HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

September 2005
6. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

700. BGH 5 StR 180/05 - Beschluss vom 10. August 2005 (LG Hamburg)

BGHSt; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in eigener Sache zu sein; mit Unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; Verwerfung als unzulässig; Vorbefassung; Willkür; Rechtsmissbrauch); rechtliches Gehör (Recht auf ein faires Verfahren); Divergenzvorlage (Überholung anderer Senatsentscheidungen durch eine Kammerentscheidung des BVerfG); redaktioneller Hinweis. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 132 Abs. 2 GVG; § 31 Abs. 1

BVerfGG; § 26a StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 28 Abs. 2 StPO

1. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625 und 638/01). (BGHSt)

2. Die Anwendung von § 26a StPO darf nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit "Richter in eigener Sache" wird. Werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in der Sache auf seine Begründetheit überprüft wird, entzieht dies dem Beschuldigten im Ablehnungsverfahren seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zugleich kann ein solches Vorgehen den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzen (vgl. jeweils BVerfG HRRS 2005 Nr. 710). (Bearbeiter)

3. Willkür im obigen Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. Ob ein Fall der Willkür oder einer Rechtsanwendung vorliegt, bei der das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (Bearbeiter)

4. Grundsätzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) unbedenklich (BVerfG HRRS 2005 Nr. 710). Entscheidend für die Abgrenzung zu "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsgesuchen, die nach § 27 StPO zu behandeln sind (BGH StraFo 2004, 238; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9), ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. (Bearbeiter)

5. Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das lediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen. Anders verhält es sich allerdings beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genannten Aspekte hinausgehen. (Bearbeiter)

6. Unabhängig hiervon bleibt dem Tatrichter in jedem Fall die Möglichkeit unbenommen, die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu stützen, wenn mit haltloser Begründung versucht wird, das Institut der Richterablehnung als Druckmittel zur Durchsetzung genehmer oder Verhinderung unangenehmer Entscheidungen zu missbrauchen; gerade die völlige Abwegigkeit der Ablehnungsgründe kann die Sachfremdheit des angebrachten Gesuchs im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO deutlich machen (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 7). (Bearbeiter)


Entscheidung

711. BGH 3 StR 446/04 - Beschluss vom 14. Juni 2005 (LG Krefeld)

BGHR; Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot des Richters in eigener Sache; mit Unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; verfahrensfremde Ablehnungsgesuche; Verwerfung als unzulässig; Willkür; Rechtsmissbrauch; absoluter Revisionsgrund); faires Verfahren (unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Hinzuziehung eines Dolmetschers); Protokollierung (Kompetenz des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten; Diktat von Wertungen); redaktioneller Hinweis.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. e EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26 a StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 1 und 2 StPO; § 187 GVG

1. Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). (BGHR)

2. Ein Ablehnungsgesuch ist weiterhin nicht allein schon dann "mit Unrecht verworfen" im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO, wenn es rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt worden ist, solange die Verwerfung nicht willkürlich oder in grundlegender Verkennung der Anforderungen

des Art. 101 I 2 GG getroffen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob es tatsächlich sachlich gerechtfertigt gewesen wäre und ihm hätte stattgegeben werden müssen. (Bearbeiter)

3. Grundsätzlich kann auch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden Anlass zu Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit geben. Zwar wird dazu im Allgemeinen ein schlichter Fehler oder ein bloßer Irrtum nicht ausreichen. Jedenfalls bei grob rechtsfehlerhafter oder unsachlicher Vorgehensweise kann ein Ablehnungsgesuch aber Erfolg haben. Dementsprechend wird in aller Regel ein Gesuch, das an eine objektiv rechtsfehlerhafte, insbesondere prozessordnungswidrige Zwischenentscheidung oder eine solche Maßnahme der Verhandlungsleitung anknüpft, nicht als völlig ungeeignet und deshalb unzulässig im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückgewiesen werden können. (Bearbeiter)

4. Maßnahmen der Verhandlungsleitung, die ohne nähere Prüfung und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls als prozessordnungsgemäß anzusehen sind, können bei verständiger Würdigung von vornherein kein Grund sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des vorgebrachten Grundes nach § 26 a Nr. 2 1. Alt. StPO zurückzuweisen. (Bearbeiter)

5. Unabhängig von der in den Einzelheiten umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsitzende den Urkundsbeamten anweisen kann, eine aus seiner Sicht unnötige Protokollierung zu unterlassen, ist der Vorsitzende zweifelsfrei befugt einzuschreiten, wenn ein Dritter versucht, seine eigene (zudem tendenziöse) Bewertung von Verfahrensvorgängen ins Protokoll zu diktieren. (Bearbeiter)

6. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 187 Abs. 1 GVG nur für den Beschuldigten vorgesehen, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK und Art. 14 Abs. 3 Buchst. f IPBPR gehen darüber nicht hinaus. Wer die Gerichtssprache ausreichend versteht, eine Verhandlung in ihr aber ablehnt, hat keinen Anspruch auf einen Dolmetscher. (Bearbeiter)


Entscheidung

633. BGH 2 StR 118/05 - Beschluss vom 8. Juni 2005 (LG Bonn)

Befangenheitsantrag (Stellung in der Hauptverhandlung; unangemessene Reaktion eines Richters auf berechtigte Anliegen eines Verteidigers bzw. der Verteidigung; faires Verfahren; Spannungen zwischen Verteidiger und dem Gericht; Rechtsmissbrauch); Recht auf einen gesetzlichen Richter.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26 StPO; § 338 Nr. 3 StPO

1. Es steht dem Angeklagten frei zu entscheiden, ob er ein Befangenheitsgesuch in der Hauptverhandlung vorbringen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären will. Es gehört zu den grundlegenden Rechten eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung sachdienliche Anträge zu seiner Verteidigung zu stellen. Hierzu gehört auch das Recht, Befangenheitsgesuche zu stellen. Es ist zwar im Rahmen der Sachleitung des Vorsitzenden auszuüben, kann dem Angeklagten aber nicht durch Verweis auf die Möglichkeit, ein Befangenheitsgesuch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären zu können, gänzlich genommen werden.

2. Bloße Verfahrensverstöße oder unzutreffende Rechtsansichten begründen in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es aber, wenn ein in Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifendes Verhalten des Richters einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder wenn ein Richter auf berechtigte Anliegen eines Verteidigers unangemessen reagiert. Auf die subjektive Überzeugung des Richters von seiner Unparteilichkeit kommt es nicht an.


Entscheidung

660. BGH 3 StR 368/02 - Urteil vom 28. Juli 2005 (LG Lüneburg)

Angemessene Herabsetzung der Strafe (Entscheidung durch Urteil; Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung); Strafzumessung durch das Revisionsgericht.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 354 Abs. 1a StPO; § 349 Abs. 5 StPO

1. Im Verfahren über die angemessene Herabsetzung der Strafe gem. § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO entscheidet das Revisionsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil, denn diese Verfahrensweise ist durch § 349 Abs. 5 StPO vorgeschrieben (insoweit Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04 - und vom 20. April 2005 - 3 StR 95/05).

2. Auch im Verfahren über die angemessene Herabsetzung der Strafe gem. § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO ist die Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung nicht stets erforderlich. Denn es ist eine Frage des Einzelfalls, ob seine Anwesenheit für dieses Verfahren notwendig ist, etwa weil es in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer ankommt, oder ob die Feststellungen des Urteils eine ausreichende Grundlage für die Herabsetzung der Strafe auf eine angemessene Höhe bieten.


Entscheidung

670. BGH 1 StR 227/05 - Beschluss vom 30. Juni 2005 (LG Bayreuth)

Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs des Auftragsmordes (Glaubhaftigkeitsanalyse; allgemeine Glaubwürdigkeit); Straftat im Sinne des § 30 StGB; Wertungswidersprüche bei gekreuzten Mordmerkmalen (mögliche Sperrwirkung einer Mindeststrafe).

§ 211 Abs. 2 StGB; § 30 StGB; § 27 StGB; § 28 StGB; § 261 StPO

1. Stehen mehrere Möglichkeiten im Raum, von denen keine zwingend ausgeschlossen ist, aber auch keine naheliegt, ist der Tatrichter zwar nicht gehindert, die für den Angeklagten ungünstigere Möglichkeit zu bejahen (§ 261 StPO); er muss jedoch erkennbar erwägen, dass diese

Möglichkeit auch nicht wesentlich näherliegend erscheint als die als fernliegend verworfene Möglichkeit, die für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. BGH StraFo 2005, 161).

2. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage auch auf Grund einer generellen Persönlichkeitsbeurteilung ist es erforderlich, möglicherweise gegenläufige Gesichtspunkte erkennbar zu erörtern.

3. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer geplanten Tat ist nicht auf den Anstifter abzustellen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Tat des Täters Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewusst sind (vgl. BGH NJW 2005, 996 f., BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmen 1 jew. m. w. N.).


Entscheidung

669. BGH 1 StR 222/05 - Beschluss vom 29. Juni 2005 (LG Ravensburg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (mangelnde Aufklärung über die Notwendigkeit, die Revisionsbegründungsschrift in deutscher Sprache abzufassen; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung).

§ 35a StPO; § 44 Satz 2 StPO

Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).

680. BGH 4 StR 164/05 - Beschluss vom 19. Juli 2005 (LG Siegen) Beweisantragsrecht (unzulässige Wahrunterstellung; Erwiesenheit; unzulässige Einschränkung oder Veränderung der Beweisbehauptung). § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Eine Wahrunterstellung kommt nicht in Betracht kommt, wenn die Sachaufklärung vorrangig ist (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 32 m.N.). Dies ist der Fall, wenn die Beweisbehauptung wegen ungeklärter Umstände für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung ungeeignet ist (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10, 32). Können nicht feststehende Umstände, die von der Beweisbehauptung nicht umfasst werden, über die Tragweite einer als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, darf eine dem Angeklagten günstige Schlussfolgerung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, mit Rücksicht auf solche Umstände sei eine andere Schlussfolgerung möglich.


Entscheidung

668. BGH 1 StR 208/05 - Beschluss vom 27. Juli 2005 (LG Hechingen)

Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen Eid; Ausschluss des Beruhens).

§ 189 Abs. 2 GVG; § 357 StPO

Es liegt fern, dass eine allgemein vereidigte Dolmetscherin, die jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).


Entscheidung

645. BGH 2 StR 504/04 - Beschluss vom 13. Juli 2005 (LG Kassel)

Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; Widerspruchsfreiheit der Feststellungen); Hehlerei (Untreue als Vortat); Revision der Staatsanwaltschaft (Verwerfung als offensichtlich unbegründet).

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 259 StGB; § 266 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

1. Die Anwendung des Zweifelssatzes kann dazu führen, dass in ein und demselben Urteil von mehreren Fallgestaltungen auszugehen ist, die einander sogar ausschließen können, weil bei jedem Angeklagten jeweils von der ihm günstigsten Möglichkeit auszugehen ist.

2. Auch Untreue kann eine rechtswidrige Vortat der Hehlerei sein.

3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft kann im Beschlussweg gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht und das Revisionsgericht unabhängig voneinander zu dem Ergebnis kommen, dass sie offensichtlich unbegründet ist.


Entscheidung

667. BGH 1 StR 184/05 - Beschluss vom 13. Juli 2005 (LG München)

Vorläufige Einstellung nach § 154 StPO (Verfahrenshindernis; ordentliche Wiederaufnahme auch nach Verweisung an ein anderes Gericht).

§ 154 Abs. 2 StPO

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO zwar allein das Gericht zuständig, das die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat. Dieser Grundsatz greift aber nur dann ein, wenn zunächst das Amtsgericht eine vorläufige Einstellung vorgenommen, dann jedoch das Verfahren im übrigen an das Landgericht verwiesen und dieses die eingestellten Verfahrensteile wieder aufgenommen hat. Im Fall eine umfassenden Verweisung hat auch das aktuelle Tatgericht die Befugnis, nach § 154 Abs. 5 StPO zu entscheiden.


Entscheidung

650. BGH 3 StR 184/05 - Beschluss vom 5. Juli 2005 (LG Kiel)

Urteilsgründe (persönlicher Werdegang des Angeklagten).

§ 267 Abs. 3 StPO

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten sind kein

Selbstzweck. Sie sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem sie von bestimmendem Einfluss auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind.


Entscheidung

654. BGH 3 StR 36/05 - Beschluss vom 26. Juli 2005 (LG Düsseldorf)

Abfassung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Verantwortung für die Schrift als Ganzes; Logorrhöe); Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Angabe der Verfahrenstatsachen); Untreue (Tateinheit; Tatmehrheit).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 345 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 266 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

1. Gemäß § 345 Abs. 2 StPO muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Diese Schrift hat er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken. Dabei darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der gesamten Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152).

2. Auch wenn den Täter der Untreue eine Treupflicht gegenüber einer Mehrzahl von Treugebern trifft und er diese gegenüber allen verletzt, so hängt die Zahl der materiell-rechtlichen Handlungen und damit der Taten gem. §§ 52, 53 StGB nicht von der Anzahl der Verletzten, sondern von der Zahl der Verletzungshandlungen ab. Regelmäßig wird ein einheitlicher Teilakt - etwa eine allen gegenüber einheitliche, auf Verschleierung angelegte Buchführung - zur Annahme von Tateinheit führen.