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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 962

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 227/21, Urteil v. 14.07.2022, HRRS 2022 Nr. 962


BGH 6 StR 227/21 - Urteil vom 14. Juli 2022 (LG Stendal)

"Verfüllung der Tongrube Vehlitz"; unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen; Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (Inhalt behördlich erteilter Genehmigungen: erklärter Willen der Genehmigungsbehörde, verbindliche Auslegungsgrundsätze); falsche uneidliche Aussage (Verjährung, Verjährungsbeginn: Abschluss der Vernehmung; Parlamentarischer Untersuchungsausschuss); Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (dieselbe prozessuale Tat); Einziehung von Taterträgen (Zahlungen als Gegenleistung für rechtswidriges Handeln; Provisionen und sonstige Vergütungen); Besetzungsrüge (Verhinderung des Hauptschöffen, Einrücken des Hilfsschöffen; Ermessensspielraum, Willkürkontrolle).

§ 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aF; § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF; § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 StGB aF; § 153 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 78a Satz 1 StGB; 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 229 StPO; § 264 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; § 133 BGB; § 157 BGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei der falschen uneidlichen Aussage ist für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 78a StGB der Abschluss der Vernehmung entscheidend. Wann die Vernehmung abgeschlossen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der jeweiligen Gestaltung des Verfahrens.

2. Zwar können auch Provisionen und sonstige Vergütungen eingezogen werden. Das setzt aber voraus, dass diese Zahlungen als Gegenleistung für rechtswidriges Handeln gewährt wurden. Bei Zuwendungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Tatbestandsbegehung haben, ist das nicht anzunehmen.

3. Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung über das Einrücken eines Ergänzungsschöffen einen Ermessenspielraum, dessen Ausübung revisionsrechtlich lediglich auf Willkür zu überprüfen ist. Eingeschränkt ist das Ermessen aber betreffend den Zeitpunkt seiner Entscheidung. Hier kann das für den gesetzlichen Richter streitende - und durch die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO vom 24. August 2004 gestärkte - Prinzip der Besetzungskontinuität eine Auswechslung des Richters während des Laufs der Fristhemmung hindern.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten E., S., Re. und Kl. gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. März 2020 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagten E., S., Re. - und Kl. haben die jeweiligen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten E. und S. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen schuldig gesprochen. Den Angeklagten E. hat es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung „eines Tatertrages“ von 165.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Kl. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Re. hat es wegen falscher uneidlicher Aussage verwarnt, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorbehalten und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten M. und Sc. hat es ebenfalls freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revisionen die Rechtsfolgenaussprüche, beim Angeklagten S. zudem die Nichtanordnung einer Einziehungsentscheidung und die Freisprüche an. Die Revisionen der Angeklagten richten sich mit Sach- und Verfahrensrügen gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

1. Am 1. Juni 2005 trat ein abfallrechtliches Ablagerungsverbot für unbehandelte organische Siedlungsabfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Klärschlämme) in Kraft. Derartige Abfälle mussten nunmehr durch thermische Verfahren - etwa Müllverbrennung - oder mechanisch-biologische Verfahren behandelt werden, wobei für verbleibende Reste organischer Substanzen Höchstwerte galten; so durfte der Glühverlust (Masseverlust bei Erhitzen über 500 Grad Celsius) nicht mehr als fünf Masse-Prozent und der Anteil organischen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon) nicht mehr als drei Masse-Prozent betragen.

Das Ablagerungsverbot führte zu erheblichen Kapazitätsengpässen bei Müllverbrennungsanlagen. Die Verbrennungspreise stiegen von 40 Euro auf 100 bis 200 Euro pro Tonne.

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits vor dem 1. Juni 2005 abzeichnenden Marktsituation fassten die Angeklagten E. und S. den Entschluss, nicht mehr deponiefähige Abfälle anzunehmen und sie in einer Tongrube, dem Tontagebau V. Teilfeld II, abzulagern. S. war Geschäftsführer, E. Mitgesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Sp. GmbH, der das Bergwerkseigentum V. einschließlich des sich in einen Nord- und einen Südteil gliedernden Teilfelds II gehörte.

