HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2013
14. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

1. BGH 3 StR 158/12 – Urteil vom 20. September 2012 (LG Düsseldorf)

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (eingeschränkte Revisibilität; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles; Vertretbarkeit der tatrichterlichen Bewertung von be- und entlastenden Umständen; Indizwirkung von äußerst gefährlichen Gewalthandlungen).

§ 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB

1. Es ist Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH NJW 2005, 2322, 2326).

2. Dies muss auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH NStZ-RR 2010, 144; NJW 2012, 1524; NStZ-RR 2009, 372). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.

3. Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ist es nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen.


Entscheidung

72. BGH 1 StR 421/12 – Beschluss vom 25. Oktober 2012 (LG Leipzig)

Bindungswirkung einer Verständigung.

§ 257c StPO

1. Die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände überse-

hen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Dabei liegt die Prüfung und Entscheidung, ob eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende Ahndung auch bei veränderter Beurteilungsgrundlage noch im Rahmen der getroffenen Verständigung möglich ist, im Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. BGH NJW 2012, 3113).

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafober- oder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene.


Entscheidung

71. BGH 1 StR 377/12 – Beschluss vom 23. Oktober 2012 (LG Heidelberg)

Aufklärungspflicht (alleinige Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen einen Zeugen wegen derselben Tat beteiligten Richters); Inbegriffsrüge; Verwendung von DNA-Spuren (Darlegung im Urteil im Normalfall und in Sonderfällen).

§ 244 Abs. 2 StPO; 261 StPO

1. Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode – wie auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie – als solche keiner näheren Darlegung in den Urteilsgründen mehr.

2. Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 – 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 – 2 StR 362/11). Danach bedarf es in Fällen, in denen diese Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundlagen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt.


Entscheidung

64. BGH 2 ARs 285/12 (2 AR 256/12) – Beschluss vom 9. Oktober 2012 (LG Lüneburg)

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (keine Analogie; gesetzlicher Richter).

§ 14 StPO; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Kompetenzen zur Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof können infolge des geltenden Grundsatzes des gesetzlichen Richters nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften durch die Rechtsprechung begründet werden können.


Entscheidung

91. BGH 2 StR 629/11 – Beschluss vom 7. November 2012 (BGH)

Ablehnungsantrag wegen Befangenheit (Besetzungsstreit um den Vorsitz des 2. Strafsenates; Beurteilungsgrundlage; Einzelfallbetrachtung; keine Befangenheit bei Änderung der Rechtsansicht).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 1 StPO; § 27 StPO

1. Der zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufene Spruchkörper darf bei seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe berücksichtigen, die in dem Antrag innerhalb des von § 25 StPO vorgegebenen zeitlichen Rahmens geltend gemacht worden sind.

2. Befangenheit ist ebenso wie die Unparteilichkeit auf den konkret zu entscheidenden Fall bezogen (vgl. EGMR NJW 2007, 3553, 3554); sie bezieht sich auf die innere Haltung des Richters zum Verfahrensgang und zum Ausgang des betreffenden Verfahrens (vgl. BGH, NStZ 2010, 342).

3. Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet sind Erwägungen, die allein darauf abstellen, dass der 2. Strafsenat seine Rechtsansicht zu seiner ordnungsgemäßen Besetzung bzw. den sich daraus ergebenden Folgen (Aussetzung oder Weiterführung des Verfahrens) geändert hat. Neue oder bessere Rechtserkenntnis kann für sich eine Befangenheit nicht begründen.