HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2002
3. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)



Entscheidung

BGH 3 ARs 17/02 - Beschluss vom 4. April 2002

BGHSt; BGHR; Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache an ein anderes als das an sich zuständige Gericht; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Terrorismus; Al Quaida); gesetzlicher Richter; Hauptverhandlung außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts

§ 15 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

1. Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach § 15 2. Alt. StPO an ein anderes als das an sich zuständige Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ihren Ursprung in der Durchführung der Verhandlung gerade vor dem zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann. (BGHSt)

2. Das zuständige Gericht ist durch die Strafprozessordnung nicht gehindert, die Hauptverhandlung außerhalb seines Bezirks durchzuführen, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet (BGHSt 22, 250, 255). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH StB 5/02 - Beschluss vom 12. März 2002 (Ermittlungsrichter des BGH)

BGHSt; BGHR; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters (Ergänzung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund); Ausnahmevorschrift; Analogie

§ 304 Abs. 5 StPO

1. Gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne dass dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34). (BGHSt)

2. Bei § 304 Abs. 5 StPO handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).


Entscheidung

BGH StB 4/02 - Beschluss vom 21. März 2002 (OLG Naumburg)

BGHR; Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge; Berücksichtigung der Belange des Jugendstrafrechts; Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten)

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG

1. Zum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Brandanschlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.). (BGHR)

2. Eine Tat ist im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland der Fall, wenn das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze betroffen sind (BGHSt 46, 238 ff.). Zu letzteren zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will. (Bearbeiter)

3. Dieses Merkmal muss zusätzlich zu der in Buchst. a dieser Vorschrift genannten Voraussetzung gegeben sein. Es muss sich danach unter Beachtung des Ausmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter der durch die Tat konkret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Dabei erfordert die Beurteilung des Falles eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaates. (Bearbeiter)

4. Da die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten selbst dann in die grundsätzliche Verfolgungskompetenz der Bundesländer fällt, wenn die weitere Voraussetzung des Buchst. a dieser Vorschrift erfüllt ist, wonach die Tat bestimmt und geeignet sein muss, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, kann von einer besonderen Bedeutung nur gesprochen werden. wenn der in Frage stehende Fall deutlich aus den Durchschnittsfällen herausragt. Die Beurteilung hat sich an den von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG erfassten Fällen zu orientieren, so dass etwa selbst die Begehung eines Mordes mit ausländerfeindlicher Zielrichtung für sich allein noch nicht ohne weiteres die Annahme einer besonderen Bedeutung begründen kann. (Bearbeiter)

5. Bei der Frage, ob die besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG gegeben ist, kann der Umstand, dass sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet und die Intentionen des Jugendgerichtsgesetzes eher für die Zuständigkeit einer Jugendkammer sprechen, durchaus mitberücksichtigt werden (BGH NJW 2001, 1359, 1364). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 1 StR 5/02 - Beschluss vom 19. Februar 2002 (LG Mannheim)

BGHR; Beurteilung der Glaubwürdigkeit; Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologe) bei "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozessen; intellektuelle Minderleistung; besondere Sachkunde eines Psychiaters bei geistiger Erkrankung; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge

§ 244 Abs. 2 StPO

Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann. (BGHR)


Entscheidung

BGH 5 StR 1/02 - Beschluss vom 20. März 2002 (LG Braunschweig)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bei einem Vorgespräch; vage Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts); Ermächtigung (durch Nicken; Gesamtverhalten)

§ 302 Abs. 1 StPO

Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Angeklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluss der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.


Entscheidung

BGH 3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 3/02 - Beschluss vom 21. März 2002

Unzulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH; Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

§ 304 Abs. 5 StPO; § 2 DNA-IFG; § 81 g StPO; § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1 Satz 1 StPO

Die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss gemäß § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO ergeht, unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 5 StPO (BGH NJW 2002, 765). Für die entsprechende Anordnung, die im Ermittlungsverfahren gemäß § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1 Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes gelten.


Entscheidung

BGH 2 StR 530/01 - Urteil vom 6. März 2002 (LG Wiesbaden)

Aufhebung eines Einstellungsurteils wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung; Darlegungsvoraussetzungen an ein entsprechendes Prozessurteil (BGHSt 46, 159 ff.)

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 GG

Im Prozessurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen (vgl. BGHSt 46, 159 ff.).


Entscheidung

BGH 4 StR 272/01 - Urteil vom 14. Februar 2002 (LG Dortmund)

Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen); Besorgnis der Befangenheit (faires Verfahren; verständige Würdigung); Maßnahmen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs; Herbeiführung der Unerreichbarkeit eines Zeugen durch eine verfahrensleitende Anordnung des Gerichts; Widerspruch; Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses; Rügeverlust

§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 338 Nr. 3 StPO; § 29 Abs. 1 und 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO

1. Nach § 29 Abs. 1 StPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies ist so zu verstehen, daß er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Unaufschiebbar sind dabei nach allgemeiner Ansicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt. Hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn anderenfalls der Verlust des Beweismittels droht. Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO ist, unterliegt indes nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Dem Richter ist bei der Beurteilung des Begriffs der Unaufschiebbarkeit ein Spielraum einzuräumen; es genügt, daß seine Entscheidung vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft ist. Allein der Umstand, daß ein Zeuge von weither anreisen muß, vermag noch nicht die Unaufschiebbarkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begründen.

2. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheitsgesuchs fortzusetzen, eine Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO darstellt mit der Folge, dass sie mit der Revision in zulässiger Weise nur beanstandet werden kann, wenn hierüber eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist. Es liegt daher nahe, dass dies dann auch für die umgekehrte Fallkonstellation zu gelten hat, dass die Verhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden nicht fortgesetzt, sondern bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unterbrochen wird.

3. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird, grundsätzlich voraus, daß der Beschwerdeführer das Gericht gemäß § 238 Abs. 2 StPO angerufen hat; wer davon absieht, verliert insoweit das Recht auf Revision. Anderes gilt in Ausnahmefälle, in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts zulässig ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 73, 77 f.; etwa bei der gezielten Herbeiführung der Unerreichbarkeit eines Zeugen durch das Gericht).


Entscheidung

BGH 1 StR 543/01 - Beschluss vom 21. März 2002 (LG Waldshut Tiengen)

Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung; Abwesenheit) bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen (unvereidigter Zeuge; Ausnahmefälle)

§ 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO; § 61 StPO

1. Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte anwesend zu sein hat (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Dessen Ausschluß nach § 247 Satz 1 StPO gilt nur für die Vernehmung des Zeugen. Er vermag die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen nicht zu rechtfertigen. Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105).

3. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge unvereidigt geblieben ist, weil er Verletzter der Tat ist (§ 61 Nr. 2 StPO) oder auf seine Vereidigung verzichtet worden ist (§ 61 Nr. 5 StPO). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986,133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105).


Entscheidung

BGH 1 StR 504/01 - Beschluss vom 14. März 2002 (LG München I)

Entfernung des Angeklagten (nur bei der ersten Vernehmung einer Zeugin); Abwesenheit; Anwesenheitsrecht

§ 247 Satz 1 StPO

Ein Beschluss über die Entfernung des Angeklagten ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin später nochmals aber nun in Anwesenheit des Angeklagten vernommen wurde.


Entscheidung

BGH 3 StR 37/02 - Beschluss vom 14. März 2002 (LG Duisburg)

Glaubwürdigkeitsgutachten bei kindlichen und volljährigen Zeugen

§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO

Die Notwendigkeit zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gemäß BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2 ist nicht auf eine volljährige Zeugen übertragbar.


Entscheidung

BGH 4 StR 583/01 - Urteil vom 14. März 2002 (LG Neubrandenburg)

Beweiswürdigung (Freispruch; unzureichende Bezugnahme auf widersprüchliche Aussagen bei polizeilichen Zeugenvernehmungen; abweichende Tatschilderungen des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung); Drohung (Erpressung; Nötigung)

§ 261 StPO; § 240 StGB; § 253 StGB

1. Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01).

2. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch schlüssig oder versteckt erfolgen.