HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2000
1. Jahrgang
PDF-Download

II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht



Entscheidung

BGH 4 StR 59/00 - Beschluß v. 9. Mai 2000 (LG Münster)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von Jugendstrafe; Zweifelsgrundsatz; Persönlichkeitsstörung; Schwere seelische Abartigkeit

§ 63 StGB; § 5 Abs. 3 JGG; § 21 StGB; § 20 StGB

1. Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen oder eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Ist eine entsprechende Prüfung und Entscheidung dem angefochtenen Urteil - auch dessen Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe (BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2).

2. Der Zweifelsgrundsatz findet bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung (BGHSt 42, 385, 388). Ob Persönlichkeitsstörungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen beeinträchtigen oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401), läßt sich erst auf Grund einer Gesamtschau beurteilen, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und ihrer Entwicklung, des Gewichts der Persönlichkeitsstörung und deren Zusammenhang mit den konkreten Taten enthalten muß.


Entscheidung

BGH 1 StR 56/00 - Urteil v. 23. Mai 2000 (LG Landshut)

Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung wegen Vorliegens besonderer Umstände

§ 67b Abs. 1 S. 1 StGB

Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB sein.


Entscheidung

BGH 3 StR 167/00 - Beschluß v. 17. Mai 2000 (LG Kleve)

Ausländerrechtliche Folgen einer Tat als bestimmender Strafzumessungsgrund?; Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sperre für deren Erteilung

§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO; §§ 69, 69a StGB

1. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

2. Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt.