechtsprechung des EGMR stützt dies zusätzlich. Dieser entschied, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) ein Recht auf Selbstbestimmung beinhalte. Es reiche so weit, dass eine Person entscheiden dürfe, "zu vermeiden, was sie als unwürdiges und qualvolles Ende ihres Lebens ansieht"[15].

Die Konturierung und die Wirkungen des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sind im Einzelnen ungeklärt. Zunächst könnte man zwar auch erwägen, aus dem Lebensgrundrecht eine negative Dimension herauszulesen. Das ist aber nur bei Freiheitsrechten passend; ein Grundrecht auf "gestörte Integrität" des Schutzgutes Leben ergäbe keinen Sinn.[16]

Denkbar wäre ferner der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG allein, von dem Suizidhandlungen in jedem Fall gedeckt sind.[17] Es ist jedoch sachgerecht, eine derart höchstpersönliche Entscheidung wie die Entscheidung über den eigenen Tod an ein Grundrecht mit unmittelbarer Nähe zur Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) anzuknüpfen.[18]

In Betracht käme schließlich eine Verletzung einer staatlichen Schutzpflicht, den Einzelnen vor Leiden zu schützen, die mit schweren und unheilbaren Erkrankungen einhergehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Eine solche Pflicht läge zwar im Ansatzpunkt noch nahe, selbst wenn die heutigen Möglichkeiten palliativmedizinischer Behandlung zahlreichen typischen Leiden am Lebensende (Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, psychischen Folgen etc.) vorbeugen können. Hier käme aber vor allem das unüberwindliche Problem auf, dass man dann den Staat zu einer Tötung oder deren Unterstützung verpflichten würde, um das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu wahren. Dies abzulehnen, ist keine Unterschreitung eines gebotenen Schutzniveaus.

b) Kontroverse

Problematisch ist indes, ob man im Recht auf selbstbestimmtes Sterben allein eine "Freiheit zum Sterben" erblickt, einen "Anspruch, in Ruhe sterben zu können"[19], oder darüber hinaus auch ein "Recht zur Selbsttötung".[20]

Ursprung dieses Problems ist, dass die zuvörderst autonomiefreundliche Orientierung des Medizinrechts ihre Grenzen vielfach dort findet, wo das menschliche Leben betroffen ist. Wie eingangs dargelegt, ist de lege lata lediglich die aktive Sterbehilfe strafbar. Dem BVerfG zufolge beschränkt sich der Schutz der Selbstbestimmung am

Lebensende außerdem nicht darauf, lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen zu dürfen, sondern auch auf die Entscheidung, sein Leben eigenhändig zu beenden.[21] Teile des Schrifttums lehnen letzteres allerdings ab, was etwa zur Folge hätte, dass der Staat Suizidwillige gegen ihren Willen davon abhalten dürfte, sich das Leben zu nehmen.[22]

Die Reichweite der Selbstbestimmung ist somit nicht nur kontrovers, sondern wird auch durch Veränderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimmt. Dass das Leben als Rechtsgut von höchstem Rang betroffen ist, verdeutlicht gerade, dass es sich bei der Entscheidung über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes um eine besonders bedeutende Entscheidung der engsten persönlichen Lebenssphäre handelt. Eine Einschränkung der Selbstbestimmung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht an dieser Stelle also besonders intensiv; der Bezug zur Menschenwürde ist besonders stark. Umgekehrt bringen auch Gegner einer Liberalisierung diesen obersten Verfassungswert in Ansatz.[23] Die Frage, welches Schutzgut abstrakt einen Vorrang verdient und wie weit die Selbstbestimmung letztlich reicht, lässt sich im Ergebnis nicht schematisch beantworten. Maßgeblich ist vielmehr der Einzelfall.

II. Grundlagen einer staatlichen Pflicht zur Hilfe zum Sterben

1. Subjektiv-öffentliches Recht und Gewährung eines Anspruchs durch verfassungskonforme Auslegung von Rechtssätzen

Dass ein Arzt sich an eine Patientenverfügung zu halten und gegebenenfalls eine lebenserhaltende Behandlung einzustellen hat, ist im Wesentlichen geklärt,[24] ebenso die sogenannte indirekte Sterbehilfe und der Behandlungsabbruch. Problematisch ist, ob man den Staat auch zur aktiven Sterbehilfe oder zur Unterstützung beim Suizid verpflichten kann. In dem Fall, den das BVerwG zu entscheiden hatte, ging es darum, dass die Betroffene eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital benötigte, um sich selbst zu töten. Eine ärztliche Verschreibung war dem Berufungsgericht zufolge faktisch nicht möglich und wäre zudem wohl rechtswidrig gewesen, da dafür die Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet hätte sein müssen (§ 13 Abs. 1 S. 1 BtMG). Eine solche medizinische Indikation fehlte jedoch.[25] Daher bedurfte die Betroffene einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), um vom repressiven Verbot des § 3 Abs. 1 BtMG ausgenommen zu werden. Die Erlaubnis ist allerdings zu versagen, wenn das Ziel der Beantragung "nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,[…]vereinbar ist" (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG).

Ein Anspruch eines Einzelnen auf Erlaubniserteilung für einen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke der Selbsttötung ergibt sich daher zunächst nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist so zu verstehen, dass die "medizinische Versorgung" keine Maßnahmen umfasst, die gezielt den Tod herbeiführen sollen. Außerdem spricht – wie auch das BVerwG annimmt –[26] der Zweck des BtMG, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen,[27] dagegen. Betäubungsmittel zum Suizid einzunehmen, kann zwar unerträgliches Leiden beenden. Man kann es aber nicht als Gesundheits- und Lebensschutz verstehen.

Das BVerwG will allerdings § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungskonform dahingehend auslegen, dass in Ausnahmesituationen ein Einzelner die Erlaubniserteilung beanspruchen könne.[28] Eine "unerträgliche Leidenssituation" zu beendigen, auch wenn es den Tod des Betroffenen bedeute, sei ein "Betäubungsmitteleinsatz zu Therapiezwecken", sodass es sich um eine notwendige medizinische Versorgung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG handele. Letztlich geht es darum, der Vorschrift ein subjektiv-öffentliches Recht zu entnehmen, das sich zwar nicht in ihrem Wortlaut wiederfindet, dessen Annahme das Recht auf selbstbestimmtes Sterben aber gebietet.

Anders sieht dies etwa das Gutachten Di Fabios im Auftrag des BfArM. Als Instrument der Normerhaltung sei die verfassungskonforme Auslegung restriktiv zu handhaben, um das Verwerfungsmonopol des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) nicht zu umgehen. Dieses habe "deutlich gemacht, dass auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation der ,normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt‘ werden darf und unter Verwendung der anerkannten Auslegungsmethoden stets zulässige Auslegung bleibe". Als Grenze, jenseits derer die richterliche Rechtsfortbildung eines Fachgerichts willkürlich in den Kompetenzbereich des BVerfG eingreife, gälten hier die Wortlautgrenze und erkennbare gesetzgeberische Grundentscheidungen und Wertungen sowie Zwecksetzungen von Gesetzen.[29] Di Fabio hält die Auslegung des BVerwG bereits für eine Überschreitung des Wortlauts: Suizidhilfe als "Therapiemaßnahme" zu begreifen sei eine "erheblich erweiternde – wenn nicht den Wortsinn konterkarierende – Auslegung des Begriffs der medizinischen Versorgung"[30]. Doch auch teleologisch

könne ein "gleichsam verborgener, ein impliziter Regelungswille in Richtung staatlicher Assistenz zur Selbsttötung"[31] dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die Entscheidung sei im Übrigen verfassungswidrig, weil das BVerwG die Klärung einer solch wesentlichen Frage wegen des Prinzips der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber hätte überlassen müssen.[32]

Diese Bedenken sind schwerwiegend und würden die Erlaubnisfähigkeit – sofern die Bestimmungen des BtMG verfassungsmäßig sind – endgültig ausschließen. Zutreffend ist jedenfalls, dass die genannten Grenzen verfassungskonformer Auslegung einzuhalten sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Konflikte, die zu besonderer ethischer und verfassungsrechtlicher Diskussion aufrufen, letztlich oft durch eine politische Abwägung der Legislative entschieden werden, der insoweit ein "Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum" zusteht.[33] Dem trägt auch die Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, indem sie "wesentliche", d.h. für die Grundrechtswirkung maßgebliche, Entscheidungen dem Gesetzgeber vorbehält.[34] Gerade bei solchen "Gewissensentscheidungen" wie bei der Sterbehilfe kann daher zumeist nicht entschieden werden, welche Rechtslage die einzig verfassungsrechtlich zulässige ist. Häufig ergibt sich lediglich ein "zwischen Unter- und Übermaßverbot oszillierende[r]Korridor[…]zulässiger Maßnahmen"[35]. Nimmt ein Gericht an, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich eine bestimmte Auslegung einer Vorschrift in Betracht komme, ist seine Entscheidung also auch durch diese Leitlinien begrenzt.

Es wurden jedoch beachtliche Gründe dafür vorgebracht, dass sich das BVerwG entgegen der Auffassung Di Fabios an diese Grenzen gehalten habe.[36] Zunächst richten sich die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht nur nach der "Wesentlichkeitstheorie" des BVerfG. Vielmehr darf die Anwendung dieser Theorie die grundgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zwischen den Staatsgewalten nicht aushebeln,[37] also auch nicht der Rechtsprechung ihre Befugnis zur letzten Auslegung der Gesetze[38] absprechen. Deshalb geht es vielmehr nur darum, ob die Entscheidung die gesetzgeberische Zwecksetzungsprärogative umgeht.[39]

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Auslegung des BVerwG Sinn und Zweck des BtMG konterkariert hätte. Wie bereits dargelegt, widerspricht die Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel nicht dem in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG (und damit unmittelbar in der Norm selbst) festgelegten Zweck der "medizinischen Versorgung der Bevölkerung". Auch der übergreifende Zweck, menschliches Leben und die Gesundheit zu schützen,[40] steht einer Erlaubnis nicht grundsätzlich entgegen. Denn diese Schutzgüter sind nicht absolut und können daher durchaus zugunsten des Selbstbestimmungsrechts eingeschränkt werden, zumal in den einschlägigen Fällen stets eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Besonders gewichtig ist dabei, dass die hier diskutierten Probleme auf einem gesetzgeberischen Versäumnis beruhen. Zwar hat der Gesetzgeber vereinzelte Regelungen zur Patientenverfügung (§§ 1901a ff. BGB), zur Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und zur geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid (§ 217 StGB a.F.) geschaffen (oder sich wenigstens daran versucht). Eine umfassende Regelung des Rechts über das Lebensende fehlt jedoch weiterhin. Vielmehr musste die Rechtsprechung selbst verfassungsrechtliche Vorgaben umsetzen und damit faktische Möglichkeiten der Selbstbestimmung schaffen. Das Argument, der Gesetzgeber sei bei der Regelung besonders zurückhaltend gewesen, sodass man nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Interpretation unterstellen dürfe, überzeugt daher nicht. Erfüllt der Gesetzgeber seine Pflicht, eine Regelung innerhalb seines Entscheidungs-, Wertungs- und Gestaltungsraums zu treffen, nicht, obwohl der Grundrechtsschutz dies erfordert (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), ist die Rechtsprechung in der Pflicht, durch Auslegung eine verfassungskonforme Lösung zu finden.[41] Dies gilt umso mehr, als allzu häufig der natürliche Tod des Betroffenen, ein verlängertes Leiden oder die Sterbehilfe im Ausland einem effektiven Grundrechtsschutz zuvorkommen.

Dass der Gesetzgeber – über das BtMG hinaus – mit § 217 StGB a.F. seinem Willen Ausdruck verliehen habe, die Suizidbeihilfe zu verbieten, hielt bereits das BVerwG für eine unzureichende Argumentation. Im zu entscheidenden Einzelfall hätte die hinter § 217 StGB a.F. stehende Erwägung, den Betroffenen vor den Gefahren geschäftsmäßiger Suizidhilfe zu schützen, keine Bedeutung.[42] Ob dieser Einwand durchdringt, kann jedenfalls mit der Nichtigkeit dieser Vorschrift dahinstehen.

Voraussetzung für einen Anspruch ist freilich, dass Betroffene, denen die Erlaubnis zum Betäubungsmittelerwerb versagt wird, in ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt sind. Der Anwender der lex lata muss sich dabei nach dem oben Dargelegten zwar an die Grenzen

verfassungskonformer Auslegung halten, aber wenn die Erlaubnisversagung bereits verfassungswidrig wäre, kann er sich nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, eine – verfassungsmäßige – Erlaubnis habe nicht im Interesse des Gesetzgebers gelegen. De lege ferenda gilt dagegen ohnehin, dass sich der Gesetzgeber an den grundgesetzlichen Vorgaben orientieren muss.

2. Grundrechtsdogmatische Probleme

Das Bestehen des Anspruchs hängt somit letztlich von grundrechtlichen Wertungen ab, wobei es gerade wegen der ethischen Implikationen einer präzisen und an grundrechtsdogmatischen Regeln orientierten Betrachtung bedarf. Die dabei relevanten Probleme werden auch in der Entscheidung des BVerwG deutlich.[43]

a) Schutzbereich

Dass die Entscheidung schwer und unheilbar Erkrankter, ihr Leben vorzeitig zu beenden, vom Recht auf selbstbestimmtes Sterben gedeckt ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu den Grundlagen dieses Grundrechts.[44] Dabei ist eine selbstbestimmte Entscheidung grundsätzlich in allen Lebenslagen zu respektieren; wann ein Anspruch dennoch ausgeschlossen sein könnte (etwa außerhalb extremer Notlagen), ist eine andere Frage. Einschränkend ist allerdings zu fordern, dass die Entscheidung freiverantwortlich und in einsichtsfähigem Zustand getroffen wird.

b) Beeinträchtigung

Fraglich ist allerdings, ob der Antragsteller in diesem Grundrecht auch beeinträchtigt ist, wenn der Staat die Erlaubnis zum Betäubungsmittelerwerb verweigert. Es spricht dabei einiges dafür, bereits einen Eingriff im klassischen Sinne anzunehmen, also eine finale, unmittelbare, als Rechtsakt erscheinende und mit Befehl und Zwang durchsetzbare Beeinträchtigung.[45]

Allerdings hebt die Ausnahmebewilligung für das repressive Verbot des § 3 Abs. 1 BtMG nicht eine Belastung auf, sondern ist selbst ein begünstigender Verwaltungsakt.[46] Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich aus den Grundrechten dennoch ein Anspruch auf Erlaubniserteilung ergeben kann.[47] Es wäre widersinnig, wenn der (einfache) Gesetzgeber grundgesetzliche Gebote allein dadurch umgehen könnte, dass er zwischen präventivem und repressivem Verbot differenziert. Denn ob ein gerichtlich voll überprüfbarer Ausnahmetatbestand oder ein nur nach § 114 S. 1 VwGO überprüfbares Ausnahmeermessen vorliegt und welches Beweismaß im Verwaltungsprozess gilt, ist für den Grundrechtsschutz entscheidend. Überdies geht es materiell nicht darum, den Staat zum Tätigwerden zu verpflichten, sondern ein gesetzliches Verbot nicht durch einen Verwaltungsakt zu perpetuieren. Es bedeutet – anders als häufig kolportiert – gerade nicht, einen "Anspruch" im Sinne einer Erweiterung der eigenen Rechtsposition gegenüber dem Staat zu begründen.

Ferner ist zweifelhaft, ob das BtMG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch final beschränkt.[48] Schließlich soll es vor allem dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen und den Verkehr mit Betäubungsmitteln so regeln, dass dessen Sicherheit und Kontrolle gewährleistet, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt und der Missbrauch von Betäubungsmitteln verhindert werden.[49] Da es sich allerdings um ein allgemeines Verbot von Betäubungsmitteln und bei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG um einen allgemeinen Versagungsgrund handelt, ist es vorzugswürdig, auch an einen klassischen Eingriff nicht solch enge Finalitätsanforderungen zu stellen. Entscheidend ist vielmehr eine "Identität von Regelung und Beeinträchtigung". Anderenfalls könnte auch ein allgemeines Gesetz als zulässige Schranke des Art. 5 Abs. 1 GG nie zu einem Eingriff in dieses Grundrecht führen, eben weil es allgemein gehalten ist.[50] Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verbietet gezielt die Abgabe von Betäubungsmitteln außer zur "notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung", ohne dass es eine Rolle spielen würde, wozu die Betäubungsmittel in den verbotenen Fällen dienen sollen. Er ist damit eine finale Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts.

Hilfsweise geht das BVerfG zum einen von einer mittelbaren Beeinträchtigung aus.[51] Das überzeugt in der Sache ebenso, weil das Verbot, tödliche Präparate zu erwerben, "nicht spezifisch auf Suizidverhinderung angelegt"[52] ist, man die Selbsttötung als unerwünschte Handlung aber auch unter den Schutzzweck des BtMG, einen Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern,[53] subsumieren kann.[54] Zum anderen sei auch die Vernachlässigung einer "aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht für[die] Autonomie[der Betroffenen]im Umgang mit der Krankheit" denkbar. Die Schutzdimension des Grundrechts folge aus der Nähe zur

Menschenwürde, die die staatliche Gewalt zu schützen habe (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Der Staat dürfe "den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen".[55]

c) Rechtfertigung
aa) Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG

Das BVerwG hält die Vorschriften des BtMG auch für grundsätzlich verfassungsmäßig. Insbesondere seien der "Schutz von Menschen in vulnerabler Position und Verfassung vor Entscheidungen, die sie möglicherweise voreilig, in einem Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit oder nicht freiverantwortlich treffen, sowie der Verhinderung von Missbrauch"[56] legitime Zwecke. Dem ist zuzustimmen, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG für sich gesehen vor allem zahlreiche Konstellationen betrifft, in denen das repressive Verbot des § 3 Abs. 1 BtMG letztlich rechtmäßig ist. Um den Grundrechtsschutz in Ausnahmefällen zu gewährleisten, ist diese Vorschrift der verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

Mehrere Vorlagebeschlüsse des VG Köln hielt das BVerfG im Mai 2020 außerdem für unzureichend begründet. Die Beschlüsse hatten sich maßgeblich darauf gestützt, dass sich Suizidwillige wegen des Strafbarkeitsrisikos weder an Ärzte noch an Sterbehilfeorganisationen wenden könnten, sodass das Verbot des Betäubungsmittelerwerbs verfassungswidrig sein könnte. Mit der Nichtigkeit des § 217 StGB a.F. sei die Unterstützung durch Dritte nunmehr möglich.[57]

bb) Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnisversagung im Einzelfall

Ob die Erlaubnisversagung auch im Einzelfall verfassungsmäßig ist, bestimmt sich dagegen in einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass gerade der Lebensschutz ein legitimer Zweck ist und die Erlaubnisversagung dessen Durchsetzung fördert.[58] Sie ist außerdem erforderlich, da der Lebensschutz nur dann gewährleistet ist, wenn der Zugang zu tödlichen Medikamenten vollständig verwehrt wird. Eine Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedoch schon wegen dessen hoher abstrakter Bedeutung eine sehr intensive Beeinträchtigung – zumal in Notlagen und auch, da das Verbot absolut wirkt und der Sterbewunsch anders nicht umsetzbar ist. An die Angemessenheit sind daher sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Für die Beurteilung sind auch die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, da diese die Eingriffsintensität mitbestimmen. Eine wesentliche Stellschraube – vor allem de lege ferenda – ist daher, welche Voraussetzungen man an das Bestehen einer solchen staatlichen Pflicht stellt und auf welche staatliche Handlung sich der Anspruch richten kann. Auch generell ist die Erlaubnisversagung jedoch zu hinterfragen:

Als entscheidendes Argument gegen eine weitgehende Zulassung der Sterbehilfe wird häufig der Lebensschutz vorgebracht – bis hin zum Vorwurf einer "Relativierung des Lebensschutzes, der eine Gesellschaft derart verändert, dass von Lebensschutz kaum mehr die Rede sein kann; rechtliche Akzeptanz von Suiziden führt regelmäßig zu deren Anstieg."[59] Hier ist jedoch klar zu trennen: Ein Anstieg nicht freiverantwortlicher Suizide ist empirisch nicht belegbar.[60] Dabei stellen Befürworter einer restriktiven Regelung gerade die abstrakte Gefahr eines nicht freiverantwortlichen Suizids als entscheidendes Schutzgut in den Vordergrund, auch weil ein paternalistischer Lebensschutz gegen den Willen des Suizidwilligen wesentlich schwieriger zu begründen ist. Der Anstieg begleiteter Suizide insgesamt dagegen steht dem Lebensschutz an sich schon von vornherein nicht unbedingt im Wege.

Gegen letzteres ließe sich aber auch einwenden, ein Anspruch auf Sterbehilfe oder Unterstützung beim Suizid widerspreche jedenfalls dem Grundsatz der Menschenwürde, die zu schützen oberste Aufgabe des Staates sei (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Wegen der Erfahrungen mit der sog. "Euthanasie" unter der nationalsozialistischen Herrschaft sei "im kulturellen Gedächtnis der Deutschen etwas verwahrt[…], das zu einer besonderen Sensibilität des Umgangs mit jeder staatlich betriebenen oder verantworteten Hilfeleistung, Ermöglichung oder auch nur verdeckten Förderung einer ,leidenserlösenden‘ Sterbehilfe führt".[61]

Das überzeugt prima facie, gerade weil die Menschenwürde als oberster Verfassungswert das Recht auf selbstbestimmtes Sterben aufzuwiegen vermag, obwohl das BVerwG und mehr noch das BVerfG auch letzteres für sehr gewichtig halten. Es verkennt jedoch zunächst, dass eine Beeinträchtigung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben stets auch selbst die Menschenwürde berührt. Wie bereits dargelegt, ist die Selbstbestimmung am Lebensende von höchstpersönlichen Fragen geprägt und daher besonders schutzwürdig. Vor allem aber widerspricht eine freiverantwortliche Selbsttötung nicht etwa der Menschenwürde, sondern die Selbsttötung ist vielmehr "Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung. […]Die Würde des Menschen ist folglich nicht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund."[62]

Dass hier – anders als beim selbst durchgeführten Suizid – der Staat beteiligt ist, wenn er die Erlaubnis zum Betäubungs-

mittelerwerb erteilt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn zum einen ist der Staat selbst zum Grundrechtsschutz verpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG). Unter der eben dargelegten Prämisse, dass die Menschenwürde die Selbstbestimmung erst ermöglicht, kann man nicht zugleich den Lebensschutz erzwingen und die Entscheidung eines Einsichtsfähigen missachten.[63] Zum anderen kann der Staat den Schutz des Lebens, so er denn geboten ist (etwa mangels Freiverantwortlichkeit) weiterhin gewährleisten, da gerade er die Entscheidung über die Erlaubniserteilung vorab prüft. Dazu kann er ihrerseits angemessene Anspruchsvoraussetzungen statuieren.[64]

Schließlich würde diese Argumentation voraussetzen, dass sich dem Grundgesetz tatsächlich ein solches "Leitbild vom Umgang mit dem Leben"[65] entnehmen ließe, das eine staatliche Hilfe zum Sterben ohne Ausnahme missbilligen würde. Das ist nicht der Fall; vielmehr greift die Argumentation zu kurz. Beispiele wie die "Euthanasie" im Nationalsozialismus oder die "Rettungsfolter", die richtigerweise nur als rechtswidrige staatliche Tötungen oder Körperverletzungen gelten können, sind mit der Unterstützung eines freien Entschlusses nicht zu vergleichen.

III. Voraussetzungen einer staatlichen Pflicht zur Hilfe zum Sterben

Grundlage aller Anspruchsvoraussetzungen ist, dass die Erlaubnisversagung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zwar grundsätzlich bei jedem Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke der Selbsttötung den Schutzbereich des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben tangiert,[66] es aber nicht immer auch verletzt. Das ist etwa der Fall, wenn die Betroffenen "Menschen in vulnerabler Position und Verfassung" sind, die man vor voreiligen, nicht freiverantwortlichen oder im Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit getroffenen Entscheidungen schützen muss. Ein legitimes Ziel ist es auch, den Missbrauch der Erwerbserlaubnis zu verhindern.[67]

1. Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses als Schutzbereichseinschränkung

Erstens setzt die Grundrechtsausübung schon auf Ebene des Schutzbereichs eine freiverantwortlich und mit Einsichtsfähigkeit getroffene Entscheidung voraus. Das ergibt sich daraus, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gerade die Autonomie fördert. Heteronome Entschlüsse sind deshalb gar nicht schutzwürdig. Wichtig sind insbesondere jene Fälle, in denen der Betroffene entweder einem Willensmangel unterliegt oder (etwa wegen psychischer oder neurologischer Beeinträchtigungen) nicht einsichtsfähig ist.

Die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses bestimmt sich nach den Kriterien, mit denen man die Teilnahme an der eigenverantwortlichen Selbsttötung von einem Totschlag durch Unterlassen abgrenzt. In der strafrechtlichen Diskussion stellt hier eine Ansicht auf die Schuldfähigkeit des Opfers (§§ 19, 20 StGB, § 3 JGG) und Umstände, die das Opfer gem. § 35 StGB entschuldigen würden, ab (sog. Exkulpationslösung).[68] Wohl herrschend ist dagegen die sog. Einwilligungslösung, nach der auch Willensmängel, die eine Einwilligung unwirksam machen würden, die Freiverantwortlichkeit ausschließen.[69] Den Vorzug verdient die Einwilligungslösung, da es nicht um eine Fremdschädigung (wie bei den §§ 19, 20, 35 StGB) geht, sondern um die Fähigkeit, über eigene Rechtsgüter zu disponieren.[70] Hinsichtlich eines Anspruchs auf Hilfe zum Sterben ist die Einwilligungslösung insbesondere deshalb vorzugswürdig, weil es hier nicht um die Beurteilung einer begangenen Handlung geht, sondern um eine vorab zu treffende Entscheidung des Staates, ob ein Anspruch auf Unterstützung besteht.

Gerade die Fälle "prekärer Selbstbestimmung", in denen der Todesentschluss nicht auf der extremen Notlage selbst, sondern etwa auf einer depressiven Erkrankung oder auf dem sozialem Druck, anderen nicht zur Last zu fallen, beruht, lassen sich so ausschließen. Diese Gefahren sind auch ein wesentliches Argument gegen eine Liberalisierung der Hilfe zum Sterben. Seine Gegner bringen etwa vor, das Urteil des BVerfG zu § 217 StGB a.F. habe den Schutz vor solcher "prekärer Selbstbestimmung" nicht hinreichend berücksichtigt und verhindere so selbst einen effektiven Autonomieschutz.[71] Das ist aber ein Scheinargument, das nicht gegen ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht an sich spricht. Denn wie auch das BVerfG feststellt, befreien diese Bedenken den Gesetzgeber nicht davon, diesen Gefahren selbst entgegenzutreten, statt eine "vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung"[72] zu betreiben. Vielmehr bedarf es geeigneter flankierender Vorschriften in einer umfassenden Regelung der Sterbehilfe. Lindner schlägt zum Beispiel folgende Maßnahmen vor: "Verpflichtung zur psychosozialen Beratung, Dokumentations- und Aufklärungspflichten, Mehr-Augen-Prinzip, gegebenenfalls in Zweifelsituationen, in denen der frei verantwortliche Wille nicht erkennbar ist, die Hinzuziehung eines Psychologen oder einer Ethikkommission, Berichtspflichten" [73].

Ergänzend ist eine Überdenkungsfrist zu erwägen.[74]

2. Lage des Betroffenen und zumutbare Alternativen als Rechtfertigung

Zweitens ist im Einzelfall – nun auf Ebene der Rechtfertigung – festzustellen, ob die Schutzzwecke des BtMG das Verbot doch noch zu rechtfertigen vermögen oder ob sie nicht im Wege praktischer Konkordanz zurückzutreten haben. Dabei sind insbesondere die Lage des Anspruchstellers und mögliche Alternativen zu berücksichtigen.

a) Anforderungen an die Lage des Betroffenen
aa) Anforderungen nach BVerwGE 158, 142

Das BVerwG fordert eine "extreme Notlage" des Betroffenen. Es verlangt unter anderem, dass eine "schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können"[75]. Diese Voraussetzungen seien im Einzelfall vom BfArM festzustellen.[76]

bb) Anspruch auch ohne "extreme Notlage"?

Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein solcher Anspruch nicht auch außerhalb einer "extremen Notlage" bestehen könnte. Das BVerfG stellt fest, dass sich der Schutzbereich des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben keinesfalls nur auf bestimmte Lebenslagen beschränke.[77]

Auch der Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen auf Grundlage einer Patientenverfügung hängt gem. § 1901a Abs. 3 BGB ausdrücklich nicht von Art und Stadium einer Erkrankung ab, sodass es allein auf den Willen des Verfügenden ankommt.[78] Es ist allerdings fraglich, ob sich dies auch auf den hier diskutierten Anspruch übertragen lässt. Eine Erlaubnisverweigerung lässt sich ohne "extreme Notlage" erheblich besser rechtfertigen – insbesondere im Hinblick auf Lebensschutz und Missbrauchsprävention als legitime Zwecke des BtMG.[79] Von Verfassungs wegen kann also nur in Ausnahmefällen ein Anspruch ohne "extreme Notlage" bestehen.

Rechtspolitisch spricht jedoch einiges dafür, das Kriterium der "extremen Notlage" zumindest aufzuweichen. Zum einen bereitet es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten[80] und kann einem Verwaltungshandeln, das den Grundrechtsschutz dann doch nicht hinreichend verwirklicht, Tür und Tor öffnen. Zum anderen gibt es etwa Roxin zufolge "mindestens sieben typische Gründe, die vorwiegend alte Menschen auf den Gedanken bringen können, freiwillig aus dem Leben scheiden zu wollen"[81]. Einige dieser Gründe – etwa Pflegebedürftigkeit, Vereinsamung oder hohe Kosten einer notwendigen ärztlichen Behandlung – sind häufig ebenfalls sehr gewichtig und berühren auch die Selbstbestimmung, selbst wenn sie noch keine "extreme Notlage" begründen.

b) Ausschluss durch zumutbare Alternativen?

Ergeben sich zumutbare Alternativen, ist eine Erlaubnisversagung ebenfalls gerechtfertigt, da die Selbstbestimmung dann hinreichend gewahrt bleibt.

aa) Abbruch lebenserhaltender oder -verlängernder Behandlung unter palliativmedizinischer Begleitung

Das BVerwG widmet sich eingehend den Möglichkeiten eines palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruchs. Diese Alternative ist allerdings kritisch zu sehen, da das BVerfG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gerade in jeder Lebenslage anerkannt hat. Wegen des engen Bezugs zu Art. 1 Abs. 1 GG ist dabei das Schutzgut nicht vordergründig, den Einzelnen vor spezifischem Leiden bei schweren Erkrankungen zu bewahren. Vielmehr gewährleistet es die Autonomie des Patienten gleichsam als Selbstzweck. Eine "Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen" findet nicht statt, da die "eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf".[82] Daher ist schon von vornherein zweifelhaft, ob eine längere palliativmedizinische Behandlung überhaupt eine zulässige Alternative zum gewünschten Lebensende ist. Ein Patient muss sich eben nicht darauf einlassen, am Leben gehalten zu werden – und zwar unabhängig davon, wie die Behandlungsqualität ist und ob die Beschwerden gelindert werden können.[83]

bb) Ärztliche Unterstützung beim Suizid

Darüber hinaus besteht dem BVerfG zufolge keine reale Aussicht auf ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung. Erstens ergebe sich aus statistischen Erhebungen und Meinungsbildern, dass die Mehrheit der Ärzte eine eigene Bereitschaft zur Suizidhilfe verneine.[84] Zweitens bestünden erhebliche berufsrechtliche Risiken für Ärzte. § 16 S. 3 MBO-Ä sieht ein Verbot ärztlicher Suizidhilfe vor. Seine formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit ist in

Rechtsprechung und Literatur umstritten.[85] Das BVerfG hält die Frage ebenfalls für "ungeklärt". Zwar sei die Regelung nicht selbst rechtsverbindlich, ihre verbindliche Umsetzung in den Satzungen der Landesärztekammern unterstelle die Möglichkeiten der Suizidhilfe jedoch "geographischen Zufälligkeiten". Jedenfalls sei das Verbot "handlungsleitend" und schrecke daher unzulässig von einer ärztlichen Suizidhilfe als Alternative zur geschäftsmäßigen Suizidhilfe allgemein ab.[86]

cc) Möglichkeit einer Selbsttötung im Ausland

Deutlich knapper lehnt das BVerwG die Möglichkeit einer Selbsttötung im Ausland ab. Der Staat habe den Grundrechtsschutz innerhalb seiner Grenzen zu verwirklichen (Art. 1 Abs. 3 GG).[87]

IV. Inhalt einer staatlichen Pflicht zur Hilfe zum Sterben

1. Definitionen, Abgrenzung und mögliche Ausgestaltungen

Besteht ein Anspruch, könnte er sich entweder auf aktive Sterbehilfe oder lediglich auf Unterstützung beim Suizid richten. Aktive Sterbehilfe bezeichnet dabei eine aktive, gezielte Lebensverkürzung, während die Suizidbeihilfe lediglich die Mittel zur Verfügung stellt, mit denen sich der Einzelne selbst töten kann.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall durchaus problematisch und richtet sich danach, wie man die straflose Teilnahme am Suizid von der strafbaren Fremdtötung auf Verlangen abgrenzt. Das Kriterium hierfür ist, wer das Geschehen tatsächlich beherrscht (Tatherrschaft), also die zum Tod führende Handlung selbst vornimmt. Diese Verengung des Tatherrschaftsbegriffs auf die "Herrschaft über den todbringenden Moment" ist nötig, weil § 216 StGB ohnehin von einem Zusammenwirken von Täter und Opfer ausgeht.[88]

2. Probleme der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe

Problematisch ist jedoch, dass ein Anspruch auf aktive Sterbehilfe deutlich über das hinausgehen würde, was das BVerwG § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entnimmt. Die Entscheidung bezieht sich schlicht nur auf einen Anspruch auf Erlaubniserteilung und nicht darauf, dass Betroffene nun auch die aktive Verabreichung eines tödlichen Arzneimittels verlangen könnten. Auch bei verfassungskonformer Auslegung gibt es dafür keine Anspruchsgrundlage, und zwar auch dann nicht, wenn ein Betroffener zwar sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben geltend macht, aber physisch nicht in der Lage ist, den eigenen Tod tatherrschaftlich herbeizuführen.

Abgesehen davon ist die aktive Sterbehilfe strafbar (§ 216 StGB).[89] Mit Verweis auf die hohe Bedeutung der Selbstbestimmung am Lebensende und mit dem Argument, dass sonst auch andere Arten der Sterbe- und Suizidhilfe verboten sein müssten, wird zum Teil vertreten, das Rechtsgut der Vorschrift sei nicht der abstrakte Lebensschutz, sondern der Schutz des Einzelnen vor voreiliger Lebensbeendigung.[90] Doch wird man kaum umhinkommen, der Vorschrift auch einen überindividuellen Gehalt beizumessen. Diesen kann man als Furcht vor einem Dammbruch verstehen, als nicht näher bestimmtes "Tötungstabu" oder als einen – freilich illiberal verstandenen – Menschenwürdeschutz.[91]

Ob das Strafrecht ein angemessenes Mittel ist, diese Zwecke von zweifelhafter Legitimität zu erreichen, sei dahingestellt. Jedenfalls bewegt sich der Gesetzgeber mit dem absoluten Verbot aktiver Sterbehilfe in den allermeisten Fällen innerhalb seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraums hinsichtlich der Schutzkonzepte zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.[92] Denn im Regelfall kann der Sterbewunsch schon durch die bloße Unterstützung des Suizids verwirklicht werden.

Zwar ist im Falle eines Rechtsanspruchs auf Sterbehilfe die Autonomie nicht derart gefährdet, weil Ernstlichkeit und Freiverantwortlichkeit des Entschlusses schon Anspruchsvoraussetzung sind und die Verwaltung sie zu prüfen hat. Dem Betroffenen einen letzten tatherrschaftlichen Akt abzuverlangen, gewährleistet aber auch hier, dass er bis zuletzt die Möglichkeit behält, seine Entscheidung noch zu ändern. Ein Anspruch auf aktive Sterbehilfe ist daher grundsätzlich abzulehnen.

Eine Ausnahme könnte man allenfalls in Extremfällen annehmen, in denen ein Antragsteller nach dem oben Dargelegten einen Anspruch auf die Unterstützung beim Suizid hat, sich aber selbst – etwa infolge Bewegungsunfähigkeit – nicht töten kann. Ein Anspruch auf aktive Sterbehilfe wäre aber in jedem Fall nur subsidiär zur Suizidbeihilfe zu gewähren, also nur dann, wenn letztere den Sterbewunsch nicht verwirklichen kann. Allerdings bedürfte es hierfür einer gesetzlich normierten Anspruchsgrundlage. Diese sollte auch den Sonderfall klären, dass ein Patient seinen Entschluss nicht unmittelbar vor der tödlichen Handlung unmissverständlich mitteilen kann. Schon beim Behandlungsabbruch aufgrund einer Patientenverfügung stellen sich hier erhebliche Probleme, etwa bei Patienten mit dementiellen Erkrankungen, die

eine früher erteilte Patientenverfügung nun im Zustand fragwürdiger Einsichtsfähigkeit womöglich widerrufen wollen. Diese Fragen würden sich ohne ausdrückliche Regelung bei der noch stärker problembehafteten aktiven Sterbehilfe wiederholen.

3. Probleme im Spannungsfeld zwischen einem Anspruch auf Unterstützung beim Suizid einerseits und dem Verbot aktiver Sterbehilfe andererseits

Ausgangspunkt der Betrachtung, worauf sich ein Anspruch im Übrigen richten kann, muss die Feststellung des BVerfG sein, dass der Staat dem Einzelnen nicht jede Möglichkeit der Selbsttötung entziehen dürfe.[93] Davor ist zwar ein Verbot aktiver Sterbehilfe zumeist noch zu rechtfertigen. Ergibt sich aber keine rechtlich und tatsächlich mögliche Option, das Leben vorzeitig zu beenden, muss notfalls der Staat den Suizid unterstützen. So ist es auch spezialisierten Organisationen, die nach dem Urteil des BVerfG die Selbsttötung unterstützen dürfen, nicht möglich, tödliche Medikamente ohne ärztliche Verschreibung – die wiederum betäubungsmittel- und berufsrechtlich problematisch ist – zu erwerben. Dass dies de facto wohl doch möglich ist, ändert nichts daran, dass auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bestehen könnte.

Zwar bezog sich das Urteil des BVerfG spezifisch auf das Strafrecht als ultima ratio, während es hier nicht um ein Verbot, sondern um einen Anspruch des Einzelnen geht. Das schadet jedoch nicht, weil, wie bereits dargelegt, dennoch eine Abwehrkonstellation vorliegt. Der Staat, der die Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel erteilt, macht sich deshalb ebenso wenig zum "Handlanger einer Selbsttötung"[94] wie ein Arzt, der dem freien Willen eines einsichtsfähigen Patienten folgt und eine lebenserhaltende Behandlung beendet.

Den Anspruch zu bejahen, aber zugleich an qualifizierte Voraussetzungen zu knüpfen, hätte letztlich eine die Autonomie wahrende und stärkende Wirkung. Ein zentraler Kritikpunkt gegen das Urteil des BVerfG zu § 217 StGB a.F. lautet, dass es die Intention des Gesetzgebers, Suizidwillige vor Gefährdungen ihrer Autonomie zu schützen – etwa gegenüber geschäftsmäßigen Suizidhelfern mit Eigeninteressen oder gegenüber sozialem Druck – nicht hinreichend berücksichtigt habe.[95] Hier wird es nun ermöglicht, sich mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG unter ärztlicher Betreuung und nach einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwaltung die notwendigen Medikamente zu beschaffen.

Es bedeutet schließlich auch nicht, einer "schleichenden Etablierung einer Kultur der Euthanasie"[96] das Wort zu reden. Solche Dammbruchargumente sind nicht nur generell zweifelhaft. Vor allem kommt man gar nicht umhin, einen immer besseren Zugang zur Sterbehilfe zu fordern, solange weder das geltende einfache Recht noch die Verwaltungspraxis die Anforderungen des Grundgesetzes an die Selbstbestimmung am Lebensende erfüllen. Daran wird deutlich, dass es nicht darum geht, eine Liberalisierung Stück für Stück zu verwirklichen, sondern nur auf den von Anfang an gebotenen Grundrechtsschutz zu dringen.

V. Ausblick

Das Urteil des BVerwG ist zwar die geltende Rechtsprechung, doch hat der Bundesminister für Gesundheit das BfArM angewiesen, das Urteil zu ignorieren und weiterhin den Erwerb nicht zu erlauben.[97] Nach Auskunft der Bundesregierung wurde zwischen dem 2.3.2017 und dem 25.5.2020 keiner der 174 Anträge bewilligt.[98] Diese Weisung erinnert an den in der Finanzverwaltung üblichen Nichtanwendungserlass, mit dem der Bundesminister der Finanzen vorgeben kann, Entscheidungen nur auf den Einzelfall anzuwenden. Das Vorgehen des Gesundheitsministeriums ist höchst fragwürdig:

Erstens entfaltet das Urteil zwar gem. § 121 VwGO grundsätzlich nur im Einzelfall Wirkung. Da es sich jedoch um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, gibt es auch Leitlinien für die Normauslegung vor.[99] Dafür spricht zunächst der prinzipielle Vorrang der Judikative vor der Exekutive, wenn es um die Maßstabsbildung bei der Rechtsauslegung geht.[100] Überdies gilt ein Gebot der Loyalität unter den Staatsgewalten, das es der Exekutive verbietet, in den "Kernbereich" der Judikative einzugreifen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).[101] Dazu gehört auch die hier relevante Zuständigkeit der Judikative für Entscheidungen, ob hoheitliches Handeln rechtmäßig ist. Nicht ohne Polemik, doch zu Recht ist darauf hingewiesen worden, dass das Gutachten des BfArM einerseits vom BVerwG fordere, wesentliche Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen, aber andererseits selbst nicht der geltenden Rechtsprechung folge und die Entscheidung so zu einer rein exekutiven mache.[102] Schließlich gebietet auch der Individualrechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG eine Wirkung über den Einzelfall hinaus.[103]

Das Bundesministerium für Gesundheit hat gegen diese Kritik eingewandt, dass weitere Entscheidungen zu ähnlichen Rechtsfragen anstünden – nicht zuletzt die Vorlagen des VG Köln an das BVerfG.[104] Doch mit dem Ende dieser Verfahren ist diese Argumentation hinfällig; sie hatte aber ohnehin den befremdlichen Erklärungswert, man wolle der Justiz Gelegenheit geben, ihre Auffassung noch einmal zu überdenken.

 

Zweitens scheint es geradezu zynisch, ein Urteil aus einer Fortsetzungsfeststellungklage nur auf den Einzelfall anwenden zu wollen. Dieser ist längst erledigt, sodass das Urteil dann – abgesehen vom befriedigten Feststellungsinteresse der Angehörigen – lediglich symbolische Wirkung hätte. Die Bedeutung der Judikatur auf eine solche Symbolik einzuengen, ist aber fragwürdig und hieße – jedenfalls rechtspolitisch – zukünftig bewusst rechtswidrig zu handeln.

 

Insbesondere ist dem BVerfG darin zuzustimmen, dass eine verfassungskonforme Neuregelung für das Recht der Sterbehilfe nun dem Gesetzgeber obliegt.[105] Das wird auch Änderungen im ärztlichen Berufsrecht und im Betäubungsmittelrecht erfordern.[106] Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Regelungsoptionen[107], bei denen aber reale Möglichkeiten der Selbsttötung bestehen bleiben müssen, um die Selbstbestimmung am Lebensende zu wahren.


[*] Der Verfasser ist Student an der Bucerius Law School in Hamburg und dort studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, einschließlich Medizin-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Professor Dr. Karsten Gaede) und am Institut für Medizinrecht.

[1] Zit. nach: Jost Müller-Neuhof, Gröhes Widerstand könnte zwecklos sein, tagesspiegel.de vom 29.5.2017, URL = https://www.tagesspiegel.de/politik/sterbehilfe-urteil-groehes-widerstand-koennte-zwecklos-sein/19863538.html; letzter Zugriff am 25.9.2020.

[2] BVerwGE 158, 142.

[3] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190.

[4] BT-Drs. 19/19411, S. 4.

[5] Vgl. BT-Drs. 18/5373, S. 8 und S. 10.

[6] Zur sog. indirekten Sterbehilfe BGHSt 42, 301 Rn. 25; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2016), Vor § 211 Rn. 104 f.; NK-StGB/Neumann, 5. Aufl. (2017), Vor § 211 Rn. 99 ff.; Spickhoff/Knauer/Brose, 3. Aufl. (2018), StGB § 216 Rn. 23; zur sog. passiven Sterbehilfe BGH NJW 2010, 2963 (Gaede); MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2016), Vor § 211 Rn. 114 ff.; NK-StGB/Neumann, 5. Aufl. (2017) Vor § 211 Rn. 104 ff.; Spickhoff/Knauer/Brose, 3. Aufl. (2018), StGB § 216 Rn. 6 ff.

[7] Vgl. BVerwG 158, 142 Rn. 43.

[8] BVerwG NJW 2019, 2789 (Schütz/Sitte), vgl. insb. Rn. 21 f. In weiteren Entscheidungen wurde ein Anspruch ebenfalls aus unterschiedlichen Gründen verneint: VG Köln BeckRS 2018, 3857; OVG Münster BeckRS 2018, 26729; VG Köln BeckRS 2019, 5200. Ferner hat das VG Köln dem BVerfG in sechs weiteren Verfahren die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 5 Abs. 1 BtMG als streitentscheidende Regelung verfassungswidrig sei. Das BVerfG entschied im Mai 2020, dass die Vorlagen unzulässig seien, weil sie angesichts der Nichtigkeit des § 217 StGB a.F. die Anforderungen an die Begründung (§ 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) nicht mehr erfüllen würden, s. hierzu BVerfG NJW 2020, 2394 (Schütz/Sitte).

[9] Vgl. § 7 Abs. 1, § 8 MBO-Ä.

[10] Vgl. BGHZ 98, 32, 36 ff.; Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL (April 2020), GG Art. 2 Rn. 204.

[11] Zum Vorstehenden BVerfGE 54, 148, 153.

[12] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 208 ff.; BVerwGE 158, 142 Rn. 24; Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL (April 2020), GG Art. 2 Rn. 205; Dreier/Dreier, 3. Aufl. (2013), GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 154; Roxin NStZ 2016, 185, 186; a.A. Lang NJW 2020, 1562, 1563.

[13] BVerwGE 158, 142 Rn. 24 m.w.N.

[14] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 209.

[15] EGMR NJW 2002, 2851 Rn. 61; die Rechtfertigung offen lassend EGMR NJW 2011, 3773, EGMR NJW 2013, 2953 und EGMR NLMR 2013, 162.

[16] Sachs in: Beckmann/Duttge/Gärditz/Hillgruber/Windhöfel, Gedächtnisschrift für Herbert Tröndle, 2019, S. 645; a.A. Lang NJW 2020, 1562, 1563.

[17] Vgl. Dreier/Dreier, 3. Aufl. (2013), GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 29; zur Wertneutralität des Grundrechts Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL (April 2020), GG Art. 2 Rn. 16.

[18] Hierzu ausführlich BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 209.

[19] Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL (April 2020), GG Art. 2 Rn. 205.

[20] Vgl. Tröndle, Recht auf den eigenen Tod? Strafrecht im Spannungsfeld zwischen Lebenserhaltungspflicht und Selbstbestimmung, Referat in: Verhandlungen des sechsundfünfzigsten Deutschen Juristentages, 1986, Bd. II, S. M 29 ff.

[21] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 209.

[22] V. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, 7. Aufl. (2018), Art. 2 II Rn. 192; Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL (April 2020), GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 47.

[23] Vgl. Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 37.

[24] Vgl. BT-Drs. 16/8442, S. 14; zuvor BGHZ 154, 205 unter III.1.a).

[25] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 16 m.w.N.

[26] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 21.

[27] BT-Drs. 8/3551, S. 23.

[28] BVerwGE 158, 142 Rn. 37.

[29] Zum Vorstehenden: Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 50 ff. m. Verw. auf BVerfGE 119, 247, 274 und BVerfGE 69, 1, 55.

[30] Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 58.

[31] Ebd., S. 55.

[32] Ebd., S. 59 f.

[33] Vgl. BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 224 f. zur Ausgestaltung und Konkretisierung des Lebensschutzes.

[34] Vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Sommermann, 7. Aufl. (2018), GG Art. 20 Rn. 273 ff. m.w.N.

[35] Lang NJW 2020, 1562, 1564.

[36] Vgl. Neumann/Minelli, ifw-Kommentar zum Rechtsgutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM), 19.2.2018, S. 13 ff.

[37] Vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Sommermann, 7. Aufl. (2018), GG Art. 20 Rn. 187, 274.

[38] Vgl. Di Fabio in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II (Staatlichkeit; Verfassungsordnung), 3. Aufl. (2004), § 27 Rn. 25 f.

[39] Vgl. BVerfGE 34, 269, 286 ff.; Maunz/Dürig/Grzeszick, 91. EL (April 2020), GG Art. 20 Rn. 148; Sachs/Sachs, 8. Aufl. (2018), GG Art. 20 Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht Rn. 119 ff.

[40] Vgl. BT-Drs. 8/3551, S. 23.

[41] Vgl. in anderem Zusammenhang BVerfGE 81, 242, 256.

[42] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 38.

[43] Instruktiv Sachs in: Beckmann/Duttge/Gärditz/Hillgruber/Windhöfel, Gedächtnisschrift für Herbert Tröndle , 2019, S. 641 ff.

[44] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 24.

[45] Sachs, Verfassungsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl. (2017), S. 130.

[46] Vgl. Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 16 f., S. 49; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. (2019), BtMG § 3 Rn. 27.

[47] Vgl. Schwabe JuS 1973, 133, 134 f., sogar mit der Auffassung, präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt würden sich nur graduell unterscheiden. Nach Gusy JA 1981, 80, 83 soll ein repressives Verbot nur dann zulässig sein, "sofern eine völlige Untersagung ohne Ausnahme zulässig wäre".

[48] BVerwGE 158, 142 Rn. 26 (i.E. unentschieden).

[49] So wörtlich BT-Drs. 8/3551, S. 23 f.

[50] Sachs in: Beckmann/Duttge/Gärditz/Hillgruber/Windhöfel, Gedächtnisschrift für Herbert Tröndle, 2019, S. 649 f., m. Verw. auf Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, S. 12.

[51] BVerwGE 158, 142 Rn. 26.

[52] Gärditz ZfL 2017, 38, 44.

[53] BT-Drs. 8/3551, S. 23.

[54] Vgl. Sachs in: Beckmann/Duttge/Gärditz/Hillgruber/Windhöfel, Gedächtnisschrift für Herbert Tröndle, 2019, S. 652.

[55] Für das Vorstehende BVerwGE 158, 142 Rn. 27 m. Verw. auf BVerfGE 142, 313 Rn. 73.

[56] BVerwGE 158, 142 Rn. 30 m.w.N.; ähnlich EGMR NJW 2011, 3773 Rn. 56 ff.

[57] Vgl. BVerfG NJW 2020, 2394 Rn. 15; s. auch Fn. 8.

[58] Die Folgerichtigkeit kann man allerdings mit guten Gründen anzweifeln, da die "passive" und die "indirekte" Sterbehilfe mit der Erlaubniserteilung vergleichbar, aber zulässig sind.

[59] Schütz/Sitte NJW 2019, 2791, 2791 (Hervorh. im Original).

[60] Vgl. Gaede JuS 2016, 385, 387 m.w.N.

[61] Zum Vorstehenden Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 37.

[62] Zum Vorstehenden BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 211 m.w.N.; Saliger, Selbstbestimmung bis zuletzt, S. 51 ff.

[63] Zum umgekehrten Fall einer Tötung durch den Staat, die nicht die Subjektqualität des Opfers verletzt, weil dieses selbst das Leben Dritter angreift, BVerfGE 115, 118, 160 ff.

[64] So auch BVerwG NJW 2019, 2789 Rn. 22 für Fälle ohne "extreme Notlage", m. Anm. Schütz/Sitte; BVerwGE 158, 142 Rn. 40 f. zum Verfahren.

[65] Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 37.

[66] Vgl. Gärditz ZfL 2017, 38, 42 f.

[67] BVerwGE 158, 142 Rn. 30 m.w.N.

[68] Vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2016), Vor § 211 Rn. 38;

[69] Vgl. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. (2021), § 8 Rn. 4 f.; NK-StGB/Neumann, 5. Aufl. (2017), Vor § 211 Rn. 55 ff.

[70] Vgl. Matt/Renzikowski/Safferling, 2. Aufl. (2020), § 212 Rn. 23; Fischer, 68. Aufl. (2021), Vor § 211 Rn. 21.

[71] Vgl. etwa Lang NJW 2020, 1562, 1564; BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190 bezeichnet dies als legitimen Zweck einer Einschränkung (Rn. 245, 250), hält es aber bei der Angemessenheitsprüfung (Rn. 267 ff.) nicht für hinreichend (Rn. 277).

[72] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 277.

[73] Lindner ZRP 2020, 66, 68.

[74] Vgl. Lindner ZRP 2020, 66, 69.

[75] BVerwGE 158, 142 Rn. 31.

[76] Vgl. BVerwGE 158, 142, Rn. 40.

[77] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 210.

[78] So auch BT-Drs. 16/8442, S. 16; BGHZ 202, 226 Rn. 22; BGHSt 55, 191 = HRRS 2010 Nr. 704. Die Reichweite der Patientenverfügung ist somit – auch als Einwilligung im strafrechtlichen Sinne – nicht begrenzt, sondern gilt unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit (vgl. Steenbreker NJW 2012, 3207, 3209; MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. (2020), BGB § 1901a Rn. 53, m. Verw. auf die Grenzen erlaubter Sterbehilfe).

[79] Vgl. BVerwG NJW 2019, 2789 (Schütz/Sitte) Rn. 22.

[80] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 41.

[81] Roxin NStZ 2016, 185, 186.

[82] Für das Vorstehende BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 210.

[83] So auch – trotz der Verbesserungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland – BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 298.

[84] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 285 ff.

[85] Vgl. Prütting/Winter GesR 2020, 273, zur Rspr. 274 f., zur Lit. 275, i.E. abl. (277 ff.).

[86] Zum Vorstehenden BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 290 ff.

[87] BVerwGE 158, 142 Rn. 36; ebenso BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 300.

[88] So bereits BGHSt 19, 135; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 10. Aufl. (2019), S. 641; BT-Drs. 18/5373, S. 10.

[89] A.A. jedoch NK-StGB/Neumann, 5. Aufl. (2017), Vor § 211 Rn. 139.

[90] Vgl. Jakobs in: Haft/Hassemer/Neumann/Schild/Schroth, Strafgerechtigkeit. Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, S. 459, 467 f.; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2016), StGB § 216 Rn. 5–8; NK-StGB/Neumann/Saliger, 5. Aufl. (2017), StGB § 216 Rn. 1–3; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. (2019), StGB § 216 Rn. 1a f.

[91] Vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2016), StGB § 216 Rn. 3 f. m.w.N.

[92] Vgl. BVerwGE 158, 142 Rn. 29; BGH NJW 2003, 2326, 2327.

[93] Vgl. BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 277.

[94] Hermann Gröhe, vgl. Fn. 1.

[95] So z.B. Lang NJW 2020, 1562, 1564.

[96] Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19/15 – im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2017, S. 44.

[97] Dass eine solche existiert, ergibt sich etwa aus BT-Drs. 19/19411, S. 1.

[98] BT-Drs. 19/19411, S. 4.

[99] Deutlich BFHE 232, 121 Rn. 48 f.; Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 39. EL (Juni 2020), VwGO § 121 Rn. 42 m.w.N.

[100] Maunz/Dürig/Jachmann-Michel, 31.  EL (April 2020), GG Art. 95 Rn. 22.

[101] Maunz/Dürig/Jachmann-Michel, 31. EL (April 2020), GG Art. 95 Rn. 22; zum "Kernbereich" erstmals BVerfGE 9, 268, 279 f.; vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. (2015), GG Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 71 m.w.N.

[102] Vgl. Neumann/Minelli, ifw-Kommentar zum Rechtsgutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM), 19.2.2018, S. 15.

[103] Maunz/Dürig/Jachmann-Michel, 31. EL (April 2020), GG Art. 95 Rn. 22.

[104] Vgl. BT-Drs. 19/19411, S. 8.

[105] Vgl. BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 338 ff.

[106] Vgl. BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190, Rn. 296 ("ungeklärtes Recht"); BVerfG NJW 2020, 2394.

[107] Vgl. Lindner ZRP 2020, 66, 69.