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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2009
10. Jahrgang
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Von Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Ventzke, Hamburg
Daß ein Strafverfahren nach 25 - wie eng auch immer terminierten - Hauptverhandlungstagen einer auf ein Geständnis gestützten verfahrensbeendenden Absprache zugeführt wird, dürfte nicht eben selten sein, und zwar selbst dann, wenn das Verfahren zuvor - etwa durch die Stellung von Ablehnungsgesuchen noch am 19. Hauptverhandlungstag - eher verbissen geführt worden war. Die Gründe für eine derartige Kehrtwende können mannigfaltig sein, regelmäßig deutet sie auf allseitige Ermattung hin, die rein pragmatischen Erwägungen Raum schafft: Der Staatsanwaltschaft wird möglicherweise deutlich geworden sein, daß die Sache schlecht ausermittelt war und die verfahrens- und materiellrechtlichen Probleme des Verfahrens von ihr allzu optimistisch gesehen worden waren. Angeklagtem und Verteidigung mag angesichts der Belastung (der ideellen wie materiellen Ressourcen) des Angeklagten durch die andernfalls drohende Fortführung der Hauptverhandlung und einer realistischen Prognose der revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten[1] die resignative Zuflucht zu einem derartigen Verfahrensende als die schadensmindernde Verteidigungsmethode der Wahl erscheinen, zumal wenn der Tatrichter zuvor kontinuierlich in nicht angreifbarer Weise explizit oder verdeckt die Spannweite der Sanktionsschere ins Spiel gebracht oder sonst durch vergeblich mit einem Ablehnungsgesuch angegriffene Äußerungen[2] seine Sicht der Dinge verdeutlicht hatte.
Machte der Angeklagte - etwa nach einem Verteidigerwechsel oder einer geänderten Einschätzung der Verfahrenslage - gleichwohl von jenem Recht zur Urteilsanfechtung Gebrauch, über das er zuvor qualifiziert belehrt worden war, und berief er sich alsdann zur Begründung seines Rechtsmittels formgerecht auch auf den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO, war eine derartige Verteidigungsstrategie vor allem zweierlei Einwänden ausgesetzt (gewesen): Im Fall eines vorläufigen Erfolgs in der Revisionsinstanz wäre das weitere Verfahren jedenfalls atmosphärisch mit der Tatsache des im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Verständigung abgelegten Geständnisses befrachtet. Vor allem aber: Schon die Chancen einer auf eine - gar die Verletzung des