HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2010
11. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

37. BGH 4 StR 194/09 – Beschluss vom 10. November 2009 (LG Rostock)

Untreue (Vermögensnachteil durch „Kick-Back-Zahlung“: Bewertung von Architektenleistungen, Mindestansätze nach der HOAI, individueller Schadenseinschlag; Pflichtwidrigkeit).

§ 266 StGB; § 15 HOAI; § 16 HOAI

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem Nachteil jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, also auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstands vor und nach der treuwidrigen Handlung. Ein Nachteil liegt daher nicht vor, wenn und soweit durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NStZ 2004, 205, 206).

2. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrags – der sich auch auf mehrere Objekte beziehen kann – abgegolten sind und das genaue Honorarabrechnungssystem unterlaufen wird. Unterschreitet allerdings das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung die Mindestsätze nach der HOAI, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen, so ist die Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die Mindestsätze als vereinbart gelten. Das Honorar richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 HOAI nach der schriftlichen Vereinbarung „im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze“, wobei die schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen werden muss.

3. Ein Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der HOAI liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Parteien einen der Parameter für die Honorarabrechnung verändert haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die gesamte vertragliche Vereinbarung zu einem Honorar unterhalb des richtigen, nach den Faktoren der HOAI ermittelten Mindestsatzes führt (BGH NJW-RR 2005, 669).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensnachteil zu verneinen ist, in Betracht kommen, wenn eine zwar objektiv gleichwertige Gegenleistung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos ist, wobei auf den Standpunkt eines objektiven Betrachters abzustellen ist (vgl. nur BGHSt 16, 321, 325 f.).

5. Werden Planungsleistungen entgegen der Weisung des Vermögensinhabers nicht von einem Stararchitekten, sondern von einem anderen Architekten vorgenommen, macht dies allein die Arbeiten noch nicht wertlos.

6. Durch einen sog. Kick-Back kommt ein Nachteil iS des § 266 StGB nur in Betracht, wenn der Zuwendende bereit gewesen wäre, seine Leistung auch zu einem um die Kick-Back-Zahlung reduzierten Entgelt zu erbringen. Der Schaden liegt dann darin, dass der Treupflichtige die konkrete und sichere Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses nicht für seinen Geschäftsherrn realisiert hat (vgl. BGHSt 31, 232). Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Provisions- oder Schmiergeldzahlungen in der Regel einen Nachteil iS des § 266 StGB angenommen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (BGHSt 50, 299, 314). Hierauf kann die Begründung des Nachteils jedoch nicht gestützt werden, wenn der abzüglich der verdeckten Provision zu zahlende Preis die Mindestsätze der HOAI unterschritt oder deren Mindestsätzen jedenfalls entsprach.


Entscheidung

24. BGH 2 StR 424/09 – Beschluss vom 4. November 2009 (LG Erfurt)

Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Erörterungsmangel).

§ 18 JGG; § 46 StGB

Bei der Bemessung der Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird.