HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2003
4. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

BGH 2 StR 477/02 - Beschluss vom 18. Dezember 2002 (LG Bad Kreuznach)

Formelle Subsidiarität der Unterschlagung auch gegenüber dem Totschlag; strafschärfende Berücksichtigung subsidiärer Straftaten.

§ 246 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 52 StGB; § 46 StGB

1. Die Unterschlagung tritt gegenüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdrohung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbestände kommt es danach nicht an (BGHSt 47, 243). Auch für den Fall eines Totschlages ist dies nicht abweichend zu beurteilen.

2. Die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21).


Entscheidung

BGH 4 StR 30/03 - Beschluss vom 25. Februar 2003 (LG Siegen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger bestehender und nicht nur vorübergehender Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB; Borderline-Persönlichkeitsstörung).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

1. Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ 2002, 142). Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

2. Die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht dazu, Straftäter ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allein wegen ihrer Behandlungsbedürftigkeit der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders belastenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterwerfen.