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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
August 2000
1. Jahrgang
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1. Zu den Anforderungen an den bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten bei einer "Gefährdung auf Verlangen".
2. Handelt der Täter in Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns und ist er sich des damit verbundenen "besonders großen Gefahrenpotentials" bewußt, liegt es nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überläßt. Dann genügt aber die "Hoffnung, es werde nichts passieren," nicht, eine Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).
3. Die Einwilligung des Tatopfers in das sein Leben gefährdende Tun steht der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht entgegen, da sie das Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermag (vgl. BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 115; BGH VRS 17, 277, 279).
1. Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen (BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16, 18). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert jedoch nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
2. Zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei mittäterschaftlich begangenem Raub (Tatexzeß). Schließt die Art des vom gemeinsamen Willen beider Angeklagten getragenen Messereinsatzes auch Stiche in den Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers ein, konnte auch derjenige von ihnen, der nicht selbst zugestochen hat, allenfalls vage - aber nicht ernsthaft - darauf vertrauen, das Opfer werde trotz der von ihnen bewußt in Kauf genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 3).
Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist nicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ 1999, 448, 449).
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Teilnehmer die Tat als eigene will oder nicht, dürfen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch solche Verhaltensweisen gegenüber dem Opfer berücksichtigt werden, die sich auf die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht ausgewirkt haben.
An einem Vermögensschaden fehlt es, wenn die Gläubigerin mit der Buchgrundschuld über eine Sicherheit verfügt, die den Kreditbetrag einschließlich geschuldeter Zinsen voll abdeckt und die sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten als Schuldner, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (BGH wistra 1993, 265). Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen.
1. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen (Haschisch - THC) im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit (vgl. BGHSt 44, 219).
2. Bei der Annahme "drogenbedingter Ausfallerscheinungen" hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob das verkehrswidrige Verhalten auf dem Streben des Angeklagten auf Flucht beruht (vgl. BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dabei könnte auch dann, wenn der Täter sich einer Festnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl. BGHR aaO für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit).
1. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).
2. Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).
3. Ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn es nur eines kurzen Handgriffs (z.B. Hinausschieben der Klinge) bedarf, um seine Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99).