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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2002
3. Jahrgang
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1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar. (BGHSt)
2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen ist vom Revisionsgericht nicht [Original! Widerspruch zum Text S. 3.] nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366). (BGHSt)
3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar. (BGHSt)
4. Das Fragerecht des Angeklagten und des Verteidigers (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR) muss dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare"; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.) nachstehen. (Bearbeiter)
5. Zur Bedeutung der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren. (Bearbeiter)
1. Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird. (BGHR)
2. Maßgeblich für die Frage, ob die Verurteilung wegen einer Tat erfolgt ist, die den Nebenkläger im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "betrifft", ist in den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vielmehr, ob die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete (BGH NJW 1960, 1311, 1312). (Bearbeiter)
3. Der Auffassung, bei einer Verurteilung nach § 323 c StGB entfalle die Erstattungspflicht, weil diese Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran diene, daß bei Unglücksfällen geholfen werde, vermag der Senat nicht zu folgen. (Bearbeiter)
4. Geschützte Rechtsgüter des § 323c StGB sind nach nunmehr herrschender Meinung jedenfalls auch die bei einem Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgüter des in Not Geratenen. (Bearbeiter)
Das vom Sachverständigen anzuwendende Untersuchungsverfahren muss zur Wahrung des § 344 Abs. 2 StPO nicht näher bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung über seine Untersuchungsmethoden und den Umfang seiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630 632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alternative - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen. Solche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundsätzlich als Beweismittel geeigneten Sachverständigengutachtens muss die Revisionsbegründung auch dann nicht vortragen, wenn vor der Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden aus Rechtsgründen noch ergänzende Gerichtsbeschlüsse erforderlich sein sollten.
Dem Sachverständigen, der den Angeklagten nicht schon früher untersucht hat, ist zu solcher Untersuchung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben. Trotz des Wortlautes wird § 246a Satz 2 StPO einhellig dahin verstanden, daß in den genannten Fällen dem Sachverständigen Gelegenheit zur Untersuchung gegeben werden muß (vgl. BGHSt 9, 1; BGHR StPO § 246a Satz 1 Untersuchung 1).
1. Der Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen erstreckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhängende Verfahrensvorgänge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ 2001, 262). Anderes gilt für einen darüber hinaus gehenden Vorgang mit selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung, wie z.B. der Einnahme eines Augenscheins.
2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedarf es nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Tatrichter die durch die Gegebenheiten des Einzelfalls seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat (BGH NStZ 1987, 182).
3. Eine "sture Selbstverständlichkeit bei der Durchführung gewichtiger Straftaten" spricht nicht gegen eine intensive Neigung zu Rechtsbrüchen im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters.