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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2005
6. Jahrgang
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§ 356a StPO sieht bei Gehörsverletzungen in der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei "entscheidungserheblichen" Verstößen vor. Solche liegen nur dann vor, wenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Betroffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also nicht anders verteidigen können. Gleiches gilt, sofern aus anderen Gründen auszuschließen ist, dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte.
Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im Strafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1 StPO zu seinem Ausschluss kraft Gesetzes. Darüber hinaus stellt die richterliche Vortätigkeit weder einen Ausschlussgrund dar, noch vermag sie als solche die Befangenheit eines Richters zu begründen (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Auch Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn,
sie wären so grob, dass sie den Anschein von Willkür erweckten.
In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO.