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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2016
17. Jahrgang
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1. Der Senat hält es für sachgerecht, die Rechtsprechung zum „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB sowie zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO auf die Bemessung des Vorteils großen Ausmaßes nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen. Danach ist die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 € festgesetzt.
2. Eine Zuwendung ist dann keine Gegenleistung für eine zugesagte richterliche Handlung i.S.d. § 332 Abs. 2 StGB, wenn es sich um einen bloßen „Durchlaufposten“ in der Hand des Empfängers handelt, der zur Weiterleitung an einen Dritten bestimmt ist.
3. Der Vorteilsgeber kann aufgrund der abschließenden Regelung der Sondertatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit nicht zugleich Teilnehmer auf der Seite des Vorteilsempfängers sein. Diese Bewertung muss auf die Vorstufe der versuchten Beteiligung durchschlagen. Dort darf in Fällen des § 334 Abs. 2 StGB nicht über die „Vorteilsnehmerseite“ eine Strafbarkeit wegen versuchter Beteiligung herbeigeführt werden, obwohl der Gesetzgeber die „Richterbestechung“ mit den daraus resultierenden Konsequenzen bewusst nicht als Verbrechen ausgestaltet hat.
1. Die für das Vergehen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) beginnt mit der Beendigung der Taten (§ 78a StGB). Diese tritt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH wistra 2014, 481 f. mwN).
2. Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung hängen von den Angaben in der Steuererklärung ab. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung. Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft geführt hat.
Ist eine besondere rechtliche Verknüpfung gegeben, kann trotz zeitlichen Auseinanderfallens der Verletzung unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten eine Tat im prozessualen Sinn vorliegen. (vgl. BGHSt 49, 359, 362 ff).
Zwar kann der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen im Sinne des § 13 StGB liegen, wenn ein Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue allein dadurch verwirklicht, dass er pflichtwidrig seinem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern diese Gelder auf seinem Geschäftskonto belässt und der Vorwurf sich in einem bloßen Vorenthalten der Gelder erschöpft (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 357). Tritt zur bloßen Entgegennahme des Geldes ein aktives Tun des Rechtsanwalts hinzu, indem er die Gelder beispielsweise anfordert, sie für eigene Zwecke verwendet oder ihren Eingang auf seinen Geschäftskonten leugnet, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in aktivem Tun (vgl. BGH NJW 2015, 1190, 1191).