HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2005
6. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen


Die Menschenwürde ist zu teuer - Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

Zugleich Anmerkung zu BGH III ZR 361/03, Urteil vom 4. November 2004 = publiziert als HRRS 2004 Nr. 987

Von Nikolaos Gazeas, Köln/Thessaloniki

Die Frage, ob in Fällen einer menschenunwürdigen Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Haftanstalt eine Entschädigung in Geld zuzubilligen ist, war bis zum 4. November 2004 [1] in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur vereinzelt entschieden. [2] Erst durch das Urteil des BGH, der über einen Schadensersatzanspruch eines Strafgefangenen zu entscheiden hatte, wurde diese Frage einer höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt, die es an dieser Stelle zu besprechen gilt.

I. Einführung - Problemstellung

Als der BGH über die Frage des Schadensersatzanspruches eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung zu entscheiden hatte, war die Aufregung in der (Fach-) Öffentlichkeit - wie seinerzeit im Jahre 1998, als das OLG Celle[3] über einen solchen Anspruch zu bescheiden hatte - groß. Überhaupt erfuhr der Fall jenes Strafgefangenen, der Schadensersatz wegen seiner menschenunwürdigen und als solcher festgestellten Unterbringung begehrte, durch die Instanzen hinweg ein breites Medienecho.[4] In den Landesministerien machte sich die Angst um, im Falle einer Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen könnte eine Klagewelle wegen schlechter Haftbedingungen auf die Bundesländer zukommen. Denn überbelegt sind die Gefängnisse nahezu überall.[5] Diese Angst ist - zumindest vorerst[6] - gebannt. Der BGH hat die Revision des Strafgefangenen zurückgewiesen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kann eine durch schuldhafte Amtspflichtverletzung verursachte Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1i.V.m. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen

Anspruch auf Geldentschädigung begründen.[7] Die hier besprochene Entscheidung befasst sich jedoch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, wenn nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern die Menschenwürde selbst verletzt wird.

II. Inhalt der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des BGH äußert sich in der hier besprochenen Entscheidung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. Der Kläger befand sich zwei Tage lang als so genannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war dort in einem 16 qm großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Waschbecken und eine Toilette waren mit einem Sichtschutz getrennt. Die Inhaftierten durften den Haftraum täglich für eine Stunde zum Hofgang verlassen. Auf Antrag des Klägers (§ 109 StVollzG) hat die Strafvollstreckungskammer des LG Hannover die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festgestellt. Im Wege der Amtshaftungsklage verlangte er eine angemessene Entschädigung von mindestens 200 €. Das LG Hannover[8] hat ihm den Schadensersatz zugesprochen, das OLG Celle[9] hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes hin abgewiesen, was vom BGH[10] nunmehr bestätigt wurde.

Der BGH billigt die Auffassung des OLG Celle, dass die Unterbringung des Klägers gemeinsam mit vier weiteren Gefangenen in dem viel zu kleinen Haftraum zwar gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener verstoßen habe und dass die zuständigen Amtsträger des beklagten Landes dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen hätten. Hinsichtlich des Verschuldens sei nicht nur auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, sondern auch darauf, dass das beklagte Land sich nach seinen Sachvorträgen in einer Notsituation befunden habe, weil die Transportabteilung der JVA überbelegt gewesen sei. Obwohl ein Organisationsverschulden des beklagten Landes anzunehmen sei, sei unter den hier vorliegenden besonderen Umständen die Zuerkennung einer Entschädigung für die zweitätige Unterbringung in dem gemeinschaftlichen Haftraum aus Gründen der Billigkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion geboten. Zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits bestehe kein zwingender Zusammenhang.

Dem Recht auf Achtung der Menschenwürde komme in der Verfassung zwar ein Höchstwert zu. Die festgestellte Menschenrechtsverletzung erfordere indes nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Der Anspruch auf Geldentschädigung hänge vielmehr von dem weiteren Erfordernis ab, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Insoweit komme es nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle bei Verletzungen der Menschenwürde niedriger anzusetzen sei, insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffes, ferner auf Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad seines Verschuldens an. Der Kläger habe bereits durch die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit Schutz und Genugtuung erfahren.

III. Kritische Würdigung der Entscheidung

1. Vorbemerkung

Die vorliegende Entscheidung verdient erhebliches Interesse und entfaltet eine breite Ausstrahlungswirkung auf künftige zu erwartende Amtshaftungsklagen.Bereits des Öfteren wurde in fachgerichtlicher Rechtsprechung entschieden, dass die Art und Weise der Unterbringung die Menschenwürde verletzen kann.[11] Durch mehrere Entscheidungen des BVerfG[12] wurde die Problematik auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Seitdem das BVerfG in diesen Entscheidungen unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 GG betont hat, dass dem Betroffenen auch nachträglich die Möglichkeit offen stehen müsse, die Verletzung seiner Menschenwürde feststellen zu lassen, werden auch Fachgerichte vermehrt in Amtshaftungssachen angerufen.[13]

Gerade und insbesondere deswegen gilt es, sich mit der Argumentation des BGH kritisch auseinander zu setzen und diese sowohl zivil- als auch und insbesondere verfassungsrechtlich zu reflektieren. Der vorliegenden Entscheidung kann - das sei vorweggenommen - nicht zugestimmt werden.

2. Menschenwürdige Unterbringung als Amtspflicht

Mit der rechtswidrigen Unterbringung des Strafgefangenen verletzte die JVA eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht. Dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorlag, hat auch der BGH bestätigt. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Dem durchsetzbaren Anspruch eines Gefangenen auf eine menschenwürdige Unterbringung auf der einen Seite entspricht eine Amtspflicht der Vollzugsbehörden auf der anderen.[14] Eine Einschränkung dieses Gebots durch eine gesetzliche Bestimmung - etwa im StVollzG - kommt seiner Unantastbarkeit wegen ohnehin nicht in Betracht.[15]

3. Bindungswirkung gem. § 109 StVollzG

Gerade diese menschenwürdige Unterbringung ist im vorliegenden Fall nicht gewährt worden, was seitens der Strafvollstreckungskammer mit ihrem Beschluss nach § 109 StVollzG auch festgestellt wurde. Damit sah der BGH die erneute Prüfung, ob die Unterbringung menschenunwürdig war, seiner Disposition entzogen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entfaltet vielmehr Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess. Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BGH, wonach verwaltungsgerichtliche Entscheidungen materielle Rechtskraft im Amtshaftungsprozess entfalten.[16] Diese Bindungswirkung hat der BGH bereits früher auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG übertragen[17] und in der vorliegenden Entscheidung betont.

Aus diesen Gründen setzt sich der BGH nicht expressis verbis damit auseinander, ob und wann eine Unterbringung gegen die Menschenwürde verstößt. Vielmehr beschränkt sich das Gericht auf eine Prüfung der rechtlichen Begründung des Menschenwürdeverstoßes, weil sich hierauf die Bindungswirkung nicht entfaltet. Sie bleibt auf den Ausspruch der Rechtswidrigkeit und den ihr zugrunde liegenden Lebenssachverhalt beschränkt. Weder wurden bei dieser Prüfung Rechtsfehler erkannt, noch wurde die Rechtswidrigkeit an sich seitens des beklagten Landes in der Revisionserwiderung angegriffen.

4.Verschulden in Form von Organisationsverschulden

Das für den Tatbestand des § 839 Abs. 1 BGB weiterhin erforderliche Verschulden hat der BGH ebenfalls festgestellt. Hierbei unterstrich das Gericht - und das ist besonders hervorzuheben - dass der seitens des beklagten Landes vorgetragene erhebliche Mangel an Einzelhaftplätzen keinen hinreichenden Grund dafür darstelle, geltendes Recht zu unterlaufen. Das beklagte Land bestritt ein Verschulden, weil die Pflichtwidrigkeit nicht erkennbar gewesen sei. Richtigerweise weist der BGH diesen Vortrag zurück. Spätestens seit dem Beschluss des BVerfG vom 27. 02. 2002[18] musste dem beklagten Land bekannt gewesen sein, dass das Ermessen der JVA hinsichtlich der Ausgestaltung und Belegung von Hafträumen durch die Achtung der Menschenwürde begrenzt ist.[19] Nach bekannt werden dieses Beschlusses hatte das beklagte Land hinreichend Zeit, die Ausgestaltung seiner Haftpraxis zu überprüfen und zu ändern.