E. und S. machten sich dabei zunutze, dass das Landesamt für Geologie und Bergbau in der Sonderbetriebszulassung für die Verfüllung des Teilfeldes II Nord unter anderem den Abfallschlüssel 191212 der Abfallverzeichnis-Verordnung („Sonstige Abfälle einschließlich Materialmischungen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen“) als Verfüllmaterial zugelassen hatte, ohne eine ausdrückliche Begrenzung für Fremdstoffanteil oder Glühverlust aufzunehmen. Ihnen war jedoch aufgrund der Genehmigungsgenese bekannt, dass zur konkreten Verfüllung der Tongrube ausschließlich mineralische Stoffe mit allenfalls ganz geringfügigen nichtmineralischen bzw. organischen Anteilen zugelassen waren; so hatte die zuständige Behörde bereits für den Abbauabschnitt Teilfeld I ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Abfallart 191212 der nichtmineralische Fremdstoffanteil auf fünf Volumen-Prozent und der Glühverlust auf fünf Masse-Prozent begrenzt seien. Im Antrag auf Zulassung des Sonderbetriebsplans für die Verfüllung des Teilfeldes II Nord hoben E. und S. die Kontinuität mit den für die Verfüllung des Teilfeldes I zugelassenen Materialien hervor, indem sie bei der stofflichen Beschreibung des Verfüllmaterials mitteilten, es würden „weiterhin die zur Verfüllung bestätigten Materialien“ eingesetzt.

Spätestens Anfang 2006 entschlossen sich E. und S., den Tontagebau nach Süden zu erweitern, um die erwarteten großen Mengen an Abfall zu entsorgen. Da sie befürchteten, bei der behördlichen Prüfung ihres Antrags könnte auffallen, dass die Sonderbetriebszulassung für das Teilfeld II Nord keine ausdrücklichen Grenzwerte für Glühverlust und organischen Kohlenstoff formulierte, entschlossen sie sich entgegen ihrer bisherigen Übung dazu, keinen Sonderbetriebsplan für die Verfüllung des Teilfeldes II Süd aufzustellen, sondern mit der Zulassung des Hauptbetriebsplanes „ganz nebenbei“ auch die Verfüllung genehmigen zu lassen. Dazu ließ S. im Hauptbetriebsplan - der am 1. September 2006 genehmigt wurde - auf den bereits genehmigten Sonderbetriebsplan Teilfeld II Nord Bezug nehmen. Hierdurch erreichten E. und S., dass auch die Genehmigung für die Verfüllung des Teilfeldes II Süd keine ausdrückliche Begrenzung für Fremdstoffanteil oder Glühverlust vorsah.

Um den Anschein zu erwecken, der Abfall des Schlüssels 191212 erfülle das im Sonderbetriebsplan genannte Kriterium „Material aus der Vorabsiebung von Baustellenabfällen“, bedienten sich E. und S. unter anderem einer „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle“ (BMA) auf dem Betriebsgelände der Sp. GmbH, etwa 30 Kilometer vom Tagebau V. entfernt. Die Zwischenschaltung der BMA diente dazu, die Nachverfolgbarkeit der Abfallströme zu erschweren. Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten E. und S. nahm die BMA große Mengen gemischter Siedlungsabfälle, insbesondere hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an, die dort geschreddert und gesiebt wurden. Die erste Siebstufe wurde als Abfallschlüssel 191209 („Mineralien“) deklariert, obwohl angesichts des geringen mineralischen Anteils im „Input“ kein mineralischer „Output“ erzielt werden konnte. Die nächstgrößere Siebstufe wurde dem Abfallschlüssel 191212 („Sonstiger Abfall“) zugewiesen. Die durch beide Siebstufen gefallenen Stoffe wurden anschließend im Teilfeld II des Tagebaus V. verfüllt.

Die Sp. GmbH nahm Abfälle von verschiedenen Lieferanten an, darunter einem zur SU. gehörenden Abfallentsorgungsunternehmen, dessen Geschäftsführer der Angeklagte Kl. und bei dem der Angeklagte Re.- als Niederlassungsleiter für mehrere Standorte zuständig war. Das Unternehmen war ab 1. Juni 2005 wegen der hohen Verbrennungspreise in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, weshalb ein unternehmerisches Zusammengehen mit der Sp. GmbH in Aussicht genommen wurde. SU. sollte „Input“ an die BMA liefern, die Sp. GmbH den „Output“ der BMA im Tagebau V.- verfüllen.

Hierzu verhandelten E. und S. mit den Angeklagten Kl. und Re. Nachdem innerhalb der SU. Zweifel an der Deponiefähigkeit der Abfälle geäußert worden waren, beauftragte diese externe Rechtsanwälte mit einem Gutachten zu der Frage, ob in die Tongrube V. unter dem Abfallschlüssel 191212 nur Abfälle von Baustellen oder auch aus anderer Herkunft verfüllt werden durften. Der an den Angeklagten Kl. gesandte Entwurf des Gutachtens kam zu dem Ergebnis, dass nur Baustellenabfälle genehmigt seien; für die Verfüllung mit anderen Abfällen sei eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, mindestens aber eine Klärung mit den Behörden erforderlich. Dieses Ergebnis gefährdete nach Ansicht des Angeklagten Kl. das Vorhaben, weshalb er das Gutachten abändern lassen wollte. Hierüber informierte er E. Vergeblich versuchte S. bei einem Treffen im November 2005, die beauftragten Rechtsanwälte umzustimmen. Diese beharrten auch in der Endfassung des Gutachtens auf dem gefundenen Ergebnis. Der Angeklagte Kl. berichtete seinen Vorgesetzten nur darüber, dass Rechtsanwälte „die Rechtslage geprüft“ hätten; auf die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung verzichtete er. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob auch der Angeklagte Re. das Gutachten kannte. Schließlich einigten sich die Sp. GmbH und die SU. auf eine Zusammenarbeit in Form der H. GmbH (H.).

Am 1. Januar 2006 nahm die H. den Geschäftsbetrieb auf. Deren kaufmännischer Geschäftsführer war der Angeklagte Re. Die SU. lieferte mittels Lkw hausmüllähnlichen Gewerbeabfall zur BMA. Die Lkw kippten ihre Ladung überwiegend in der dortigen „Vorsortierung“ ab. Übermetergroße Teile wurden herausgenommen, das Übrige wurde geschreddert und gesiebt. Die Siebfraktionen wurden als „Mineralien“ und „Vorabsiebung“ deklariert und im Teilfeld II verfüllt. Der Angeklagte Kl. hatte innerhalb der SU. angewiesen, dass sämtlicher Abfall zur BMA zu bringen sei. Dies betraf auch bereits geschreddertes Material kleiner Körnung aus einer SU. -Abfallanlage in . Dieses Material wurde auf Anweisung S. s teilweise vom Lkw ins „Outputlager“ der BMA gekippt, im Übrigen fuhren die Lkw als „Papiertauscher“ nach Einwiegen in der BMA - ohne abzuladen - mit neuen Wiegeund Lieferscheinen direkt zur Tongrube. So wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Abfälle seien in der BMA tatsächlich behandelt worden. Über nicht den Annahmebedingungen genügenden Abfall und dessen Annahme sowie die Preise entschieden E. oder S., vertretungsweise auch M. oder Re. .

Neben der H. belieferten weitere Unternehmen die Sp. GmbH mit Abfällen, unter anderem die M. mbH, die wegen des Deponierungsverbots erhebliche Schwierigkeiten hatte, organischen Siedlungsabfall (vor allem „Ballenware“, also zusammengepresste Folien und Ähnliches) zu entsorgen, sowie die L. GmbH, die hochkalorischen, teilweise falsch deklarierten Abfall als Verfüllmaterial lieferte und dem Angeklagten E. für das Zustandekommen des Vertrages 165.000 Euro auf ein Strohmannkonto in der Schweiz zahlte.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 11. März 2008 verfüllte die Sp. GmbH das Teilfeld II mit insgesamt 933.987,71 Tonnen Abfällen. Bei mindestens 900.000 Tonnen dieser Abfälle handelte es sich um solche mit hohen organischen und geringen mineralischen Anteilen.

Die Verfüllung der Tongrube mit dem Abfall hatte zur Folge, dass die vorgesehene landwirtschaftliche Nutzung der Fläche für 25 bis 30 Jahre nicht möglich sein wird. Es wird zu kontinuierlicher mikrobieller Zersetzung und Setzung des Verfüllkörpers um mehrere Meter kommen. Der Boden ist nicht stand- und druckfest. Es werden große Mengen Deponiegase freigesetzt, die die Umgebungsluft für viele Jahre verunreinigen. An einer Gasmessstelle wurde eine Konzentration an Schwefelwasserstoff von 2.000 ppm - bei einer tödlichen Konzentration von 700 ppm - festgestellt. Die Ablagerung hat zur toxischen Kontamination des sich im Verfüllkörper sammelnden Niederschlagswassers mit Stickstoff, Chlorid, Halogenen und Schwermetallen geführt. Ohne Einschreiten der Behörden hätte der ansteigende Pegel des Sickerwassers die umliegenden Gewässer und das Grundwasser kontaminiert.

2. Nachdem die Verfüllung von Tontagebaugruben mit hierfür nicht geeigneten Abfällen öffentlich geworden war, setzte der Landtag von einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Klärung der Frage ein, ob Landesbehörden die Verbringung und Lagerung von Abfall entgegen den geltenden Rechtsvorschriften ermöglicht hatten.

In dessen Sitzung vom 4. Mai 2009 wurde der - über seine Wahrheitspflicht belehrte - Angeklagte Re. als Zeuge vernommen. Der Angeklagte übergab den Ausschussmitgliedern vorbereitete Unterlagen. Ein Ausschussmitglied befragte ihn zur BMA: „Wenn wir uns die Bilddokumentation, die Sie uns vorgelegt haben, ansehen, so sehen wir, dass der Begriff der Baustellenmischabfälle sehr weit gefasst ist. (…) Sind denn auch andere Stoffe als Baustellenmischabfälle über diese Sortieranlage gegangen?“ Re. antwortete hierauf: „Meines Wissens nicht.“ Dies entsprach, wie er wusste, nicht den Tatsachen.

Die Ausschutzvorsitzende teilte ihm mit, seine Vernehmung sei „für heute“ beendet. Er habe nach Übersendung der Protokollabschrift zwei Wochen Zeit, auf Fehler hinzuweisen, frühestens dann könne seine Vernehmung durch Entscheidung des Ausschusses abgeschlossen werden. Auf die Zusendung der Protokollabschrift reagierte der Angeklagte nicht. Am 3. September 2010 wurden die Vernehmungen der Zeugen durch Beschluss des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses abgeschlossen.

II.

Den festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht wie folgt gewürdigt:

1. Die Angeklagten E. und S. hat es des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB, jeweils in der Fassung vom 13. November 1998, schuldig gesprochen. Bei beiden Angeklagten sei das Regelbeispiel des § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF gegeben, bei E. zudem dasjenige nach § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB aF. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF seien hingegen nicht erfüllt, weil die Abfälle keine Gifte enthielten. Dem stehe wegen der Verdünnungswirkung der Umgebungsluft nicht entgegen, dass an einer Gasmessstelle eine Konzentration an Schwefelwasserstoff in tödlicher Konzentration festgestellt worden sei. Der Angeklagte Kl. habe die Tat der Angeklagten E. und S. gefördert (§ 27 StGB).

