HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2003
4. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zurück zur Maßregel: Der 4. Senat setzt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB Grenzen

Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03)

Von wiss. Mit. Ulf Buermeyer, Leipzig / Paris[*]

1. Einführung

Mit dem Anfragebeschluss des für Verkehrsstrafsachen zuständigen [1] 4. Strafsenats des BGH vom 16. September 2003 [2] erreichen die Bestrebungen dieses Senats ihren vorläufigen Höhepunkt, einer in seinen Worten “ausufernden, uneinheitlichen und weithin konturenlosen” [3] Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wieder mehr Struktur zu verleihen. Das Ergebnis dieser Bemühungen dürfte von entscheidender Bedeutung für die zukünftige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Taten der sogenannten “allgemeinen Kriminalität” sein: Der 4. Senat beabsichtigt zu entscheiden [4], dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - abgesehen von den Katalogfällen des § 69 Abs. 2 StGB - nur dann im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat ergibt, wenn aus ihr konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Demnach wäre zukünftig zu prüfen, ob zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit ein spezifischer Zusammenhang besteht. Dem steht allerdings eine Vielzahl an Entscheidungen auch anderer Strafsenate entgegen, so dass der 4. Senat gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG verpflichtet war, anzufragen, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird [5].

Im Folgenden sollen zunächst die Divergenzen zwischen der Rechtsprechung der Strafsenate aufgezeigt werden, die deutlich machen, dass eine Klärung der Voraussetzungen dieser Maßregel angezeigt ist. Auf dieser Grundlage wird der Vorschlag des 4. Strafsenats darauf untersucht, inwieweit er eine Klärung der Streitfragen zu leisten vermag.

2. Bisherige Rechtsprechung: umstrittene Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB

In der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB fallen eine Reihe von Entscheidungen auf, von denen einige Elemente des Tatbestandes nur unterschiedlich gewichten, andere aber auch unvereinbar sind. Dies gilt auch und gerade für diejenigen Urteile, die Aufnahme in die Entscheidungssammlung BGHR gefunden haben, obwohl doch gerade diese für sich beanspruchen, die Essenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen. Insbesondere zu zwei Fragen differieren die Entscheidungen, nämlich materiellrechtlich zur Notwendigkeit eines verkehrsspezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit und verfahrensrechtlich zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit in den Urteilsgründen, also letztlich zur Frage des Umfangs der Darlegungspflicht des Tatrichters.

a) Der “verkehrsspezifische Zusammenhang” zwischen Anlasstat und Ungeeignetheit

Zentrales Anliegen des Anfragebeschlusses, wie es auch im Tenor zum Ausdruck kommt, ist die Beschränkung der Anwendung des § 69 StGB auf Fälle, in denen ein “verkehrsspezifischer Zusammenhang” zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit zu erkennen ist, in denen also “konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen” [6]. Der 4. Senat präzisiert damit seine Ansicht zur Auslegung der Norm über die Entziehung der Fahrerlaubnis und setzt zugleich die Absetzbewegung fort, die er zunächst vorsichtig begonnen [7], dann umso bestimmter mit seinem Beschluss vom 5. November 2002[8] fortgesetzt und mit den Beschlüssen vom 17. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 nochmals bekräftigt hat. Bemerkenswerterweise setzt er in den beiden letzten Beschlüssen die von ihm lediglich intendierte Rechtsprechungsänderung bereits als Tatsache voraus, indem er den verkehrsspezifischen Zusammenhang ausdrücklich als “erforderlich” bezeichnet [9] und die Sachen auch nicht an das Tatgericht zurückverweist, sondern die Maßregelentscheidungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aufhebt. Demgegenüber untermauert der 1. Senat in seiner jüngsten Entscheidung zu § 69 StGB vom 14. Mai 2003 die tradierte Rechtsprechungsansicht ausführlich [10] - Karlsruher Schattenboxen, denn beide Senate haben sich letztlich darauf zurückgezogen, im konkreten Fall komme es auf die Klärung der Streitfragen nicht an [11]. Wenn allerdings sowohl erster als auch vierter Senat mehrere Seiten für obiter dicta aufwenden, so spricht einiges dafür, dass die Fragen wohl erst vom Großen Senat entschieden werden können.

Der 4. Senat bricht in diesem Punkt mit einer Rechtsprechung, die zwar in der Literatur einigen Widerspruch gefunden hat [12], die aber im Anschluß an BGHSt 5, 179 in der Entscheidungspraxis des BGH auf den Tag genau 49 Jahre lang [13] bestand hatte. Die Kernthese findet sich bereits in der genannte Entscheidung aus dem 5. Band der Amtlichen Sammlung vom 5. November 1953, wonach der Gesetzgeber mit der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis “auch solche Personen von der Führung eines Kraftfahrzeugs ausschließen [wollte], die eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit bewiesen haben und dadurch ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs sind” [14]. Eine Auslegung der Norm dahin, “daß nur die mangelnde Eignung zur verkehrssicheren Führung im besonderen gemeint sei” [15], verwirft der BGH ausdrücklich als zu eng; eines verkehrsspezifischen Zusammenhangs bedarf es nach dieser Rechtsprechung nicht.

Im Kern dieselbe Ansicht teilt der 1. Senat - nach einem abweichenden Beschluss aus dem Jahre 1994, in dem auch er beim Täter die Gefahr der “Verletzung seiner Kraftfahrerpflichten” verlangt [16] - noch in seinem jüngsten Beschluss zu § 69 StGB vom 14. Mai 2003, wonach “ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß.”[17] Der Dissens zwischen der tradierten Rechtsprechung und dem Anfragebeschluss läuft damit letztlich auf die Frage hinaus, ob Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis eine allgemeine charakterliche oder eine spezifisch verkehrsgefährdende Ungeeignetheit des Täters sein muss.

aa) Der Wortlaut der Norm

Ein wesentliches Argument der bisherigen Rechtsprechungsansicht bezieht sich auf den Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB: Aus dem systematischen Nebeneinander der Anknüpfungspunkte “unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers” einerseits und “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs” andererseits ergebe sich bereits, dass nicht nur Verkehrsstraftaten, sondern auch Taten aus dem Bereich der “allgemeinen Kriminalität” als Anlasstaten in Frage kommen können; erforderlich sei lediglich ein “funktionaler Bezug” zwischen Tat und fehlender Eignung [18].

Der 4. Senat setzt sich soweit ersichtlich in seinem Abfragebeschluss hiermit nicht auseinander, und in der Tat ist dem 1. Senat zuzugeben, dass der Anwendungsbereich der Alternative “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs” gering zu sein scheint, wenn man weiter verlangen will, daraus den Schluß auf einen verkehrspezifischen Eignungsmangel zu ziehen: Worin soll eine verkehrsspezifische Ungeeignetheit zum Ausdruck kommen, wenn der Täter gerade nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs gehandelt hat - was aber andererseits der Tatbestand des § 69 Abs. 1 ausdrücklich als Begehungsform vorsieht? Auf den ersten Blick wäre daher zu besorgen, dass die zweite Tatbestandsalternative leer liefe - ein Indiz dafür, dass eine solche Auslegung den Gesetzeszweck verfehlen könnte.

Bei genauerer Betrachtung nimmt die engere Auslegung des Eignungsmangels der zweiten Alternative aber keineswegs jede Bedeutung. Eine naheliegende Fallkonstellation ist etwa diejenige eines Beifahrers [19], der seinen als Führer des Fluchtfahrzeugs agierenden Mittäter nach einem gemeinsamen Raub zu überhöhter Geschwindigkeit anhält: Er handelt zwar nicht als Führer des Kraftfahrzeugs - also selbst lediglich im Bereich der “allgemeinen Kriminalität” - aber dennoch im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Zugleich dokumentiert er im Sinne des 4. Senats, dass er die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen rechtswidrigen Interessen unterzuordnen entschlossen ist. Zumindest läßt sich daher festhalten, dass allein der Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB mit seinen zwei alternativen Umschreibungen der möglichen Anlaßtat für die bisherige Rechtsprechungsansicht wenig hergibt.

An anderer Stelle allerdings streitet der Wortlaut der Norm eher für die im Anfragebeschluss vertretene Ansicht. Denn allein die Begehung einer rechtswidrigen Tat - sei es als Fahrer sei es “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs” genügt allein noch nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Vielmehr ist - wie § 69 Abs. 1 a.E. ausdrücklich festhält - stets in einem zusätzlichen Prüfungsschritt die fehlende Eignung zur Führen eines Kraftfahrzeugs festzustellen, die sich zudem noch aus dieser Tat ergeben muss [20]. Warum sollte der Gesetzgeber aber beide Umschreibungen der möglichen Anlasstaten ausdrücklich auf das Führen eines Kraftfahrzeugs bezogen haben - sei es als Führer, sei es im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz - wenn sich andererseits aus dieser verkehrsbezogenen Tat dann doch nur eine allgemeine charakterliche Ungeeignetheit ergeben muss? Dieses Ergebnis erscheint widersprüchlich: Die tatbestandlich notwendige Verbindung zwischen Anlasstat und Straßenverkehr macht vielmehr nur dann Sinn, wenn man auch die daraus resultierende Ungeeignetheit als verkehrsbezogen interpretiert[21].

bb) Wille des historischen Gesetzgebers

In seinem Anfragebeschluss geht der 4. Senat umfangreich auf die Materialien zur Erstfassung des § 69 StGB (damals § 42m StGB) von 1952 ein, die der Entscheidung BGHSt 5,179 zugrunde liegt: In der Tat konnte man diese so verstehen, dass auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne [22]. Dann allerdings zeigt der Beschluss in überzeugender Weise auf, dass sich der Gesetzgeber mit der Reform der Norm 1964 von dieser Interpretation distanzierte und ausdrücklich auf den Maßregelcharakter der Entziehung und den nötigen Bezug zur Verkehrssicherheit hinwies. Dem ist nichts hinzuzufügen: Die Wertung des Senats, wonach BGHSt 5, 179 spätestens mit dieser Reform überholt sein dürfte [23], erscheint auf dieser Grundlage zwingend [24]. Allein darauf kann andererseits die intendierte Änderung der Rechtsprechung kaum gestützt werden, da zum einen der Wille des historischen Gesetzgebers mit zunehmender zeitlicher Distanz an interpretatorischer Bedeutung verliert [25] und zum anderen auch die Kontinuität der Revisionsrechtsprechung einen Wert an sich darstellt [26]. Jedenfalls aber streitet das historische Argument nicht für die bisherige Sicht der Rechtsprechung.

cc) Die spezifische Gefährlichkeit als Grundlage einer Maßregel

Demgegenüber dürfte die Tragfähigkeit der kriminalpolitischen Argumenten, die der 1. Senat für die bisherige Rechtsprechung ins Feld führt, sowohl für die Entscheidung der übrigen Senate über das Festhalten an ihrer Rechtsprechung als auch ggf. für das Votum des Großen Senats maßgeblich sein. Die fehlende allgemeine charakterliche Eignung, dokumentiert durch die Begehung einer rechtwidrigen Tat unter Verwendung einer Fahrerlaubnis, soll demnach aus zwei Gründen auch weiterhin für eine Entziehung ausreichen: Zum einen liege darin ein Missbrauch der Fahrerlaubnis, auch wenn die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtige; zum anderen steigere sich erfahrungsgemäß die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn es zur Begehung von Straftaten verwendet werde [27].

Die Einschätzung dieser Argumente macht es notwendig, sich den Sinn und Zweck des dualistischen Reaktionssystems im deutschen Strafrecht zu vergegenwärtigen[28]: Der Täter ist zum einen der staatlichen Strafgewalt unterworfen, die unter Bindung an das Schuldprinzip namentlich spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt sowie dem Schuldausgleich und der Verteidigung der Rechtsordnung dient[29]. Daneben kann gegen ihn - unabhängig von seiner Schuld - zum Schutze der Allgemeinheit oder zu seiner Besserung eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden, die der Prävention definierter Gefahren dient, die nach richterlicher Prognose [30] von dem ausweislich seiner (ggf. auch schuldlos begangenen) Tat in spezifischer Weise gefährlichen Täter ausgehen[31].

Worin nun die spezifische Gefährlichkeit im Falle des § 69 Abs. 1 StGB zu liegen hat, macht die Norm hinreichend deutlich: Der Täter muß zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein [32]. Wollte man jedoch an die Begehung jeder rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs - sei sie auch von bestimmter Schwere - die Entziehung der Fahrerlaubnis koppeln, weil darin ein Mißbrauch der Fahrerlaubnis liege, so verlöre die für eine Maßregel erforderliche spezifische Gefährlichkeit des Täters jede Kontur, Anknüpfungspunkt würde vielmehr die bloße Gefahr allgemeiner Delinquenz des Täters, also die Gefahr der Verletzung irgendeines Rechtsguts. Dieses Ziel formuliert gar der 1. Senat selbst, wenn er für (sic!) diese Auslegung ins Feld führt, die Allgemeinheit werde durch die Entziehung “vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität”. Die allgemeine Abschreckung rechtswidrigen Handelns ist aber in Form der Spezialprävention Aufgabe der Strafe, nicht der Maßregel, eine derartige Aufweichung der Gefährlichkeitsprognose ist demnach schon systematisch kaum zu vertreten: Faktisch würde § 69 Abs. 1 StGB sonst zur Nebenstrafe [33].

Vor allem aber sieht das Gesetz in § 44 StGB durchaus ein Fahrverbot als Strafe vor, jedoch nur ein zeitliches Fahrverbot und insbesondere ohne die Voraussetzung der Ungeeignetheit, also der Prognose zukünftiger Gefährlichkeit [34]. Offenbar soll nach der gesetzlichen Wertung die Frage der Ungeeignetheit des Täters darüber entscheiden, ob ein zeitliches Fahrverbot als “Denkzettel” [35] ausgesprochen werden oder ob der Täter - gerade wegen seiner Ungeeignetheit - längerfristig aus dem Verkehr gezogen werden muss [36]. Wenn der Gesetzgeber der Ungeeignetheit aber diese entscheidende Bedeutung beimisst, dann darf dieses Kriterium nicht an die Grenze der Bedeutungslosigkeit im Sinne einer allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit - die sich letztlich in jeder Straftat dokumentiert - herunterdefiniert werden. Das folgt nicht zuletzt aus § 1 StGB, Art. 7 EMRK und Art. 103 Abs. 2 GG, wonach die Grenze richterlicher Rechtsschöpfung auch beim Maßregelausspruch jedenfalls dort erreicht ist, wo sie sich sanktionsbegründend auswirken würde [37]. Auch der 1. Senat hat die Geltung dieses Grundsatzes für Rechtsfolgen der Tat zuletzt in zwei Beschlüssen vom Oktober 2003 anerkannt. [38]

Das Anliegen, die Entziehung der Fahrerlaubnis de facto als “inoffizielle” Nebenstrafe zu bewahren, ist aber auch aus rechtspolitischer Sicht nicht überzeugend. Denn es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass etwa ein zu einem Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafrahmen nach § 30a Abs. 1 BtMG: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) entschlossener Täter vor der Sanktionsdrohung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zurückschrecken und seine intendierte Tat doch lieber nicht begehen werde. Um eines bei lebensnaher Betrachtung minimalen Präventiveffekts willen nimmt diese Ansicht also eine bedenkliche, mitunter sanktionsbegründende Ausweitung des § 69 Abs. 1 StGB in Kauf. Das Ziel des Schutzes vor allgemeinen Straftaten wird kaum gefördert, dasjenige der Resozialisierung des Täters aber konkret beeinträchtigt: Ein Blick in die Stellenanzeigen einer Tageszeitung genügt, um festzustellen, dass die Chancen eines strafrechtlich Vorbelasteten, der zudem noch nicht einmal über eine Fahrerlaubnis verfügt, auf dem Arbeitsmarkt ausgesprochen gering sein dürften [39].

dd) Die potentielle Eskalation als verkehrsspezifische Gefährlichkeit?

Das für ein Abstellen auf die “charakterliche Unzuverlässigkeit” vorgebrachte Argument, wonach rechtswidriges Handeln unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs die Gefahr der verkehrsgefährdenden Eskalation in sich trage [40], kann man schon im empirischen Ansatz bezweifeln: Ist es nicht zumindest ebenso wahrscheinlich, dass etwa ein Betäubungsmittelkurier sich im Straßenverkehr besonders unauffällig und damit regelkonform verhalten wird, um keinen Anlass zu polizeilichen Kontrollen zu geben [41]?

Jedenfalls aber lässt sich die mögliche Gefahr einer verkehrsgefährdenden Eskalation deutlich überzeugender mit der Ansicht des 4. Senats vereinbaren. Wenn sich nämlich aus der Anlasstat ergibt, dass eine solche Gefahr tatsächlich bestand, etwa weil der Tatplan [42] gegebenenfalls eine Flucht mit “Vollgas” vorsah, dann wird der Tatrichter auch annehmen können, dass sich in der Tat die - wenigstens potentielle - Unterordnung der Verkehrssicherheit unter die Täterinteressen dokumentiere, denn auch die subjektive Tatseite ist Teil der Tat im Rechtssinne. Damit wäre der nach Ansicht des 4. Senats zu fordernde verkehrsspezifische Zusammenhang festzustellen. Gibt es für einen solchen Tatplan aber keine Anhaltspunkte, so wird die pauschale Annahme der Eskalationsmöglichkeit in Fällen der Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei der Begehung von Straftaten letztlich zur bloßen Fiktion einer abstrakten Verkehrsgefährdung. Dies überzeugt umso weniger, als sich diese Fiktion hier nicht nur auf die abzuurteilende rechtswidrige Handlung in der Vergangenheit bezieht, sondern für die Anordnung einer Maßregel auch noch den Schluss auf die zukünftige [43] Gefährlichkeit des Täters tragen müsste [44]. Eine bloße Annahme darf aber auch sonst im Maßregelrecht nicht zur Grundlage einer Gefährlichkeitsprognose gemacht werden, vielmehr bedarf es dazu stets hinreichend konkreter Tatsachen [45]. Die Erwägung der “erhöhten Betriebsgefahr” bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Straftaten sollte daher eher unter dem Aspekt des verkehrsspezifischen Zusammenhangs gewürdigt werden, anstatt unter Berufung auf diesen “Erfahrungssatz” § 69 Abs. 1 StGB auch auf allgemeine Kriminalität (so sie denn einen funktionalen Bezug zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs aufweist) für anwendbar zu erklären.

b) Tauglichkeit des Kriteriums des verkehrsspezifischen Zusammenhangs: Darlegungspflicht des Tatrichters und Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit

Wenn wie dargestellt eine Vielzahl von Argumenten für das Erfordernis einer verkehrsspezifischen Gefährlichkeit sprechen, so stellt sich dennoch die Frage, ob dieses Kriterium auch geeignet ist, der unklaren Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 StGB wieder mehr Konturen zu verleihen. Dies erscheint insoweit nicht eindeutig, als sich die verkehrsspezifische Gefährlichkeit bei nicht eo ipso verkehrsspezifischen (also nicht “als Führer eines Kraftfahrzeugs” begangenen) Taten gerade nicht unmittelbar manifestiert. Sie muss vielmehr - wie auch die Formulierung im Tenor des Anfragebeschlusses zeigt - regelmäßig erst aus dem subjektiven Tatbestand gefolgert werden [46]. Differenzierend äußert sich dazu jüngst der 5. Senat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2003 [47]. Zwar gibt er auf die Anfrage des 4. Senats hin entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf, allerdings nimmt er bei der Würdigung des verkehrsspezifischen Zusammenhangs einen objektivierenden Standpunkt einnimmt und will auch typischerweise gefahrengeneigtes Führen eines Kraftfahr-

zeugs (“Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut” [48]) berücksichtigen. Jedenfalls aber trifft sich die bisher diskutierte Frage mit einer zweiten, bisher in der Rechtsprechung ungeklärten, nämlich nach der Reichweite der Darlegungspflicht des Tatrichters, die unter dem Stichwort der “Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit” diskutiert wird.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht dem Täter die Fahrerlaubnis nur, “wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.” Geht man von diesem Wortlaut aus, so läge es nahe, vom Tatrichter zu verlangen, dass er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht Tatsachen ermittelt, die hinsichtlich der Eignung des Täters aussagekräftig sind (§ 244 Abs. 2 StPO), und sich aus diesen seine Überzeugung bildet, wie es um dessen Eignung bestellt ist (§ 261 StPO). Nach allgemeinen Regeln wären schließlich die Grundlagen dieser Überzeugungsbildung im Urteil darzulegen (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO [49]).

Die Rechtsprechung sieht die Anforderungen hingegen unterschiedlich. Zwar herrscht noch insoweit Einigkeit, dass keine allgemeine Untersuchung des Täters hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit notwendig ist, sondern dass Gegenstand der Entscheidung nur die verfahrensgegenständliche Tat ist. Dies findet seinen Ausdruck in der Formulierung, dass die Täterpersönlichkeit jedenfalls nur gewürdigt werden solle, “soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist” [50]; andererseits spielen aber auch darüber hinausgehende Tatsachen zur Person des Täters in der Rechtsprechung eine Rolle. In diesem Rahmen erachtet eine Vielzahl von Entscheidungen die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit für notwendig, und zwar namentlich dann, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten vergleichsweise gering erscheint: So erscheinen an dieser Stelle Erwägungen, wie sie eigentlich für die Strafzumessung im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB anerkanntermaßen von Bedeutung sind (lediglich geringfügige Vorstrafe [51] bzw. “beanstandungsfreies, sozial eingeordnetes Leben” [52]); andererseits finden sich unter diesem Aspekt auch Erwägungen zur Sozialprognose des Täters [53] und zur Bedeutung einer längeren straffreien Führung nach der Anlasstat [54], wie sie für die Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung typisch sind [55].

Dem stehen Entscheidungen gegenüber, die der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit de facto kaum  eigenständige Bedeutung beimessen, in dem sie - letztlich in Parallele zu den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB - bestimmten Delikten Indizwirkung für die fehlende Eignung zusprechen, bei denen “die charakterliche Zuverlässigkeit in aller Regel verneint werden” müsse und “nur unter ganz besonderen Umständen” etwas anderes gelten könne [56]. Angesichts des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO darf der Tatrichter jedoch in diesen Fällen auch nach der weitestgehenden Meinung nicht von jeglicher Begründung absehen [57].

Dieser Indizwirkung stand schon der 3. Senat skeptisch gegenüber [58], da damit einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB zugemessen werden könnte, vielmehr bedürfe es einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhänge [59]; dieses Erfordernis unterstreicht er in einem weiteren Urteil[60].

Der Anfragebeschluss des 4. Senats stellt sich der Indizwirkungsthese nun dezidiert entgegen, indem er die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unterstreicht und das Erfordernis insoweit präzisiert, als er darüber hinaus verlangt, dass “konkrete Umstände” festgestellt werden müssen [61]. Dies ist eine notwendige Konsequenz des Tenors des Beschlusses. Denn dass “konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen” [62], wird sich nur durch eine konkrete Befassung mit dieser Frage feststellen lassen, deren Nachprüfung der Tatrichter dem Rechtsmittelgericht zu ermöglichen hat. Letztlich entscheidet sich erst bei der Darlegungspflicht und ihrer Handhabung durch die Rechtsmittelgerichte, inwieweit das Kriterium des verkehrsspezifischen Zusammenhangs tatsächlich zu einer Konturierung der Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird: Wenn nämlich

in Zukunft lediglich an die Stelle der formelhaften Feststellung der Ungeeignetheit diejenige eines subjektiv gegebenen verkehrsspezifischen Zusammenhangs träte, so wäre für die Rückbesinnung auf den Sinn und Zweck einer Maßregel insgesamt wenig gewonnen.

3. Zusammenfassung

Der Anfragebeschluss des 4. Strafsenats ist insgesamt zu begrüßen: In der Tat drohte die Anwendung der Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich immer mehr von ihrer Natur einer Maßregel der Besserung und Sicherung zu lösen. Der Schluss vom “Zusammenhang” auf die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde in der instanzgerichtlichen Praxis oftmals zur bloßen Feststellung, wie die vom 4. Senat zitierten tatgerichtlichen Entscheidungen deutlich machen. Schließlich war die höchstrichterliche Judikatur zuletzt nicht mehr dazu geeignet, den Instanzgerichten klare Vorgaben zu machen: Insbesondere die zunehmend divergierenden Ansätze der Strafsenate zur Frage des Ob und des Wie einer restriktiveren Anwendung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erfordern eine Rückbesinnung auf eine gemeinsame Linie. Eine restriktivere Handhabung des § 69 Abs. 1 StGB gäbe schließlich den Blick frei auf die eigentliche - nur vom Gesetzgeber zu entscheidende - Frage, ob Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis als Regel(neben)strafen ins Sanktionensystem des StGB aufgenommen werden sollten [63].

Von den angefragten Senaten kann man sich daher nur wünschen, dass sie im Sinne des Anfragebeschlusses entscheiden und an entgegenstehender Rechtsprechung nicht festhalten mögen, da die vom 4. Strafsenat intendierte Grenzziehung sich überzeugend begründen und handhaben läßt. Eine Mehrheit hierfür scheint in greifbarer Nähe: Der 5. Strafsenat hat sich die Sichtweise des 4. Senats bereits in seiner Antwort auf den Anfragebeschluss zu eigen gemacht [64]; der 2. Senat hat in einem 10 Tage nach dem Anfragebeschluss, wenn auch nicht als Antwort darauf ergangenen Beschluss eine mit der des 4. Senats weitgehend übereinstimmende Position vertreten [65] Ob allerdings von dem zu erhoffenden Kriterium des verkehrsspezifischen Zusammenhangs in der Praxis auch eine restriktivere Handhabung des § 69 Abs. 1 StGB zu erwarten ist, wird letztlich in jedem Fall die zukünftige Rechtsprechung des BGH zur Darlegungspflicht bei Entziehungsentscheidungen zeigen müssen.

[*] Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Juristenfakultät der Universität Leipzig und Redakteur der Zeitschrift Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht (HRRS; http://www.hrr-strafrecht.de bzw. http://www.hrrs.de). Er promoviert derzeit an der Bibliothèque de Cujas (Université Paris I - Panthéon-Sorbonne) zur Umsetzung der e-Commerce-Richtlinie. Für wertvolle Hinweise sei Assessor Friedrich Wenzel Bulst LL.M. (Yale), Hamburg, und wiss. Ass. Karsten Gaede, Zürich, herzlich gedankt.

[1] Vgl. den Geschäftsverteilungsplan des BGH für 2003 (http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/geschaeftsverteilung2003.php) Punkt 4.2 sowie Geppert NStZ 2003, 288.

[2] 4 StR 85/03; HHRS 2003,  S. 228 f; im Volltext auch abzurufen auf den Seiten der HRRS unter http://www.hrrs.de bzw. http://www.hrr-strafrecht.de. Die Zitation HRRS-Rn. bezieht sich auf die Randnummern, die den Entscheidungen in der HRRS zur Seite gestellt sind.

[3] BGH nach Fn 2 Abschnitt III (HRRS-Rn. 18); zustimmend jüngst BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03, HRRS-Rn. 3.

[4] BGH aaO (oben Fn 2), Tenor des Anfragebeschlusses und HRRS-Leitsatz 1.

[5] Vgl. zum Anfrageverfahren i.e. Hannich in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage 2003 (zit.: KK), § 132 GVG Rn 12 f.

[6] BGH aaO (oben Fn 2), Tenor des Anfragebeschlusses und HRRS-Leitsatz 1.

[7] BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 381/00 (bei HRRS) = BGHR § 69 Abs. 1 Entziehung 11.

[8] BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 (bei HRRS) = BGHR § 69 Abs. 1 Entziehung 13, insbesondere HRRS-Rn. 4.

[9] BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02, HRRS-Rn. 3 sowie BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02, HRRS-Rn. 6; kritisch zu dieser Antizipation bereits RiBGH (3. Senat) Winkler NStZ 2003, 247, 251.

[10] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (bei HRRS).

[11] BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02, HRRS-Rn. 6 einerseits und BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, HRRS-Rn. 17 andererseits.

[12] Zusammenfassend Geppert NStZ 2003, 288 m.w.N.

[13] Nämlich bis zum genannten Beschluss des 4. Senats vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 (bei HRRS)

[14] BGHSt 5, 179, 180.

[15] BGHSt aaO.

[16] BGH, Beschluss vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 = BGHR § 69 Abs. 1 Entziehung 5.

[17] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, HRRS-Rn. 6.

[18] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, HRRS-Rn. 7.

[19] Vgl. das Beispiel aus BGH (oben Fn 2) HRRS-Rn. 40.

[20] Für diese logischen Prüfungsschritte auch BGH (oben Fn 2) HRRS-Rn. 32 sowie der 2. Senat in BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 2 StR 29/01 (bei HRRS) = BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 11 und jüngst in BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 10.

[21] Im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 13.

[22] Nach Ansicht des 2. Senats konnte sich die Entscheidung sogar schon damals kaum auf den Willen des Gesetzgebers stützen, vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 20.

[23] BGH nach Fn 2, HRRS-Rn. 29.

[24] So auch BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 15.

[25] BVerfGE 34, 269, 288 (Soraya); Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage 2000, Einl. Rn. 5; Eser in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 26. Auflage 2001 (zit: Schönke/Schröder-Bearbeiter), § 1 StGB Rn 44

[26] Vgl. BGH GSSt 1/00 vom 22. März 2001, NStZ 2001, 421, 423 (Neubestimmung des Bandenbegriffs); Erb NStZ 2001, 561, 562.

[27] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, bei HRRS Rn. 8 und 9.

[28] Vgl. zum Ganzen Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 24. Auflage 2001 (zit: Lackner/Kühl), § 61 StGB Rn. 2; Schönke/Schröder-Stree vor § 38 StGB Rn 5 und 23; Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 51. Auflage 2003 (zit: Tröndle/Fischer), vor § 38 StGB Rn. 4 ff. und vor § 61 StGB Rn. 1.

[29] Schönke/Schröder-Stree vor § 38 StGB Rn. 2; Tröndle/Fischer § 46 StGB Rn. 2 ff.

[30] Vgl. Schönke/Schröder-Stree vor § 61 StGB Rn 8.

[31] BGH (oben Fn.2)  HRRS-Rn. 21 m.w.N. und unter Verweis auf die Maßregel des Berufsverbots; Lackner/Kühl § 61 StGB Rn. 2, 4; Schönke/Schröder-Stree vor § 38 Rn 5; Tröndle/Fischer vor § 61 StGB Rn. 3.

[32] Daher ist auch keine über die Ungeeignetheit hinausgehende Gefährlichkeitsprognose erforderlich, denn wer ungeeignet ist, der würde zugleich gefährden, vgl. BGHSt 7,165 Ls 1; Tröndle/Fischer § 69 StGB Rn. 15; vielmehr fließt der Aspekt der Gefährlichkeit umgekehrt in die Beurteilung der Ungeeignetheit ein, vgl. Lackner/Kühl § 69 Rn. 6.

[33] BGH (oben Fn. 2) HRRS-Rn. 21.

[34] Vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 27.

[35] So auch BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 27; Lackner/Kühl § 44 StGB Rn. 1; Schönke/Schröder-Stree § 44 StGB Rn. 1.

[36] Daher schließen sich beide auch grundsätzlich gegenseitig aus, vgl. Schönke/Schröder-Stree § 44 StGB Rn. 2.

[37] Im Ergebnis allgemeine Meinung, vgl. BGHSt 18, 136, 140; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 302; Schönke/Schröder-Eser § 1 Rn 28 m.w.N.; Tröndle/Fischer § 1 StGB Rn 10; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil Rn 54; mitunter bezweifelt wird indessen, dass dies auch aus Art. 103 Abs. 2 GG zu folgern sei (vgl. die Nachweise bei Eser aaO; dafür aber Jarass/Pieroth GG Art. 103 Rn 42, Eser aaO).

[38] BGH 1 StR 212/03, Urteil vom 7. Oktober 2003, HRRS-Ls. 4 und BGH 1 StR 273/03, Urteil vom 7. Oktober 2003, HRRS-Ls. 2.

[39] Darauf verweist auch der 4. Senat in seinem Anfragebeschluss (oben Fn 2), HRRS-Rn. 37.

[40] BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, HRRS-Rn. 9.

[41] So auch BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, HRRS-Rn. 21.

[42] Auf den Tatplan möchte auch der 4. Senat abstellen, vgl. die Lösungsansätze zu den ersten beiden dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Fällen in BGH (oben Fn. 2) HRRS-Rn. 40 f.

[43] Vgl. dazu Schönke/Schröder-Stree § 69 StGB Rn 29 und 30: “Denn die Entziehung kann als Maßregel der Sicherung nur sinnvoll sein, wenn auch weiterhin dem Täter gegenüber ein Sicherungsbedürfnis besteht.”

[44] Die im Falle des § 69 Abs. 1 allerdings als Ungeeignetheit bezeichnet wird, vgl. zu dieser Terminologie schon oben Fn 32.

[45] Zur Erforderlichkeit konkreter Tatsachen als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose vgl. etwa Lackner-Kühl § 64 StGB Rn. 5 m.w.N.

[46] BGH (oben Fn. 2).

[47] BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 (bei HRRS).

[48] BGH aaO, HRRS-Rn. 3.

[49] Vgl. KK-Engelhardt § 267 StPO Rn 35.

[50] BGH 1 StR 455/90 = BGHR § 69 StGB Abs. 1 Entziehung 2 sowie 3 StR 560/96 = Entziehung 7.

[51] BGH, Beschluss vom 6. September 1990 - 1 StR 455/90 = BGHR § 69 StGB Abs. 1 Entziehung 2; vgl. dazu Schönke/Schröder-Stree § 46 Rn 31.

[52] BGH, Beschluss vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 = BGHR § 69 StGB Abs. 1 Entziehung 5; vgl. dazu Schönke/Schröder-Stree § 46 Rn 34.

[53] BGH, Beschluss vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 = BGHR § 69 StGB Abs. 1 Entziehung 5.

[54] BGH, Beschluss vom 11. September 1991 - 3 StR 345/91 = BGHR § 69 StGB Abs. 1 Entziehung 4.

[55] Lackner/Kühl § 61 StGB Rn. 4.

[56] BGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 3; bestätigt zuletzt in BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - BGH 1 StR 113/03, bei HRRS Rn. 11.

[57] BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 -  3 StR 167/00 = BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 10.

[58] Vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288, 289.

[59] BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 = BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 6.

[60] BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 3 StR 560/96 = BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 7.

[61] Vgl. BGH (oben Fn. 2) Abschnitt IV 1. a.E., bei HRRS Rn. 38.

[62] So die Definition des verkehrsspezifischen Zusammenhangs im Tenor des Anfragebeschlusses.

[63] Zu dieser Diskussion vgl. die Nachweise bei Geppert NStZ 2003, 288, 289 und 290 sowie König NZV 2001, 6 ff.

[64] Vgl. oben Fn. 47.

[65] BGH, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 (bei HRRS).