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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2013
14. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Im * Rahmen eines am 5.9.2012 in Frankfurt am Main durchgeführten Pressegesprächs hat der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zwei Ziele formuliert: Ausweislich einer Pressemitteilung der Kammer hat er sich "für mehr Offenheit in der Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer" ausgesprochen.[1] Die derzeit geltende Rechtslage verpflichte die WPK zum Stillschweigen in Aufsichtsfragen. Man wolle aber – so wird in der offiziellen Pressenotiz weiter ausgeführt – mehr Transparenz, denn "Transparenz ist ein Instrument der Aufklärung über die Effektivität der Aufsicht, wenn es darum geht, in öffentlichkeitsrelevanten Verfahren, Sanktionen oder Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen auch individualisiert offen kommunizieren zu können". Deshalb setze sich die WPK für eine Gesetzesänderung ein, d.h. für eine Aufhebung der Verschwiegenheitsplicht. In Fällen von besonderem öffentlichen Interesse wolle die WPK "Ross und Reiter" nennen dürfen und über berufsrechtliche Verfahren sowie deren Ausgang auch in der Öffentlichkeit berichten können.[2]
Darüber hinaus gibt es Überlegungen innerhalb der WPK, ob zukünftig nicht auch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst berufsrechtliche Sanktionen verhängt werden sollen, d.h. nicht nur gegen den individuell handelnden Berufsträger selbst. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang etwa auf die schon heute bestehende Möglichkeit, bei Kartellverstößen auch Unternehmen direkt zu ahnden, aus denen heraus durch einzelne Personen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind.
Bevor sogleich näher auf diese beiden Überlegungen der WPK eingegangen wird, sei zunächst das aktuelle Modell der Berufsaufsicht durch die WPK (§§ 61a WPO) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 ff. WPO) skizziert; dies scheint erforderlich, um die Überlegungen der Kammer einordnen zu können. Darüber hinaus seien in diesem Zusammenhang einige verfahrensrechtliche Anmerkungen gestattet.
In der WPO sind im Anschluss an die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 ff.) und die Organisation des Berufs (§§