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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2000
1. Jahrgang
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Geeigneter Täter des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG ist auch der faktische Geschäftsführer. (BGHSt)
1. Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es ausreichend, daß dem Täter die Waffen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen.
2. Der erfüllte Tatbestand des § 373 AO verdrängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO.
3. Einzelfall ungenügender Strafmilderung beim Einsatz von Lockspitzeln und einer fast durchgehenden Observation der Angeklagten.
1. Die bloße Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt und ist - anders als etwa der Erwerb - auch sonst nicht unter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1).
2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten kann rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt werden, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98).
3. Zur Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls bei Grundstücken im Ausland (Spanien).
Zur Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten nach § 67 StBerG während der Dauer der Bestellung. (BGHSt)