HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2019
20. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

716. BGH 4 StR 605/18 - Beschluss vom 9. Mai 2019 (LG Zweibrücken)

BGHSt; absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: keine Verletzung durch fehlenden Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung).

§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 338 Nr. 6 StPO

1. Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, stellt das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar. (BGHSt)

2. Die Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG vermag auch nach § 337 StPO die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht. Angesichts der dargestellten gesetzlichen Ausgestaltung des Ausschließungsgrundes des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist auszuschließen, dass eine Beschlussfassung der Strafkammer zu einem abweichenden Verfahrensablauf geführt hätte. (Bearbeiter)


Entscheidung

682. BGH AK 15/19 StB 9/19 - Beschluss vom 3. Mai 2019 (OLG Stuttgart)

BGHR; Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von ursächlichem Verteidigerverhalten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung; Versuch der Erzwingung einer zweiten Pflichtverteidigerbestellung; Inkaufnahme einer Aussetzung der Hauptverhandlung; Sachdienlichkeit; länger dauernde Untersuchungshaft); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO; § 121 StPO; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; § 129a StGB; § 129b StGB

1. Zur Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft. (BGHR)

2. Bleibt der Wahlverteidiger trotz Anreise zum und Anwesenheit am Verhandlungsort der Hauptverhandlung fern, um damit entgegen der ihm bekannten Rechtsauffassung des insoweit allein zur Entscheidung befugten Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandesgerichts eine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu erzwingen, ist eine darauffolgende Aussetzung der Verhandlung und einer Verlängerung der Verfahrensdauer wesentlich auf das Verteidigerverhalten zurückzuführen. Es kommt für dessen Berücksichtigungsfähigkeit nicht maßgeblich darauf an, ob das Verteidigerverhalten sachdienlich ist. (Bearbeiter)

3. Gegen die Bewertung des unter (2.) geschilderten Verteidigerverhaltens als sachdienlich könnte sprechen, dass der Verteidiger um der Durchsetzung seiner Überzeugung von der Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers willen eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf nahm, was im Ergebnis mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer längeren Dauer des Strafverfahrens und der den Angeklagten besonders belastenden Untersuchungshaft führen wird. (Bearbeiter)


Entscheidung

695. BGH 4 StR 16/19 - Beschluss vom 24. April 2019 (LG Offenburg)

Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen (Einführung fehlerhafter richterlicher Vernehmungen als nichtrichterliche Vernehmungen).

§ 168c StPO; § 251 Abs. 1 StPO; § 265 StPO

Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind, dass der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist und dass dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat.


Entscheidung

670. BGH 5 StR 623/18 - Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Berlin)

Beruhen des Urteils auf einer unterlassenen Entscheidung des Gerichts über die Beanstandung einer Maßnahme des Vorsitzenden (Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme; Möglichkeit erfolgreicherer Verteidigung); Zulässigkeit von Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft.

§ 238 StPO; § 337 StPO; § 160 StPO

Grundsätzlich kann das Urteil nur auf dem Unterlassen einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), wenn die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat. War diese hingegen rechtmäßig, kann das Urteil allenfalls dann ausnahmsweise auf der unterbliebenen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO beruhen, wenn sich der Angeklagte bei Kenntnis der Gründe für die Zurückweisung seiner Beanstandung anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.


Entscheidung

657. BGH 3 StR 210/18 - Beschluss vom 2. Mai 2019 (LG Duisburg)

Unbegründetheit der Anhörungsrüge (keine Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen; nachgeschobene Beanstandungen).

§ 356a StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und in späteren Schriftsätzen die Sachrüge erstmals näher ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich.


Entscheidung

693. BGH 2 StR 597/18 - Urteil vom 13. März 2019 (LG Marburg)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Revisionsbegründung (Zulässigkeit der Beschränkung der Revision).

§ 261 StPO; § 344 Abs. 1 StPO

1. Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann. Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich jedenfalls auch der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann.

2. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweis-

würdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich hierzu gezogene Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen.


Entscheidung

652. BGH 3 StR 21/19 - Beschluss vom 2. Mai 2019 (LG Mönchengladbach)

Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots wegen verbotener Vernehmungsmethoden in der Revisionsinstanz (Darlegungsvoraussetzungen; eigene Prüfung durch das Revisionsgericht; Freibeweisverfahren; keine Bindung an Feststellungen oder Beweiswürdigung des Tatgerichts).

§ 136a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 353 StPO

Die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO sind in der Revisionsinstanz im Wege des Freibeweises aufzuklären; insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen. Es ist grundsätzlich weder auf die Feststellungen des Tatgerichts beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden.


Entscheidung

722. BGH 1 StR 79/19 - Beschluss vom 22. Mai 2019 (LG Heilbronn)

Erforderliche Darstellung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im Urteil (erforderliche Darstellung bei DNA-Vergleichsgutachten: zusätzliche Anforderungen bei Mischspuren); gefährliche Körperverletzung (Begriff des hinterlistigen Angriffs: planvolles Verdecken der Angriffsabsicht).

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

1. Ist dem Tatgericht mangels Sachkunde eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen nicht möglich, so genügt es zwar, dass er sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt und sich danach dem Ergebnis des Gutachtens anschließt. Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGH NStZ 2013, 177, 178). Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde, wie es etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH NStZ 2011, 171 mwN).

2. Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt nichts anderes. Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (vgl. BGH NJW 2018, 3192, 3193).

3. Diese Vereinfachung gilt aber nicht für Mischspuren; solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person. Insoweit ist nach wie vor grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war. Bei Mischspuren können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls strengere Anforderungen gelten, auch in Bezug auf die Vergleichspopulation. Gegebenenfalls ist es notwendig, ergänzende molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen (vgl. BGH NStZ 2014, 477, 479). Regelmäßig wird sich die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt.

4. Ein hinterlistiger Überfall im Sinne der § 224 Abs. 1 Nr. 4 setzt voraus, dass sich die Absicht des Täters, dem Geschädigten die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, der Täter also seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt. Ein plötzlicher Angriff oder das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reichen für sich allein nicht aus.


Entscheidung

726. BGH 1 StR 665/18 - Beschluss vom 25. April 2019 (LG München II)

Begriff der prozessualen Tat („Nämlichkeit“ der Tat bei Serienstraftaten).

§ 264 StPO

Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Auch bei Serienstraftaten wie hier den Missbrauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGHSt 32, 215, 218).


Entscheidung

653. BGH 3 StR 63/19 - Beschluss vom 2. April 2019 (LG Hannover)

Voraussetzungen des Antrags auf Wiedereinsetzung (Zulässigkeit; Frist; Angaben über den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses; eigenes Verschulden des Verteidigers).

§ 45 StPO

Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Demgemäß muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht.