HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2014
15. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

211. BGH 2 StR 637/13 - Beschluss vom 23. Januar 2014 (LG Koblenz)

Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (Voraussetzungen: Gesamtbetrachtung; Berücksichtigung von Mordmerkmalen).

§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 211 Abs. 2 StGB

1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGHSt 39, 121, 125).

2. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH NJW 1993, 1999, 2000).


Entscheidung

212. BGH 2 StR 650/13 - Beschluss vom 21. Januar 2014 (LG Mühlhausen)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichende Erfolgsaussicht der Therapie bei vorherigem Rückfall).

§ 64 Abs. 2 StGB

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Tatsache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1997, 131, 132).


Entscheidung

216. BGH 4 StR 502/13 - Beschluss vom 28. Januar 2014 (LG Kaiserslautern)

Strafzumessung (Berücksichtigung eines Geständnisses).

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 46 Abs. 1 StGB

Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH StV 1998, 481). Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 209).


Entscheidung

227. BGH 2 StR 187/13 - Beschluss vom 14. Januar 2014 (LG Aachen)

Einziehungsanordnung (Bezug zur abgeurteilten Tat bei Rocker-Club-Emblemen).

§ 74 StGB

Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind. Der Gegenstand muss gerade bei der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist.