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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1020

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 342/21, Beschluss v. 24.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1020


BGH 6 StR 342/21 - Beschluss vom 24. August 2021 (LG Hildesheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2021 werden verworfen; jedoch wird die den Angeklagten F. betreffende Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.700 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 3.300 Euro als Gesamtschuldner haftet, und die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 6. September 2019 angeordneten Einziehung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2020 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21). Zudem haftet der Angeklagte in Höhe von 3.300 Euro als Gesamtschuldner, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20; vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20); denn nach den Feststellungen entwendete ein anderer Täter die Schmuckstücke und hatte somit zumindest zeitweise die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über das durch die Tat Erlangte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1020

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede