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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 398

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 470/20, Beschluss v. 09.02.2021, HRRS 2021 Nr. 398


BGH 6 StR 470/20 - Beschluss vom 9. Februar 2021 (LG Neuruppin)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer Einziehungsentscheidungen); Strafzumessung (regelmäßig keine Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft).

§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 55 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73c Satz 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist der Vollzug von Untersuchungshaft im Blick auf die Anrechnungsregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Strafzumessung regelmäßig ohne Bedeutung; anders kann es lediglich bei mit dem Untersuchungshaftvollzug verbundenen besonderen Belastungen liegen (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 3. Juli 2018 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 720 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 120 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 3. Juli 2018 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 33) „musste“ der Vollzug von zweieinhalb Wochen Untersuchungshaft nicht strafmildernd gewichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe der Vollzug von Untersuchungshaft im Blick auf die Anrechnungsregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Strafzumessung regelmäßig ohne Bedeutung; anders kann es lediglich bei mit dem Untersuchungshaftvollzug verbundenen besonderen Belastungen liegen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 742 mwN). Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler jedoch nicht benachteiligt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 398

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede