HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2012
13. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Betrug durch Abschluss von Versicherungen?

Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2011 (2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10) = HRRS 2012 Nr. 27

Von Prof. Dr. Martin Paul Waßmer, Universität zu Köln

Der Beschluss des 2. Senates des BVerfG v. 7.12.2011[1] markiert einen Meilenstein, da er die ausgeuferte Rechtsprechung zum Betrug durch Abschluss von Versicherungen, die im Urteil des 3. Strafsenates des BGH v. 14.8.2009[2] – dem sog. Al Qaida-Fall – kulminierte, durch Feststellung eines Verfassungsverstoßes in die Schranken gewiesen hat.[3] Zunächst seien kurz der Sachverhalt und dessen Bewertung seitens der Gerichte skizziert:

I. Der Sachverhalt und die Urteile des OLG Düsseldorf und des BGH

YA und sein Bruder IA – Medizinstudenten libyscher Abstammung – sowie K wurden der Mitgliedschaft in der Terrororganisation Al Qaida verdächtigt. Die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung bestätigte nicht nur diesen Verdacht, sondern offenbarte auch den Plan von YA, mittels des Abschlusses von Lebensversicherungen, bei denen IA als Begünstigter eingesetzt werden sollte, Geldmittel vor allem für Al Qaida, seine Familie und sich selbst zu beschaffen. K sollte die Zahlung der ersten monatlichen Prämien sicherstellen. Anschließend sollte YA nach Ägypten reisen und von dort aus inhaltlich falsche Urkunden übersenden, die er mittels Bestechung beschaffen wollte, um einen tödlichen Verkehrsunfall vortäuschen zu können. IA hätte dann mit Unterstützung von K die Versicherungsleistungen geltend gemacht. Am 21.9.2004 wurde IA eingeweiht. Zwischen dem 10.8.2004 und dem 15.1.2005 stellte YA bei Versicherern insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungen, vorrangig von Risikolebensversicherungen (Gesamtwert; 4.325.985 €). Hierbei wurden bei 25 Anträgen Fragen nach Vorerkrankungen und bei 21 Anträgen Fragen nach anderen Lebensversicherungsverträgen wahrheitswidrig verneint. In 9 Fällen kam es zum Abschluss (garantierte Todesfallsumme: 1.264.092 €). In den übrigen Fällen wurden die Anträge – zum Teil auf Grund der Warnhinweise der Polizei, zuletzt auch wegen der Festnahme von K und YA am 23. 1. 2005 – abgelehnt bzw. nicht mehr bearbeitet.

Der Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf verurteilte am 5.12.2007[4] nach 131 Verhandlungstagen, der Vernehmung von über 200 Zeugen und Sachverständigen nicht nur K und YA wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, sondern K, YA und IA wegen versuchten bandenmäßigen Betrugs in 28 tateinheitlich begangenen Fällen, da in Mittäterschaft jeweils ein versuchter Erfüllungsbetrug[5] begangen worden sei. Zudem wurde IA verurteilt, weil er mit der Betrugstat die ausländische terroristische Vereinigung unterstützt hatte.

Der 3. Strafsenat des BGH, der sich mit den Revisionen zu befassen hatte, legte zwar in seinem Urteil v. 14.8.2009 YA nur die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zur Last und rechnete IA erst die nach

dem 21.9.2004 begangenen Taten zu.[6] Allerdings modifizierte er die betrugsrechtliche Bewertung:[7] Soweit es nicht zum Abschluss kam, liege nur ein versuchter Eingehungsbetrug vor, soweit der Abschluss erfolgreich war, handele sich jedoch um einen vollendeten Eingehungsbetrug; mit Vertragsschluss sei den Versicherern ein Schaden entstanden, da YA entschlossen war, den Versicherungsfall zu fingieren, und in Form der Verabredungen bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen hatte; daher habe die Versicherungsprämie keinen Ausgleich für die eingegangenen Verpflichtungen dargestellt; rein wirtschaftlich gesehen sei die Inanspruchnahme der Versicherer "sicher zu erwarten" gewesen. Diese Sichtweise lag zwar auf der Linie älterer Entscheidungen, die bereits den Abschluss einer Versicherung als Betrug bewertet[8] bzw. dies nicht von vornherein ausgeschlossen hatten,[9] und war auch in den Haftentscheidungen[10] zum Ausdruck gelangt, stieß aber im Schrifttum[11] ganz überwiegend auf Ablehnung.

II. Der Beschluss des 2. Senates des BVerfG

Der 2. Senat des BVerfG hat nunmehr in seinem Beschluss v. 7.12.2011 die Annahme, dass sich YA, IA und K mit Beantragung bzw. Abschluss der Versicherungen wegen Betrugs strafbar gemacht haben sollen, als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG bewertet.

Der 2. Senat führt zunächst an, der rechtliche Ausgangspunkt, bereits mit Abschluss eines Vertrags könne ein Betrug vollendet sein, sei nicht zu beanstanden.[12] Hierbei nimmt er auf seinen Grundsatzbeschluss zur Untreue v. 23.6.2010[13] Bezug und erkennt die "schadensgleiche Vermögensgefährdung" bzw. den "Gefährdungsschaden" auch für den Eingehungsbetrug an. Diese einheitliche Behandlung bestätigt die h.M.,[14] die annimmt, dass der Begriff des "Nachteils" dem des "Schadens" entspricht.

Im konkreten Fall stellt der 2. Senat aber eine verfassungswidrige Überdehnung des Tatbestands fest, da es "an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden" fehle.[15] Der Senat überträgt hierbei die strikten Vorgaben seines Beschlusses zur Untreue, was erwartet[16] worden war: Der Schaden begrenze die Strafbarkeit; abgesehen von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen müsse der Schaden "der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt werden"; bestünden Unsicherheiten, könne ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden.[17] Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung konsequent fort. Mit drei Erwägungen zeigt er dann auf, dass die Ausführungen des BGH diesen Vorgaben nicht genügen, sondern den Tatbestand "in entgrenzender und damit verfassungswidriger Weise" überdehnen:[18]

- Es wurde nicht einmal ein Mindestschaden dargelegt.

- Die Ausführungen seien "teils vage, teils in sich widersprüchlich". Die Einschätzung, die Inanspruchnahme der Versicherer sei "sicher zu erwarten" gewesen, stehe im Widerspruch zu nachfolgenden Ausführungen; danach sei die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vereinbarten Einstandsrisiko "signifikant erhöht" gewesen; zum Strafausspruch werde ausgeführt, dass "die (potenziellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten … wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalls" erlangt werden sollten.

- Der Umstand der intensiven Überwachung habe "keine erkennbare Berücksichtigung" gefunden.

III. Bewertung und Folgeüberlegungen

Dem Beschluss des 2. Senates ist, soweit er die unzureichende Darlegung eines Vermögensschadens rügt, uneingeschränkt zuzustimmen. Der klassische "Superrevisionsinstanz"-Vorwurf[19] verfängt nicht, weil das BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Aufgabe hat, über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem der u.a. in Art. 103 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Dies schließt bei Art. 103 Abs. 2 GG ("wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war") die Prüfung der Auslegung von Strafnormen ein.[20] Darüber hinaus gibt der Beschluss Anlass zu Folgeüberlegungen:

1. Die Annahme des 3. Strafsenates des BGH, dass ein vollendeter Betrug vorgelegen hat, liegt angesichts der Überwachung der Verdächtigen fern.[21] Bei Vertragsschluss war vielmehr anzunehmen, dass die Versicherer gewarnt worden wären. Dies entsprach auch der Sicht des OLG Düsseldorf.[22] Das Vermögen der Versicherer konnte daher – objektiv betrachtet – nicht geschädigt sein.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass selbst ohne Überwachung keine Versicherungsleistungen ausgezahlt worden wären. Denn so einfach, wie YA, IA und K offenbar glaubten, ist es nicht, Versicherer zu "betrügen". Die

Annahme des BGH, dass sich die Versicherer entsprechenden Forderungen "nur durch den Beleg der Unredlichkeit" hätten entziehen können,[23] greift zu kurz. Hier hatten die Versicherer derart viele Anhaltspunkte für die Unredlichkeit, dass sie die Auszahlung verweigert hätten. Den Versicherern, die bei der Erkennung von Betrugsfällen zusammenarbeiten und um ein effektives Schadens- und Betrugsmanagement bemüht sind, was im Einsatz von Spezialisten, der Bildung von Dezernaten und dem Einsatz von Datenbanken[24] seinen Ausdruck findet,[25] wäre schnell aufgefallen, dass viele Lebensversicherungen abgeschlossen und hierbei falsche Angaben gemacht worden waren. Auch die weiteren Umstände hätten die Skepsis geschürt: Abschluss in kurzer Zeit ohne erkennbaren Grund für die hohe Absicherung; hohe Versicherungsprämien bei geringen Einkünften; Unfalltod in Ägypten; Leiche nicht auffindbar. Spätestens den eingesetzten Versicherungsdetektiven wären die Verbindungen zu Al Qaida kaum verborgen geblieben.

2. Da YA, IA und K glaubten, dass ihr Vorhaben Erfolg haben könnte, konnte allenfalls ein versuchter Betrug vorliegen. Dies hat der 2. Senat des BVerfG verneint, weil die Ausführungen des BGH zum Schaden unzureichend und widersprüchlich waren. Es drängt sich damit allerdings die Frage auf, ob der Abschluss von Versicherungen in der "bösen Absicht", einen Versicherungsfall zu fingieren – bei entsprechender Bezifferung –, überhaupt als Betrug bewertet werden kann. Hierzu hat der 2. Senat nicht klar Stellung bezogen; vielmehr billigt er den rechtlichen Ausgangspunkt, bereits der Abschluss eines Vertrags könne ein vollendeter Betrug sein. Wie gezeigt werden soll, handelt es sich nicht (nur) um eine Problematik des Schadens, sondern (vor allem) des Versuchs.

a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Annahme des BGH, beim Abschluss einer Versicherung in der Absicht, den Versicherungsfall zu fingieren, spiegele die Prämie das vom Versicherer eingegangene Risiko nicht wider, zutrifft. Denn in diesen Fällen ist offensichtlich "die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht".[26] Wenn der BGH auf Mindestfeststellungen verzichtet hat, weil es "für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt",[27] so erscheint dies nicht abwegig. Denn wenn der Versicherungsnehmer fest entschlossen ist – und das war YA –, den Versicherungsfall zu fingieren, dann könnte der Schaden des Versicherers in der Versicherungsleistung bestehen. Dürfte man also anführen – und vielleicht sollte man die Ausführungen des BGH sogar so verstehen ("sicher zu erwarten") –, dass die Verlustwahrscheinlichkeit (fast) 100% betrug? Folge wäre aber, dass den Versicherern bereits durch den Abschluss ein Schaden von rund 1,2 Mio. € entstanden wäre – ein absurdes Ergebnis! Oder könnte man zumindest anführen, dass die Durchführung der Tat "überwiegend wahrscheinlich" war, also der Mindestschaden 0,6 Mio. € betrug? Oder dürfte man jedenfalls einen (kleinen) Teil der Versicherungsleistung als Schaden ansehen, wie dies die Ausführungen des BGH zum Strafanspruch ("wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben…") andeuten?

b. Indes müssen derartige Betrachtungen gar nicht angestellt werden, weil der Schaden des Versicherers in dieser Weise schlicht nicht bestimmt werden darf, selbst wenn eine Bezifferung oder Abschätzung des Verlustrisikos mathematisch möglich sein sollte, da ein relevanter Vermögensschaden noch gar nicht eingetreten sein kann! Denn der bloße Abschluss einer Versicherung genügt nicht, um die Versicherungsleistung zu erlangen. Es fehlt hier in Wahrheit nicht an der grundsätzlichen Möglichkeit, einen "Gefährdungsschaden" zu beziffern oder abzuschätzen, sondern es fehlt bereits am unmittelbaren Ansetzen!

aa. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt". Wie der BGH darlegt,[28] wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter "bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt", so dass auch eine "vorgelagerte Handlung" ausreichend sein kann, "wenn sie[…]bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht". Wendet man diese Kriterien an, so zeigt sich, dass nach Abschluss einer Versicherung noch wesentliche Zwischenakte erforderlich sind, damit das Vermögen des Versicherers "schadensgleich" gefährdet sein kann. Dies verdeutlicht gerade der konkrete Fall: Zunächst musste YA nach Ägypten reisen, dann Urkunden beschaffen und übersenden; später musste IA den Versicherungsfall anzeigen und die Versicherungsleistung geltend machen.

bb. Selbstverständlich hatte auch der BGH erkannt, dass im konkreten Fall "zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen",[29] glaubte aber, dass dies nur für den Erfüllungsbetrug, nicht aber für den Eingehungsbetrug von Bedeutung ist. Das trifft aber nicht zu, da der Schaden bereits bei Eingehung des Vertrags vorliegen muss und sich mit der Erfüllung lediglich "vertieft"[30] . Der "Gefährdungsschaden" den man auch als "Durchgangsschaden"[31] bezeichnen kann, unterscheidet sich von der endgültigen Vermögenseinbuße

nicht "qualitativ", sondern nur "quantitativ".[32] Weil dies so ist, kann auch am Begriff "Gefährdungsschaden" festgehalten werden, selbst wenn er "irreführend"[33] erscheint, da es bei einem Verletzungsdelikt nur um einen "echten" Schaden gehen kann.[34] Dagegen sollte der Begriff "schadensgleiche" bzw. "konkrete Vermögensgefährdung" aufgegeben werden,[35] da eine "Schadensgefahr" gerade nicht ausreicht. Welcher Terminologie man auch folgt, jedenfalls sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es nicht um zwei Schäden, sondern um einen Schaden geht! Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es an einer endgültigen Vermögenseinbuße fehlt, wenn der Betrug noch vor der Erfüllung aufgedeckt wird; denn dann hat bei Eingehung des Vertrags dennoch ein "Gefährdungsschaden" vorgelegen; dass es später nicht zur Erfüllung kommt, führt nicht dazu, dass dieser Schaden rückwirkend entfällt. Dies bedeutet aber: Wenn es einem versuchten Erfüllungsbetrug entgegensteht, dass – weil noch wesentliche Zwischenschritte ausstehen – das Vermögen noch nicht geschädigt sein kann, dann muss dies erst recht für den vorgelagerten versuchten Eingehungsbetrug gelten!

cc. Dass es beim bloßen Abschluss einer Versicherung an einem unmittelbaren Ansetzen fehlt zeigt auch der Vergleich mit anderen Verletzungsdelikten. So nimmt niemand an, dass das Besorgen des Fluchtfahrzeugs oder der Tatwaffe für einen Banküberfall – also typische Vorbereitungshandlungen – bereits den Versuch einer räuberischen Erpressung markieren. Auch hier ließen sich – wenn die Durchführung der Tat "sicher" erscheint – Verlustwahrscheinlichkeiten dafür abschätzen, dass ein Schaden eintritt und i.d.S. eine "schadensgleiche Vermögensgefährdung" bestimmen. Dies verbietet sich aber, weil wesentliche Zwischenakte ausstehen, so dass nur eine "abstrakte" Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht.

3. Nimmt man die Regelung des § 22 StGB ernst, heißt dies, dass ein versuchter Versicherungsbetrug erst in Betracht kommt, wenn der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass ein Versuch erst dann vorliegt, wenn die Versicherungsleistung geltend gemacht wird:

a. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 VVG, der für alle Versicherungszweige gilt,[36] hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 VVG gilt dies auch für jeden Dritten, der ein Recht auf die Versicherungsleistung hat, wozu insbesondere der Bezugsberechtigte in der Lebensversicherung zählt.[37] Es handelt sich nach Vorstellung des Gesetzgebers um eine Obliegenheit (für den Versicherungsnehmer) bzw. eine Rechtspflicht (für den Dritten),[38] deren Missachtung, sofern vereinbart, sanktionsbewehrt sein kann (§ 28 Abs. 2 VVG). Dementsprechend sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig vor, dass der Versicherer im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht leistungsfrei ist.[39] Ohne die Anzeige hat der Versicherer grds. keine Kenntnis vom Versicherungsfall. Erst die Anzeige versetzt ihn in die Lage, den Sachverhalt zu prüfen, Beweise zu sichern und weiteren Schaden abzuwenden.[40] Anders ist dies nur, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat; dann kann er sich auf eine Vereinbarung, nach der bei Verletzung der Anzeigepflicht keine Leistungspflicht besteht, nicht berufen (§ 30 Abs. 2 VVG).

b. Die Anzeige des Versicherungsfalles genügt allerdings noch nicht für den Beginn des Versuchs. Weitere Voraussetzung ist, dass auch die Versicherungsleistung geltend gemacht wird.[41] Denn mit der Anzeige, die eine bloße Wissenserklärung über den Eintritt des Versicherungsfalles ist, wird noch kein Anspruch geltend gemacht.[42] Erst mit dem Einfordern der Versicherungsleistung, das konkludent in der Anzeige zum Ausdruck gelangen, darüber hinaus auch ausdrücklich erfolgen kann,[43] erfolgt die Leistungsprüfung des Versicherers. Hierbei werden die formellen und materiellen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geprüft, der Versicherungsfall wird festgestellt und eine Entscheidung über die Höhe der Versicherungsleistung getroffen. Im Rahmen der Prüfung kann der Versicherer nach § 31 VVG zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht Auskünfte und Belege vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten verlangen; wird dem nicht entsprochen, führt dies nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen meistens zur Leistungsfreiheit.[44] Erst nach Abschluss der Leistungsprüfung, wird die Versicherungsleistung ausgezahlt.

c. Die Darlegungen des BGH, dass ein Versicherer "mit dem Vertragsschluss[…]mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet" war,[45] greifen daher zu kurz. Zwar verpflichtet sich der Versicherer gemäß § 1 Abs. 1 VVG "mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzu-

sichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat." Eine Zahlungspflicht kann aber nur dann entstehen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird bzw. der Versicherer sonst hiervon Kenntnis erlangt und die Versicherungsleistung geltend gemacht wird. Daher ist es auch verfehlt, wenn der BGH anführt, dass YA "mit Einreichung des Antrags[…]diejenige Täuschungshandlung vor[nahm], die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte".[46] Vielmehr ist es so, dass die für den Betrug relevante Täuschung erst darin bestehen konnte, dass IA – im Wissen, dass YA lebt – den Versicherungsfall anzeigt und die Versicherungsleistung geltend macht.

4. Dass es beim Versicherungsbetrug auf die betrügerische Geltendmachung der Versicherungsleistung ankommen muss und nur hierin das Betrugsunrecht bestehen kann, legen nicht nur das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB und der Straftatbestand des § 265 StGB, sondern auch andere Entscheidungen zum Betrug nahe.

a. So knüpft das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB daran an, dass der Täter "einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat." Das Regelbeispiel besteht demnach aus zwei Teilakten, nämlich der Einwirkung auf die Sache bzw. das Schiff und der Geltendmachung der Versicherungsleistung.[47] Wenn dies so ist, kann aber nicht bereits im Abschluss der Versicherung, der dem ersten Teilakt sogar noch vorgelagert ist, ein unmittelbares Ansetzen zum Betrug erblickt werden.[48]

b. Zudem findet die Strafvorschrift des § 265 StGB, die denjenigen bestraft, der eine "versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen", nur dann Anwendung, "wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist". Für diese Subsidiaritätsklausel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff "Tat" nicht die Herbeiführung des Versicherungsfalls – und somit erst recht nicht bereits den Vertragsschluss – meint, sondern im prozessualen Sinn zu verstehen ist und den nachfolgenden Betrug betrifft.[49] Der Versicherungsmissbrauch ist somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Sachversicherungsbetruges.[50]

c. Dass beim Versicherungsbetrug die Grenze zum Versuch erst mit Geltendmachung der Versicherungsleistung überschritten wird, spiegelt sich auch in anderen Entscheidungen des BGH wider. So hatte er in einem Urteil von 1951[51], bei dem es um einen vorgetäuschten Viehdiebstahl ging, und in einem Urteil von 1994[52], das einen vorgetäuschten Raubüberfall betraf, jeweils einen Versuch verneint, da es noch an einer Schadensmeldung fehlte.

d. Schließlich ist es für mehraktige Täuschungen anerkannt, dass erst diejenige Handlung den Versuch des Betrugs begründet, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll.[53] Diese Handlung kann beim Versicherungsbetrug nur in der Geltendmachung der Versicherungsleistung bestehen, da der Versicherer erst dann über die Auszahlung entscheidet.

5. Wollte man bereits den "betrügerischen" Abschluss einer Versicherung unter Strafe stellen, müsste man ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betrugs schaffen. Das ist zwar möglich, wie die §§ 264, 264a, 265b StGB belegen, die Vorbereitungshandlungen erfassen und als abstrakte Gefährdungsdelikte[54] auf das Erfordernis eines Schadens verzichten – und, wenn man bereits im Vertragsschluss einen Schaden erblicken könnte, gar nicht benötigt würden![55] –, jedoch müsste für die Ausdehnung der Strafbarkeit ein kriminalpolitisches Bedürfnis bestehen. Hieran fehlt es aber, da Versicherer "außerordentlich wehrhafte Schuldner" sind, weshalb bereits der im Vorfeld angesiedelte Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in Teilen des Schrifttums[56] als entbehrlich angesehen wird.

a. Erstens haben die Versicherer ausreichende Selbstschutzmöglichkeiten. Im Falle der Geltendmachung der Versicherungsleistung erfolgt die Auszahlung nicht "automatisch", sondern jeder Fall wird im Rahmen des Schadens- und Betrugsmanagements geprüft.

b. Zweitens haben die Versicherer zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Dies zeigt z.B. ein Urteil des RG von 1914[57] . Hier hatten die Inhaber einer Orgelbauanstalt im Februar/März 1912 eine Feuerversicherung abgeschlossen, "in der Absicht, die versicherten Sachen möglichst bald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme auch der Sachen zu kommen, die sie gar nicht angeschafft hatten und auch nicht anschaffen wollten." Nach einem Brand im April 1912, den die Versicherungsnehmer nicht verursacht hatten, waren sie von dem Versicherer, der von der Überversicherung keine Kenntnis hatte, entschädigt worden. Das RG erblickte bereits im Vertragsschluss einen vollendeten Betrug. Nach der hier vertretenen Auffassung war die Bewertung als Betrug – im Ergebnis – zutreffend, da bei der Geltendma-

chung der Versicherungsleistung die Überversicherung verschwiegen wurde. Für die strafrechtliche Sanktionierung des bloßen Vertragsschlusses bestand (und besteht) aber deshalb kein Bedürfnis, weil das VVG eine zivilrechtliche Sanktion für die "betrügerische Überversicherung" vorsieht: Nach dem VVG (damals § 51 Abs. 2; heute § 74 Abs. 2) ist ein Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer in der Absicht schließt, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zwar ex tunc nichtig, die Prämienzahlungspflicht bleibt aber bestehen.[58] Nach früherem Recht bestand die Zahlungspflicht sogar bis zum Abschluss der Versicherungsperiode,[59] heute besteht sie dagegen nur noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von den Umständen, die die Nichtigkeit herbeiführen, Kenntnis erlangt (§ 74 Abs. 2 Hs. 2 VVG). Dem Gesetzgeber[60] erschien es nämlich bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2006 "aus Gründen der Prävention" gerechtfertigt, eine Sanktion in eingeschränktem Umfang aufrechtzuerhalten; "anderenfalls bliebe der[arglistige] Versuch des Versicherungsnehmers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, folgenlos, da er die bezahlte Prämie zurückerhalten würde". Daraus lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht annahm, bei einer betrügerischen Überversicherung sei bereits der Vertragsschluss als Betrug zu bewerten.[61]

c. Drittens weist auch ein Urteil des BGH von 1985[62] darauf hin, dass die Reaktions- und Selbstschutzmöglichkeiten der Versicherer ausreichend sind. Hier hatte der Angeklagte bei verschiedenen Versicherern insgesamt acht Unfallversicherungen abgeschlossen. Eine "Überversicherung" kam nicht in Betracht, da für die Unfallversicherung – als Personenversicherung – das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nicht gilt, so dass die Kumulierung von Versicherungssummen zulässig ist.[63] Allerdings wurden bei der Antragstellung "trotz ausdrücklicher Fragen gleichartige Vorversicherungen, Anträge auf gleichartigen Versicherungsschutz oder Antragsablehnungen[verschwiegen]". Diese Umstände waren aber – wie der BGH ausführte – für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu schließen, "erheblich"; denn die Gefahr der unberechtigten Inanspruchnahme sei erfahrungsgemäß erheblich größer, wenn gleichartige Versicherungen auch bei anderen Versicherungen abgeschlossen werden; es bestünde insoweit eine stark erhöhte Vertragsgefahr (subjektives Risiko).[64] Die Feststellungen des Tatrichters zum Schaden betrachtete der BGH allerdings nicht als ausreichend und forderte "ergänzende Feststellungen zur Höhe und Bewertung des jeweiligen subjektiven Risikos anhand der Erfahrungen der Unfallversicherer".[65] Nach der hier vertretenen Auffassung kam es darauf aber nicht an, da der Versuch erst mit der Geltendmachung der Versicherungsleistung beginnen konnte. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es nun so, dass der Versicherungsnehmer zwar die Entschädigungen geltend machte, jedoch "in den Schadensanzeigen die Fragen nach anderweitigen Unfallversicherungen jeweils vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet und damit ‚den Versicherungen praktisch die Anfechtungstatsachen mitgeliefert’ hat[te]".[66] Mangels einer relevanten Täuschung musste folglich eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausscheiden. Im Übrigen war es als vollkommen ausreichend anzusehen, dass die Versicherer im Rahmen ihrer Prüfung die Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechten und die Leistung verweigern konnten.[67]

6. Es ist daher folgendermaßen zu differenzieren:

Der Abschluss einer Versicherung in der Absicht, einen Versicherungsfall zu fingieren, ist eine Vorbereitungshandlung. Dem unmittelbaren Ansetzen zum Betrug steht entgegen, dass es an wesentlichen Zwischenschritten fehlt, zum einen am Fingieren des Versicherungsfalls, zum anderen an dessen Anzeige und der Geltendmachung der Versicherungsleistung. Der Abschluss einer Versicherung begründet lediglich eine abstrakte Vermögensgefährdung.

Ein versuchter Versicherungsbetrug kommt erst dann in Betracht, wenn die Versicherungsleistung geltend gemacht wird. In diesem Stadium kann noch kein vollendeter Betrug vorliegen. Zwar erscheint es denkbar, einen "Gefährdungsschaden" anzugeben, wenn dieser sich der Höhe nach beziffern oder schätzen ließe. Allerdings fehlt es, solange der Versicherer noch nicht die Versicherungsleistung festgesetzt hat, an einer Vermögensverfügung, also einem rechtlichen oder tatsächlichen Handeln, Dulden oder Unterlassen,[68] das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.

Ein vollendeter Versicherungsbetrug liegt vor, wenn der Versicherer eine Versicherungsleistung irrtumsbedingt festgesetzt hat. Der Vermögensschaden ist verhältnismäßig einfach zu bestimmen, da er in der zu Unrecht festgesetzten Versicherungsleistung besteht.

Schließlich ist der Versicherungsbetrug beendet, wenn der Versicherungsnehmer bzw. ein Dritter die erstrebte Versicherungsleistung tatsächlich erlangt hat.

IV. Fazit

Beim Versicherungsbetrug ist die Differenzierung zwischen Eingehungs- und Erfüllungsbetrug nicht durchführbar. Der Abschluss einer Versicherung in der "bösen Absicht", einen Versicherungsfall zu fingieren, betrifft nur das Vorbereitungsstadium. Der Versuch des Betrugs beginnt erst, wenn die Versicherungsleistung geltend gemacht und hierbei getäuscht wird. Der Betrug ist vollendet, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung irrtumsbedingt festsetzt, und beendet, wenn der Versicherungsnehmer bzw. ein Dritter diese erlangt hat.


[1] BVerfG HRRS 2012 Nr. 27 = NJW 2012, 907.

[2] BGHSt 54, 69 = BGH HRRS 2009 Nr. 890 = NJW 2009, 3448.

[3] Außerdem ging es um die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Informationen; hierzu Löffelmann JZ 2012, 217 f.; zur Berichterstattung der Medien Thielmann HRRS 2012, 149 ff.

[4] OLG Düsseldorf, Urt. v. 5. 12.2007 – III-VI 10/05; schriftliche Fassung des Vorwortes der mündlichen Urteilsbegründung abrufbar unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/ presse/05presse2007/2007-12-05_pm_al_quaida_vorw. pdf.

[5] So BGHSt 54, 69, Rn. 170; nach Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 1/2010, 38, 40 ist dies aber "schlicht falsch", da auch der Staatsschutzsenat von einem Eingehungsbetrug ausging.

[6] BGHSt 54, 69, Rn. 125 ff.

[7] BGHSt 54, 69, Rn. 143 ff.

[8] Vgl. RGSt 48, 186 ff.: Feuerversicherung.

[9] Vgl. BGH NJW 1985, 1563 f.: Unfallversicherungen.

[10] Vgl. BGHR StGB § 263 Abs 1 Eingehungsbetrug 2; BGH wistra 2006, 351.

[11] Vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. (2012), § 263 Rn. 176c; Gaede, in: AnwaltKommentar StGB (2011), § 263 Rn. 117; Joecks wistra 2010, 179, 181; Saliger, in: Festschrift für Samson (2010), S. 455, 479 f.; ders. ZIS 2011, 902, 917; Thielmann StraFo 2010, 412, 419 f.; Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 1/2010, 38 ff.

[12] Vgl. BVerfG NJW 2012, 907, Rn. 171 ff.

[13] BVerfGE 126, 170 = BVerfG HRRS 2010 Nr. 656 = NJW 2010, 3209.

[14] Vgl. hierzu nur Waßmer, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (2011), § 266 StGB Rn. 161 mwN.

[15] BVerfG NJW 2012, 907, Rn. 177 ff.

[16] Vgl. nur Jahn JuS 2012, 266, 267.

[17] BVerfG NJW 2012, 907, Rn. 176.

[18] BVerfG NJW 2012, 907, Rn. 178 f.

[19] Hierzu Jahn JuS 2012, 266, 268.

[20] Zur Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG durch eine (unvertretbare) Auslegung Fischer StV 2010, 95, 95 f.

[21] Vgl. Saliger, in: Festschrift für Samson (2010), S. 455, 477 f.; Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 1/2010, 38, 39.

[22] So Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 1/2010, 38, 39.

[23] BGHSt 54, 69, Rn. 159.

[24] Am 1.4.2011 löste das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) die gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank (Uniwagnis) ab; zur Zulässigkeit der Datenübermittlungen Schleifenbaum, Datenschutz oder Tatenschutz in der Versicherungswirtschaft, 2009.

[25] Vgl. http://www.assekuranz‑messekongress.de/sma/ images/Veranstaltungsbericht_Messekongress_Schaden_ und_Leistungsmanagement.pdf.

[26] BGHSt 54, 69, Rn. 159; daher einen Schaden folgernd Rengier AL 2010, 165, 167; ders., Strafrecht BT I, 14. Aufl. (2012), § 13 Rn. 223.

[27] BGHSt 54, 69, Rn. 163.

[28] BGHSt 54, 69, Rn. 171.

[29] BGHSt 54, 69, Rn. 172.

[30] Diesem Konzept folgt auch BGHSt 54, 69, Rn. 177: "Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen".

[31] Beukelmann, in: BeckOK StGB, 19. Ed. (2012), § 263 Rn. 65; Fischer StV 2010, 95, 101; Gaede HRRS 2007, 16, 18.

[32] Vgl. BGH wistra 1991, 307; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. (2011), § 263 Rn. 40; Rengier (Fn. 26 ), § 13 Rn. 185; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. (2011), § 14 Rn. 113.

[33] Vgl. nur Fischer StraFo 2008, 269, 271; vgl. auch BGH NJW 2008, 2451, 2452: "Scheinproblematik".

[34] Auch der 2. Strafsenat hält in BGHSt 52, 323, Rn. 42 = BGH HRRS 2008 Nr. 1100 am Begriff "Gefährdungsschaden" grds. fest.

[35] Nach Meinung des 1. Strafsenats in BGHSt 53, 199, Leitsatz 1, Rn. 12, 15 = BGH HRRS 2009 Nr. 318 ist der Begriff "verschleiernd", "unzureichend" und "entbehrlich"; für Aufgabe des Begriffs auch Gaede, in: AnwaltKommentar (Fn. 11 ), § 263 Rn. 104; für "Entsorgung" auf der "Müllhalde der Strafrechtsdogmatik" Hauck ZIS 2011, 919, 929.

[36] Wandt, in: MüKo VVG (2010), § 30 Rn. 5.

[37] Prölss , in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. (2010), § 30 Rn. 4; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. (2012), § 30 Rn. 5.

[38] Vgl. Wandt, in: MüKo (Fn. 36 ), § 30 Rn. 7 ff. mwN.

[39] Rixecker , in: Römer/Langheid (Fn. 37 ), § 30 Rn. 11.

[40] Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. (2011), § 30 Rn. 1; Muschner , in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. (2011), § 30 Rn. 1; Wandt, in: MüKo (Fn. 36 ), § 30 Rn. 2;

[41] Auf die Schadensmeldung abstellend Fischer (Fn. 11 ), § 263 Rn. 176c; Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 1/2010, 38, 40, 44.

[42] Vgl. Wandt, in: MüKo (Fn. 36 ), § 30 Rn. 2 mwN.

[43] Krets, Strafrechtliche Erfassung des Versicherungsmissbrauchs und des Versicherungsbetrugs nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz (2001), S. 97.

[44] Prölss , in: Prölss/Martin (Fn. 37 ), § 31 Rn. 23.

[45] BGHSt 54, 69, Rn. 158.

[46] BGHSt 54, 69, Rn. 169.

[47] Vgl. nur Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig (Fn. 14 ), § 263 StGB Rn. 146.

[48] Vgl. auch Kudlich JA 2012, 230, 232.

[49] Vgl. BGHSt 45, 211, 214 f.; vgl. auch Bock/Sackreuther, in: Graf/Jäger/Wittig (Fn. 14 ), § 265 StGB Rn. 32 mwN.

[50] Vgl. nur Bock/Sackreuther, in: Graf/Jäger/Wittig (Fn. 14 ), § 265 StGB Rn. 1, 5 mwN.

[51] BGH NJW 1952, 430 f. – ausdrücklich entgegen RGSt 72, 66 f., das einen versuchten Betrug am Versicherer bereits darin erblickt hatte, dass die zum Diebstahl gedungenen Täter vorab einen Teil ihres "Lohnes" ausgehändigt bekamen.

[52] BGHSt 40, 299, 302.

[53] Vgl. nur BGHSt 37, 294, 296 f.; BGH NStZ 2002, 433, 435; Tiedemann, in: LK StGB, 11. Aufl. (1999), § 263 Rn. 276.

[54] H.M, vgl. nur Wohlers, in: MüKo StGB, Bd. 4 (2006), § 264 Rn. 12, § 264a Rn. 9 und § 265b Rn. 3 mwN.

[55] Joecks wistra 2010, 179, 181.

[56] Vgl. Zopfs VersR 1999, 265, 270 ff.; auch Krets (Fn. 43 ), S. 112.

[57] RGSt 48, 186 ff.

[58] Vgl. nur Armbrüster , in: Prölss/Martin (Fn. 37 ), § 74 Rn. 18.

[59] Vgl. RGSt 48, 186, 189.

[60] BT-Drs. 16/3945 S. 78.

[61] Vgl. auch Brambach , in: Rüffer/Halbach/Schimikowski (Fn. 40 ), § 74 Rn. 29: " Betrugspräventionsgründe".

[62] BGH NJW 1985, 1563 f.

[63] Vgl. BGH NJW 1985, 1563, 1564 mwN.

[64] BGH NJW 1985, 1563 f.

[65] BGH NJW 1985, 1563, 1564.

[66] BGH NJW 1985, 1563, 1564.

[67] Nach BGH NJW 1985, 1563 kam es "nur – aus ‚betriebsinternem Versehen’ – in einem Falle" zu einer Leistung.

[68] Vgl. nur Beukelmann, in: BeckOK (Fn. 31), § 263 Rn. 31.