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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 6/21, Beschluss v. 29.04.2021, HRRS 2021 Nr. 749


BGH 2 StR 6/21 - Beschluss vom 29. April 2021 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2020 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.705 € angeordnet wird, für die der Angeklagte in Höhe von 9.585 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120 € aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.585 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Einziehungsentscheidung war zu ändern, da das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dies holt der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nach. Die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner