HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2019
20. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

625. BGH 2 StR 377/18 – Urteil vom 24. April 2019 (LG Marburg)

Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite: bedingter Tötungsvorsatz und direkter Tötungsvorsatz; Hass unter Fußballanhängern).

§ 16 Abs. 1 StGB; § 212 StGB

1. Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen; fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht. Folglich macht sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg – bei Tötungsdelikten den Todeserfolg – herbeiführt.

2. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt. In diese Gesamtschau sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen. Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes – nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise – aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten.

3. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter hat kein Tötungsmotiv im engeren Sinne, weil er den tödlichen Erfolg nicht erstrebt, sondern seinen Eintritt lediglich in Kauf nimmt. Ein „Vernichtungswille“ weist aber sowohl als konkreter Handlungsantrieb als auch als Tötungsmotiv auf einen direkten Tötungsvorsatz hin.


Entscheidung

617. BGH 1 StR 646/18 – Urteil vom 10. April 2019 (LG Nürnberg-Fürth)

Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven, befürchtete Tatentdeckung); Beweiswürdigung (erforderliche Darstellungen im Urteil).

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. BGH NStZ 1993, 279 mwN).

2. Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten oder einem Verhalten des Geschädigten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.).

3. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH StraFo 2018, 31 f.). Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos rechtfertigt aber für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch steht sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199).

4. Die Urteilsgründe müssen ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.), und erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt.

5. Es ist dabei im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht Schlüsse zum Vorstellungsbild des Angeklagten beim Rücktrittsgeschehen aus objektiven Umständen zieht. Es darf sich hierauf aber nicht beschränken.


Entscheidung

585. BGH 5 StR 685/18 – Urteil vom 17. April 2019 (LG Neuruppin)

Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude (Lebensgefährlichkeit; Vertrauen auf ein Ausbleiben des Todeserfolgs; Einzelfallprüfung); Überschreitung des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Täterwille; Gewicht des Tatbeitrags; Tatherrschaft; Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen).

§ 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 1 StGB; § 306c StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

1. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder zumindest eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsbeschädigung liegt regelmäßig nahe, wenn die Lebensgefährlichkeit einer Gewalthandlung (hier: des Werfens von Brandsätzen) offen zu Tage tritt. Allerdings kann auch bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude die Entscheidung darüber, ob der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann, das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges mithin kaum vorstellbar ist, nicht allgemein getroffen werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2. Bei der Prüfung des Vorsatzes in solchen Fällen bedürfen der Grad der Gefahr, die Erkenntnismöglichkeiten des Täters und dessen Willensrichtung jeweils eingehender Erörterung. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit gegebenenfalls wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Beweiswürdigung einzubeziehen


Entscheidung

637. BGH 4 StR 41/19 – Beschluss vom 23. April 2019 (LG Zweibrücken)

Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Prinzip der „stellvertretenden Strafrechtspflege“).

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Nach dem Prinzip der „stellvertretenden Strafrechtspflege“ gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines Ausländers im Ausland dann, wenn der in der Bundesrepublik betroffene Täter andernfalls ohne Strafe bliebe, weil die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann. Das Prinzip folgt aus dem Interesse daran, dass ein ausländischer Straftäter durch Eintritt in den Staat, der ihn ergreift, aber nicht ausliefert oder ausliefern kann, einer gerechten Verfolgung nicht entgeht. Dieses Prinzip ist lediglich eine subsidiäre Ergänzung der Strafgewalt anderer Staaten. Die deutsche Strafgewalt soll bei Auslandstaten dann an die Stelle des an sich zur Verfolgung berufenen ausländischen Staates treten, wenn dieser die Tat nicht verfolgen kann oder will.


Entscheidung

627. BGH 2 StR 382/18 – Urteil vom 27. März 2019 (LG Frankfurt)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung der Auswirkung der Störung auf die Steuerungsfähigkeit; Gesamtbetrachtung bei mehreren zusammenwirkenden Faktoren).

§ 20 StGB; § 21 StGB

1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB

bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

2. Erforderlich ist eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit nicht nur auf seine Einsichts- sondern auch auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen.

3. Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung.


Entscheidung

572. BGH 3 StR 479/18 – Beschluss vom 6. Februar 2019 (LG Düsseldorf)

Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht (Darlegungspflicht; keine Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen; wesentliche Anknüpfungspunkte und Schlussfolgerungen des Gutachtens; Umstände des Einzelfalles; diagnostizierte psychische Störung; Eingangsmerkmale; schwere andere seelische Abartigkeit; krankhafte seelische Störung); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 64 StGB

1. Das Tatgericht hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt es sich dem Sachverständigen an, muss es die wesentlichen Anknüpfungspunkte sowie dessen Schlussfolgerungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Der Umfang dieser tatrichterlichen Darlegungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

2. Die Zuordnung einer vom Sachverständigen diagnostizierten psychische Störung zu einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB darf für die Frage der Schuldfähigkeit regelmäßig nicht offenbleiben.


Entscheidung

643. BGH 4 StR 381/18 – Beschluss vom 26. März 2019 (LG Essen)

Täterschaft (Mittäterschaft: Voraussetzungen); Landfriedensbruch (alte Fassung: eigenhändige Verwirklichung der Regelbeispiele).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 125a Satz 2 StGB aF

1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache und auch nicht davon abhängig, welchen Sinn der Beteiligte seinem Handeln beilegt; ihre Annahme oder Ablehnung ist vielmehr das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die alle festgestellten Umstände einzubeziehen sind. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt.

2. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter eine Tat als gemeinsame ansehen will und seinem Tatbeitrag eine entsprechende Bedeutung beimisst, vermag eine Mittäterschaft nicht begründen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB aF nur eigenhändig verwirklicht werden. Das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB aF verwirklicht daher nur, wer selbst einen bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.


Entscheidung

607. BGH 1 StR 574/18 – Beschluss vom 10. Januar 2019 (LG Karlsruhe)

Fehlende Schulfähigkeit (Pädophilie als andere seelische Abartigkeit: erforderliche Gesamtbetrachtung; Indikation einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei spezifischem engen motivatorischen Zusammenhang einer seelischen Störung und einer festgestellten Tat auch bei planvollen und zielgerichteten Handeln).

§ 20 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO

1. Zwar kann abweichendes Sexualverhalten nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB gleichgesetzt werden. Eine festgestellte Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen.

2. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH StV 2018, 210).

3. Liegt ein spezifischer enger motivatorischer Zusammenhang einer seelischen Störung des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB und einer festgestellten Tat vor, indiziert dies eine erhebliche Verminderung seiner dabei vorhandenen Steuerungsfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte planvoll und zielgerichtet gehandelt hat. Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 230 mwN).


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

623. BGH 2 StR 301/18 – Urteil vom 13. Februar 2019 (LG Wiesbaden)

BGHSt; sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand; Konkurrenzen: Verhältnis zum sexuellen Übergriff); Tatmehrheit (nur ausnahmsweise additive Betrachtungsweise bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen).

§ 52 StGB; § 177 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 1 StGB

1. Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. (BGHSt)

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willkürlich und gekünstelt erschiene. (Bearbeiter)

3. Bezogen auf ein- und denselben Zeitpunkt schließen § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB einander aus, da § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB gerade voraussetzt, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille, den § 177 Abs. 1 StGB objektiv erkennbar tatbestandsmäßig erfordert, gebildet und rechtzeitig kundgetan werden kann. (Bearbeiter)

4. Wenn der Täter zunächst sexuelle Handlungen unter Ausnutzung des Überraschungsmoments vornimmt, das Opfer daraufhin einen entgegenstehenden Willen bekundet und er sodann gleichwohl sein Handeln gegen den dann bereits kommunizierten Willen des Opfers fortsetzt, verwirklicht er – bei isolierter Betrachtung der Einzelakte – zunächst § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, während seine weiteren Handlungen – voneinander getrennt durch die Kundgabe des entgegenstehenden Opferwillens – den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen. Das Vorliegen mehrerer Einzelakte besagt indes noch nicht, ob der Täter dieselbe Tatbestandsverwirklichung noch fortführt (eine Gesetzesverletzung) oder ob er erneut einen Tatbestand (mehrere Gesetzesverletzungen) erfüllt. (Bearbeiter)

5. Verletzt der Täter im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit denselben Tatbestand mehrfach oder verschiedene Varianten desselben Tatbestandes, wird regel-

mäßig nur eine Gesetzesverletzung (und nicht Tateinheit) angenommen. Dies gilt auch bei der kumulativen Verwirklichung mehrerer Strafschärfungsgründe des § 177 Abs. 8 StGB, die als unterschiedliche Begehungsformen eines einzigen sexuellen Übergriffs zu werten sind. Nichts anderes gilt, wenn der Täter von vornherein vorhatte, die sexuelle Handlung an dem überraschten Opfer auch dann fortzusetzen, wenn dieses seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat. (Bearbeiter)

6. Der Umstand, dass die betroffenen Tatbestände in verschiedenen Absätzen geregelt sind und ihre gleichzeitige Verwirklichung in ein- und demselben Zeitpunkt ausgeschlossen ist, steht der Annahme nur einer Gesetzesverletzung nicht entgegen. (Bearbeiter)


Entscheidung

602. BGH 1 StR 424/18 – Urteil vom 13. März 2019 (LG Regensburg)

Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft über das Opfer, erforderliche Stabilisierung der Beherrschungslage; Raub als mögliche beabsichtigte Tat); sexuelle Nötigung (Beisichführen eines Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern: Fesseln mit Panzertape); verminderte Schuldunfähigkeit (Spielsucht als krankhafte seelische Störung); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Bestimmung des Vorwegvollzugs: nur ausnahmsweise Anrechnung erlittener Untersuchungshaft durch das Tatgericht); Einziehung (Mitverfügungsgewalt eines Mittäters über das gesamte aus der Tat Erlangte: einvernehmliche Beuteteilung).

§ 239a Abs. 1 Satz 1 StGB; § 177 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB

1. Ein Sich-Bemächtigen nach § 239a Abs. 1 Satz 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt; dazu muss er weder das Opfer an einen anderen Ort verbringen noch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen. Indes ist bei einem – auch bei Mittätern zugrunde zu legendem – „Zwei-Personen-Verhältnis“ (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, um den erpresserischen Menschenraub von der räuberischen Erpressung und dem Raub abzugrenzen, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Raubhandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zum Raub ausnutzen will (st. Rspr.).

2. Ein Fesseln mit Panzertape kann als Beisichführen eines sonstigen „Werkzeugs oder Mittels“, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern, im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB zu werten sein.

3. „Spielsucht“ für sich genommen stellt keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt, kann (ausnahmsweise) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (st. Rspr.). Zudem muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben (vgl. BGH wistra 2013, 62, 63).

4. Bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) hat die erlittene Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben. Diese hat vielmehr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vollstreckungsbehörde anzurechnen (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 368, 369). Anders verhält es sich dann, wenn wegen der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt und sich dieser mithin erledigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 58).

5. Die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung ist dem Einziehungsbetroffenen nur dann zuzurechnen, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH NStZ 2019, 20). Eine solche tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand ist anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen kann (vgl. BGH NStZ 2019, 20).

6. Faktische Mitverfügungsgewalt kann – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 278, 279). Eine spätere Aufhebung der Mitverfügungsgewalt ist unerheblich (vgl. BGH NStZ 2019, 20).


Entscheidung

560. BGH 3 StR 2/19 – Beschluss vom 19. März 2019 (LG Koblenz)

Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch; Konkurrenzverhältnis zu vollendetem Einbruchsdiebstahl; Idealkonkurrenz; Klarstellung; minder schwerer Fall; Tenorierung).

§ 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 260 StPO; § 267 StPO

1. Der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung tritt konkurrenzrechtlich nicht hinter dem vollendeten Einbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB zurück. Der auch mit einem nur versuchten Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung verbundene Eingriff in das von dem Qualifikationstatbestand geschützte Rechtsgut würde nicht zum Ausdruck kommen, ließe man den Versuch hinter einem vollendeten Einbruchdiebstahl zurücktreten; die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB gebietet damit die Annahme von Idealkonkurrenz.

2. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 StGB kommt bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 244 Abs. 4 StGB nicht in Betracht. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung explizit ausschließen wollte und dies dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Strafzumessungsregelung des § 244 Abs. 3 StGB nur auf die Vergehenstatbestände nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verweist.

3. Der Senat hält er es für geboten, aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nach § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch durch die Bezeichnung „schwererer Wohnungseinbruchsdiebstahl“ erkennbar zu machen (anders BGH HRRS 2018 Nr. 1084). Die Soll-Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO schließt eine solche Klarstellung nach Ansicht des Senats nicht aus, wie etwa ein Blick auf die Tenorierung einer Tat nach § 250 Abs. 2, § 249 Abs. 1 StGB – abweichend von der gesetzlichen Überschrift des § 250 StGB – als besonders schwerer Raub zeigt.


Entscheidung

587. BGH 1 StR 11/19 – Beschluss vom 7. Februar 2019 (LG Coburg)

Schwere Vergewaltigung (Begriff der schweren Gesundheitsschädigung: erforderlicher Vorsatz); sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Begriff der Zwangslage: nicht jede Situation, die eine Tathandlung ermöglicht).

§ 177 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Der Tatbestand der schweren Vergewaltigung setzt nach § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB voraus, dass der Täter die Person, an der er gegen ihren erkennbaren Willen eine sexuelle Handlung vornimmt, hierdurch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt. Erforderlich ist dabei, dass die Tat für das Opfer eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens – hierunter fällt auch die Gefahr einer schweren Schädigung der psychischen Gesundheit – geschaffen hat. Auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich auch der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters beziehen (vgl. BGHSt 46, 225, 226 ff.).

2. Eine Zwangslage im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus. Hiernach ist eine Zwangslage nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation des Jugendlichen nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermöglicht oder erleichtert und der Täter lediglich die sich ihm dadurch bietende Gelegenheit wahrnimmt. Eine solche Auslegung wird nicht mehr vom Sinngehalt des Wortes „Zwangslage“ gedeckt. Als „Zwangslage“ kommen nur bedrängende Umstände von Gewicht in Betracht, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (vgl. BGHSt 42, 399, 400 mwN).


Entscheidung

574. BGH 5 StR 25/19 – Urteil vom 17. April 2019 (LG Saarbrücken)

Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; vorausgehende verbale Auseinandersetzung; latente Angst; Tatzeitpunkt; Ausnutzungsbewusstsein); lückenhafte Beweiswürdigung (weder als richtig noch als unrichtig erwiesene entlastende Angaben des Angeklagten; gesamtes Beweisergebnis; Einfluss auf Überzeugungsbildung).

§ 211 StGB; § 261 StPO

1. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt vielmehr grundsätzlich darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben bzw. schweren oder doch erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (vgl. zuletzt BGH HRRS 2018 Nr. 16).

2. Entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, darf das Tatgericht nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Es muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen.


Entscheidung

639. BGH 4 StR 86/19 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Kassel)

Gefährdung des Straßenverkehrs (fremde Sache von bedeutendem Wert: Prüfungsschritte).

§ 315c StGB

§ 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.


Entscheidung

642. BGH 4 StR 374/18 – Beschluss vom 12. Februar 2019 (LG Paderborn)

Menschenhandel (Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten).

§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF

Die Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF setzt voraus, dass die Nebenklägerin die zunächst von ihr aufgenommene Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendete oder zumindest aufgeben wollte und sodann vom Angeklagten zu deren erneuter Aufnahme bzw. deren Fortsetzung gebracht wurde.