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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 669

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 222/05, Beschluss v. 29.06.2005, HRRS 2005 Nr. 669


BGH 1 StR 222/05 - Beschluss vom 29. Juni 2005 (LG Ravensburg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (mangelnde Aufklärung über die Notwendigkeit, die Revisionsbegründungsschrift in deutscher Sprache abzufassen; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung).

§ 35a StPO; § 44 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).

Entscheidungstenor

Der Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gegen das oben genannte Urteil gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die Notwendigkeit, die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, belehrt worden ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer, aus denen sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).

Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision neu zu laufen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 669

Bearbeiter: Karsten Gaede