Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 167/00, Beschluss v. 17.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB aufgehoben, jedoch bleiben auch insoweit die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt und den Führerschein eingezogen.
Die Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs hier auch nicht, daß die Strafkammer nicht erörtert hat, ob dem Angeklagten nach § 47 Abs. 1 AuslG eine zwingende Ausweisung droht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, stellt dieser Umstand nicht stets einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ausdrücklich erörtert hätte werden müssen, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 II Ausländer 5 = wistra 1999, 262). Solche besonderen Umstände liegen angesichts der getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinen Taten fern.
Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6, 7; BGH StV 1999, 18 f.). Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat, so daß in derartigen Fällen eine eingehende Würdigung in der Regel nicht zwingend geboten ist (BGH NStZ 2000, 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Absehen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, daß auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, gegen den nach den Urteilsfeststellungen die Entziehung der Fahrerlaubnis erstmals verhängt worden ist, einer Begründung bedurft hätte.
Dagegen gefährdet das Fehlen einer Begründung für die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 38) den Bestand des Urteils insoweit nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Fehlen der Begründung beruht, da eine andere Ausübung des Ermessens bei unerlaubt eingeführtem und sichergestelltem Heroin ausscheidet.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 297
Bearbeiter: Rocco Beck