Der BGH differenziert in seiner vorliegenden Entscheidung zwischen den zuständigen Justizbediensteten an Ort und Stelle und den Beamten, die für die Organisation und Verteilung der Haftplätze zuständig sind. Daher sei es unerheblich, dass die Bediensteten vor Ort nicht pflichtwidrig gehandelt hätten. Ein Organisationsverschulden liege in diesem Falle vor.[20]

5. Kritische Reflexion der Argumentation des BGH zur Ablehnung einer Geldentschädigung

Obwohl eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt wurde verneint der BGH einen Anspruch auf Geldentschädigung mit der Begründung, eine festgestellte Menschenrechtsverletzung erfordere nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung.

a. Wenn bereits Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich eine Entschädigung in Geld zubilligen, ist es nur konsequent, aus dem argumentum a fortiori diese Möglichkeit erst recht bei Verletzungen der Menschenwürde zu ermöglichen. Dieser Möglichkeit hat der BGH sich auch in der hier besprochenen Entscheidung nicht entzogen. Er hat jedoch die Zubilligung einer Entschädigung über die Feststellung der Verletzung der Menschenwürde von einem weiteren Erfordernis abhängig gemacht, nämlich dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dieser Ausgleich hänge insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab.[21] Damit hat der BGH freilich sämtliche Grundsätze, die er zu Geldentschädigungen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt hat, auf die Entschädigung bei Verletzung der Menschenwürde übertragen. Dies ist abzulehnen.

b. Mit dieser Rechtsfolgenlösung verkennt das Gericht Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde. Der

BGH übertragt hierbei seine im Privatrecht entwickelte Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gleich in zweifacher Weise: Er erstreckt sie zunächst von dem Privatrecht auf die Amtshaftung und letztlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf die Menschenwürde. Während bereits erster Schritt in seiner hier vorgenommenen Form diskussionswürdig erscheint[22] - an dieser Stelle jedoch auf eine Besprechung desselben verzichtet wird - ist letzterer ersichtlich mit der Verfassung nicht vereinbar.

aa. Bereits der rechtliche Ausgangspunkt des BGH ist fehlerhaft, weil Art. 1 Abs. 1 GG nicht abwägungsfähig ist. Zwar erkennt der BGH, dass dem Recht auf Achtung der Menschenwürde in der Verfassung ein Höchstwert zukommt und es tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte ist, ebenso erwähnt er die Möglichkeit des nachträglichen Rechtschutzes, die im Falle einer Verletzung eröffnet sein muss, nicht jedoch die Tatsache, dass die Menschenwürde keiner Abwägung mit anderen Grundrechten unterliegt. Damit verkennt das Gericht Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdeverletzung.

Durch die Übertragung der Grundsätze aus der Rechtsprechung zu Bagatellschäden und zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beurteilt das Gericht die Schwere des Eingriffs in die Menschenwürde unter Zugrundelegung von Abwägungskriterien.

bb. Die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind mit der der Menschenwürde nicht identisch. Eine Gleichsetzung wird weder der normativen Bewertung der Menschenwürde gerecht, noch findet es eine Stütze in verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss vielmehr zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einem Verstoß gegen die Menschenwürde unterschieden werden.[23]

Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum Objekt, zu einem bloßen Mittel sowie zu einer vertretbaren Größe zu machen.[24] Ebenso verbietet es sich, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität grundsätzlich in Frage stellt. Solche Angriffe können etwa in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und weiteren Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen einen Achtungsanspruch als Mensch absprechen.[25] Hierbei kommt die Würde jedem Menschen, auch dem straffälligen Menschen, zu. Die Straftat beraubt ihn seiner Würde nicht, sie ist ihm angeboren und unverlierbar.[26] Aus diesem Grunde müssen auch die Strafvollstreckungsbehörden bei der Vollstreckung von Strafurteilen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis die Würde des Betroffenen achten.[27]

Die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hingegen sind anderer Natur. Es steht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Rechte anderer und der verfassungsgemäßen Ordnung. Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, unterliegt damit einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung, die sich bei Art. 1 Abs. 1 GG verbietet.

Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst eine Entscheidung darüber zu treffen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.[28] Dieses Recht wird jedoch nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr bestehen dort Grenzen, wo das überwiegende Allgemeininteresse überwiegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder Belange der Allgemeinheit berührt.[29] Hierbei erfolgt eine Differenzierung danach, welche Sphäre (Intim-, Individual- oder Privatsphäre) der Eingriff betrifft (sog. Stufentheorie).[30]

cc. Eine Übertragung der Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Menschenwürde führt zu einer faktischen Gleichsetzung dieser beiden Rechte. Auch wenn der BGH anmerkt, die Erheblichkeitsschwelle sei bei Verletzungen der Menschenwürde generell niedriger anzusetzen als bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, übertragt er - verbotenerweise - eben diese Grundsätze, die er dann lediglich auf einer niedrigeren Ebene anwendet. Dies wird weder der normativen Wertung des Art. 1 Abs. 1 GG gerecht, noch findet es eine Stütze in der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG, welches in ständiger Rechtsprechung gerade den Unterschied zwischen diesen beiden Rechten betont, der sich daraus ergibt, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt zwischen

dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit regelmäßig zu einer Abwägung kommt.[31]

Eben diese Differenzierung unterläuft der BGH, wenn er feststellt, im vorliegenden Fall "geht es vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers". [32]

dd. Ohne an dieser Stelle Ausführungen darüber zu machen, ob neben der Menschenwürde im vorliegenden Fall auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, ist bereits die gemeinsame Prüfung des Eingriffs in diese Rechte nach gleichen Kriterien wie Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad des Verschuldens verfehlt.

Die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle wirkt - geht man von den Grundrechten als Abwehrrechte gegen den Staat aus - als Eingriff, der einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.[33] Eine solche Rechtfertigung ist bei dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG nicht möglich. Die "Unantastbarkeit" der Menschenwürde bedeutet, dass diese eben nicht eingeschränkt werden darf. Bei diesem schrankenlos gewährtem Grundrecht entfällt eine Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz.[34]

Eine Verletzung der Menschenwürde stellt mithin stets einen schwerwiegenden Eingriff dar. Diese Schlussfolgerung wird - betrachtet man die besondere Bedeutung und den Stellenwert der Menschenwürde in der Verfassung - durch eine Gegenüberstellung mit dem Recht auf allgemeine Persönlichkeit bestätigt: Ein Eingriff in die Menschenwürde berührt stets den unantastbaren Kern der Persönlichkeit und ist als schwerwiegend zu kategorisieren.

ee. Damit besteht in Fällen wie dem vorliegenden - entgegen der Feststellung des BGH - gerade ein zwingendes Junktim zwischen einer Menschenwürdeverletzung einerseits und einer Geldentschädigung andererseits.

Aus diesem Grundsatz kann nichts anderes gefolgert werden, als dass jede Menschenwürdeverletzung, soweit sie in der Vergangenheit liegt und damit faktisch nicht beseitigt werden kann, eine Entschädigung in Geld gebietet.[35]

Betreffend einer Geldentschädigung kann ein modifizierter Rückkehrschluss aus der Rechtsfolgenregelung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gezogen werden: Wenn das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der allgemeinen Persönlichkeit gewährt[36] und nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht (Art. 1, 2 GG) und zugleich ein zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" ist[37], muss auch die Menschenwürde an sich ein zivilrechtlich geschütztes "sonstiges Recht" gem. § 823 Abs. 1 sein.

Wird das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, kann dies einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Das BVerfG hat bereits 1973 die rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch gesehen.[38] Auch der BGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bei Verletzungen der erwähnten Art. 1 und 2 GG unabhängig von den Voraussetzungen des § 847 a.F. - nun in § 254 Abs. 2 BGB geregelt - eine Geldentschädigung mit dem Ziel der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention in Betracht kommt.[39] Nichts anderes kann gelten, wenn die Menschenwürde selbst verletzt ist. Eine Geldentschädigung ist dann - da Art. 1 Abs. 1 GG keiner Abwägung unterliegt - zwingend bei jeder Verletzung geboten, da bei einer Verletzung der Menschenwürde ipso iure immer auch der unantastbare Kern der Persönlichkeit berührt ist.

Zwar verlangt die Abwehrfunktion der Grundrechte zunächst die Beseitigung einer solchen Verletzung. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung erfolgt. Die - in diesem Falle zwei Tage andauernde Verletzung der Menschenwürde - bleibt jedoch trotzdem bestehen. Sie kann weder durch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, noch durch eine bloße Geldentschädigung "befriedigend ausgeglichen" werden. Die Annahme, eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit stelle den größtmöglichen und notwendigen Zustand wieder her, den ihre Verletzung hervorgerufen hat, verkennt die Grundrechtsposition der Menschenwürde und ihren Rang im Wertesystem. Vielmehr ist der größtmögliche Ausgleich zu gewähren, der im Falle einer menschenunwürdigen Unterbringung in Form einer Amtspflichtverletzung faktisch und rechtlich möglich ist: Dies ist billige Entschädigung in Geld.

c.Der BGH verkennt bei seiner Entscheidung auch das Ausmaß der Präventivwirkung, die mit der Zahlung von Schadensersatz einhergeht: Wenn die Festsetzung einer Erheblichkeitsschwelle auch bei Verletzungen der Menschenwürde verlangt wird, werden kurze - im vorliegenden Fall immerhin nahezu 48 Stunden andauernde - Verletzungen der Menschenwürde quasi legitimiert, weil sie - außer der (folgenlosen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit keinerlei Sanktionen für die entsprechenden Verantwortlichen (hier die Bundesländer) nach sich zie-

hen. Damit wird der Grundrechtsschutz auf- und die Würde des Menschen preisgegeben. Die - der überfüllten Justizvollzugsanstalten wegen - gängige Praxis wird damit quasilegitimiert.

6. Ausschluss der Ersatzpflicht

Auch § 839 Abs. 3 BGB steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob § 839 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall einschlägig ist, kann die Ersatzpflicht nur dann verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Eintritt des Schadens verhindert hätte.

a. Das BVerfG hat festgestellt, dass es, wenn das Recht auf menschenwürdige Unterbringung berührt wird, nicht darauf ankommen kann, dass dies nur vorübergehend geschieht und sich der Strafgefangene möglicherweise nicht erkennbar oder nachdrücklich gegen die Unterbringung in dem fraglichen Haftraum zur Wehr gesetzt hat.[40] Dies ist jüngst seitens der fachgerichtlichen Rechtsprechung expressis verbis unterstrichen worden.[41] Denn Achtung und Schutz der Menschenwürde ist aller staatlicher Gewalt auferlegt - Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG -, weswegen ein explizites Berufen hierauf entbehrlich ist. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass eine Einwilligung in die Verletzung der Menschenwürde ohnehin nicht möglich ist.

b. Die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels wären - da die Haftanstalt ohnehin überbelegt war und mit einer Verlegung nicht zu rechnen gewesen wäre - so gering und zweifelhaft, dass dem Kläger dessen Gebrauch ohnehin nicht zugemutet werden konnte.[42] Aus diesen Gründen erübrigen sich hierüber hinausgehende Überlegungen zum Kausalitätszusammenhang zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schaden.[43] Dies hatte auch schon das OLG Celle in seiner Berufungsentscheidung in dieser Sache festgestellt.[44]

7. Haftung aus Art. 5 Abs. 5 EMRK

Unabhängig hiervon liegt es im vorliegenden Fall nahe, die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Schadensersatz gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK anzunehmen.

a. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen des Art. 5 EMRK von Festnahme oder Haft betroffen ist, Anspruch auf Schadensersatz. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK darf einem Menschen die Freiheit nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden, wobei diese Regelung nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit schützt. Die Garantie bezieht sich vielmehr auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Aus diesem Grunde ergeben sich aus ihr regelmäßig keine Rechte von verhafteten Personen auf ihre Behandlung in der Haft.

b. Die Umstände des Vollzugs der Haft können jedoch die Rechtmäßigkeit der Haft als solche in Frage stellen.[45]

c. Da im vorliegenden Fall die Art und Weise der Unterbringung rechtswidrig war, ist die Rechtmäßigkeit der Haft nicht mehr gegeben, weswegen eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 EMRK nahe liegt.

d. Weil allerdings aus dieser Anspruchsgrundlage keine weitergehenden Ansprüche als die ohnehin bereits aus der schuldhaften Amtspflichtverletzung hergeleiteten bestehen, kann eine abschließende Beantwortung dieser Frage dahingestellt bleiben.

IV. Fazit

Dem Urteil kann weder in seiner Begründung, noch im Ergebnis zugestimmt werden. Es hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht abwägungsfähig. Eine Übertragung der Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Menschenwürde ist unzulässig und wird der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht. Bereits der unterschiedlichen Schutzwirkungen wegen ist zwischen diesen beiden Grundrechten zu differenzieren. Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar und absolut geschützt. Die Berücksichtigung der Dauer und Intensität des Eingriffes in dieses Recht führt im Ergebnis zur Aufgabe des Grundrechtsschutzes und zur Preisgabe der Menschenwürde. Es würde bedeuten, dass kurze, wenig intensive Eingriffe zulässig seinen.

Es wird der Menschenwürde ebenfalls nicht gerecht, wenn einerseits ihre Verletzung nachweislich festgestellt und seitens des BGH auch als bindend berücksichtigt wird, andererseits ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG abermals unter Abwägungsgesichtspunkten dahingehend erfolgt, ob die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden konnte. Ein Eingriff in die Menschenwürde berührt stets den unantastbaren Kern der Persönlichkeit und ist damit als schwerwiegend einzustufen. Jede Verletzung der Menschenwürde gebietet daher eine Entschädigung in Geld. Es besteht daher gerade ein zwingender Zusammenhang zwischen einer Menschenwürdeverletzung auf der einen Seite und einer Geldentschädigung auf der anderen. § 839 Abs. 3 BGB steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Wegen der rechtswidrigen Umstände der Haft ist die Rechtmäßigkeit der Haft als solche bereits nicht gegeben, weswegen hierüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz auch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nahe liegt.

Es ist zu hoffen, dass diese Thematik eine verfassungsgerichtliche Korrektur erfährt.


[1] BGH, Urt. v. 4.11.2004, III ZR 361/03, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/iii-zr-361-03.pdf, HRRS 2004, 404 (Urteil Nr. 987) = BGHZ 161,33 = NJW 2005, 58.

[2] So etwa vom OLG Hamburg, OLGR 2002, 460 f.; OLG Celle, NJW 2003, 2463 f.

[3] OLG Celle, NStZ 1999, 216. mit Anm. Ullenbruch, NStZ 1999, 429 sowie Koepsel, ZfStrVo 1999, 57.

[4] Vgl. nur F.A.Z. vom 5.11.2004, S. 9; Süddeutsche Zeitung vom 5.11.2004, S. 6; Frankfurter Rundschau vom 5.11.2004, S. 6.

[5] Vgl. nur Angaben des Justizministeriums von Baden-Württemberg, wonach 7.104 Plätze im geschlossenen Vollzug zur Verfügung stehen, de facto jedoch 7.563 belegt sind; ferner Justizministerium Hessen, wonach zeitweilig 1.200 Plätze im geschlossenen Vollzug fehlten, s. hierzu taz, die tageszeitung vom 19.11.2004, S. 13.

[6] Der Kläger hat den Gang zum Bundesverfassungsgericht seinerzeit angekündigt und zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt.

[7] BGH, VersR 1972, 360; BGHZ 78, 274, 280; BGH, NJW 2003, 3693, 3697.

[8] LG Hannover, StV 2003, 568 m. Anm. Lesting.

[9] OLG Celle, NJW-RR 2004, 380.

[10] BGH (Fn. 1).

[11] So zuletzt OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 155; früher schon OLG Celle, NStZ 1999, 216 mit Anm. Ullenbruch, NStZ 1999, 429; OLG Frankfurt/Main, StV 1986, 27 mit Anm. Lesting, OLG Hamm, NJW 1967, 2024 mit Anm. E. Schmidt ; LG Marburg, StV 1998, 563; LG Braunschweig, NStZ 1984, 286.

[12] BVerfG, NJW 2002, 2699; BVerfG, NJW 2002, 2700 m. Anm. Theile, StV 2002, 670.

[13] Zuletzt OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 155; OLG Naumburg, NJW 2005, 514; OLG Celle, NJW 2003, 2463; OLG Frankfurt/Main, NJW 2003, 2844; LG Karlsruhe, StV 2004, 550; einschränkend hingegen jüngst das OLG Celle, NStZ-RR 2005, 156; vgl. ferner Unterreitmeier, NJW 2005, 475 ff.

[14] OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 221; Huchting/Lehmann in: AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 144 Rdnr. 15; Schwind in: Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 2003, § 144 Rdnr. 1.

[15] S. dazu BVerfG, NJW 2002, 2699.

[16] BGH, NJW 1985, 3025; BGHZ 77, 338, 341 f.; BGHZ 90, 4, 12 jew. m.w.N.

[17] BGH, NJW 1994, 1950 mit Anm. Lüke, JuS 1995, 393; Wurm in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rdnr. 439, 440.

[18] BVerfG, Beschluss vom 27.02.2002, 2 BvR 553/01, NJW 2002, 2699.

[19] So schon das LG Hannover (Fn. 8) in seinem erstinstanzlichen Urteil in dieser Sache; vgl. hierzu bereits OLG Frankfurt/Main, StV 1986, 27; OLG Hamm, NJW 1967, 2024.

[20] Vgl. hierzu schon RGZ 100, 102; BGH, NJW 1993, 1526, ferner Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 76 f.

[21] Vgl. hierzu schon BGHZ 128, 1, 12, BGH, VersR 1988, 405.

[22] Vgl. hierzu zutreffend Unterreitmeier, NJW 2005, 475, 476.

[23] BVerfG, NJW 2001, 594 f.; BVerfGE 93, 266, 293 f.; BVerfG, NJW 2003, 1303, 1304.

[24] Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, 42. Lfg. 2003, Art. 1 Rdnr. 5, 18, 33 ff. jew. m.w.N.; vgl. ferner BVerfGE 9, 89, 95; 27, 1, 6; 87, 209, 228.

[25] BVerfGE 96, 375, 399; BVerfG, NJW 2003, 1303, 1304.

[26] So schon Nipperdey in: Neumann /Nipperdey / Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 2, 1963, S. 3; Schorn, Der Schutz der Menschenwürde im Strafverfahren, 1963, S. 20; ferner Münch, Die Menschenwürde als Grundforderung unserer Verfassung, 1952, S. 8; von Münch, JZ 1958, 73,74.

[27] S. Nipperdey a.a.O., S. 34.

[28] BVerfGE 65, 1, 41; ferner BVerfGE 63, 131, 142; 54, 148; 155; 35, 201, 220; Murswiek in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 2 Rdnr. 60 ff., 74; Jarass in: Jarass/ Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 2 Rdnr. 31.

[29] St. Rspr., vgl. nur BVerfGE 80, 367,373.

[30] BVerfGE 34, 238, 245 f.; 54, 148, 154; BGHZ 73, 120, 124; 98, 32, 36; Hager in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823, Rdnr. C 187 ff.

[31] BVerfG, NJW 2001, 594 f.; BVerfGE 93, 266, 293 f., BVerfG, NJW 2003, 1303, 1304.

[32] BGH (Fn. 1).

[33] So auch Unterreitmeier, NJW 2005, 475, 477.

[34] Vgl. statt vieler Höfling in: Sachs, GG, Art. 1 Rdnr. 9 ff.; so auch Unterreitmeier, NJW 2005, 475, 477.

[35] So auch Unterreitmeier, NJW 2005, 475, 477, der im Ergebnis jedoch in Fällen geringer Verletzungsintensität durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Tilgung der Menschenunwürdigkeit sieht, so dass nichts mehr übrig bleibt, was zu entschädigen wäre.

[36] So BGH, NJW 2000, 2195.

[37] Vgl. hierzu BGHZ 13, 334, 338.

[38] BVerfGE 34, 269, 292.

[39] BGH, NJW 1996, 984, 958.

[40] BVerfG (Fn. 18), NJW 2002, 2699.

[41] OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 155, wonach die Dauer der Unterbringung in dem Haftraum für die Frage ihrer Menschenunwürdigkeit ohne Belang ist.

[42] Vgl. hierzu BGH NJW 1980, 1679, 1680; Wurm in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rdnr. 358.

[43] Vgl. BGHZ 156, 294 ff., BGH MDR 1982, 554; Vinke in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1998, § 839 Rdnr. 233; Wurm in: Staudinger, § 839 Rdnr. 361.

[44] S. OLG Celle, NJW-RR 2004, 380, 381.

[45] BGHZ 122, 268, 270.