2. Den Angeklagten Re. hat die Strafkammer vom Vorwurf freigesprochen, die Tat der Angeklagten E. und S. gefördert zu haben, indem er als Niederlassungsleiter der Abfallanlage und als Geschäftsführer der H. Abfall über die BMA in den Tagebau habe liefern lassen. Ein vorsätzliches Handeln habe sich bei ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Er habe im Gegensatz zu E. und S. die Genehmigungsgenese nicht gekannt. Dem stehe auch seine wahrheitswidrige Aussage am 4. Mai 2009 vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht entgegen, weil ihm erst nach dem 11. März 2008 bewusstgeworden sei, dass die Verfüllung des Tontagebaus „objektiv fehlerhaft gewesen sein könnte“.

3. Den Angeklagten M. hat das Landgericht vom Vorwurf freigesprochen, er habe als Produktionsleiter und „verantwortliche Person Entsorgungsfachbetrieb“ der Sp. GmbH sowie als Abfallbeauftragter der H. die Verfüllung gefördert und die von der Geschäftsleitung angeordneten Verschleierungsmaßnahmen durch seine Tätigkeiten unterstützt. Weder habe sich eine konkrete Förderungshandlung feststellen lassen, noch sei ein strafbares Unterlassen gegeben. Darüber hinaus sei nicht von vorsätzlichem Handeln des Angeklagten auszugehen, denn nicht ausschließbar habe er im gesamten Tatzeitraum angenommen, die Verfüllung des Teilfeldes II mit jeglichen geschredderten und gesiebten Abfällen sei genehmigt worden. Auch ihm sei die Genehmigungsgenese nicht bekannt gewesen.

4. Den Angeklagten Sc. hat das Landgericht ebenfalls vom Vorwurf der Beihilfe zur Tat der Angeklagten E. und S. freigesprochen. Die Anklage hatte ihm zur Last gelegt, die Verfüllung der Tongrube mit Abfällen gefördert zu haben, indem er als Vorarbeiter unter anderem den Betriebsablauf organisiert, Probelieferungen beurteilt, Stoffströme überwacht, Lieferscheine unterschrieben und an behördlichen Befahrungen teilgenommen habe. Auch bei diesem Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass er die praktizierte Verfüllung des Tontagebaus für genehmigt gehalten und nicht vorsätzlich gehandelt habe.

B. Verfahrensvoraussetzungen

I.

Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit besteht nicht. Zwar ist das hiesige Verfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet worden, als vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts bereits ein Hauptverfahren begonnen hatte, in welchem E., S., Re., M. und Sc. zur Last gelegt wird, vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 falsch deklarierte, umweltschädliche und giftige Abfälle in einer anderen Tongrube - nämlich in M. - - verfüllt zu haben. Es handelt sich aber nicht um dieselbe prozessuale Tat (§ 264 StPO).

Betreffend E. und S. bilden die jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwürfe keinen einheitlichen Lebenssachverhalt, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - 6 StR 115/20, NStZ 2020, 691, 692; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04). Vielmehr handelt es sich beim selbstständigen und durch individualisierte Handlungen getätigten Betreiben mehrerer der hier in Rede stehenden Anlagen nebeneinander auch um mehrere Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2019 ? 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235, 236).

Zwar mag es beide Örtlichkeiten betreffende Organisationsmaßnahmen gegeben haben. Das Betreiben zweier räumlich auseinanderliegender Tongruben - zumal bei dem hier gegebenen zeitlichen Versatz - erfordert aber zwingend selbständige Handlungen. Solche sind namentlich sämtliche Beiträge, die E. und S. nach Abschluss der Verfüllung der Tongrube M., also nach dem 31. Mai 2006, für den Geschäftsbetrieb der Sp. GmbH und der H. geleistet haben. Zudem hat das Landgericht zahlreiche allein das Teilfeld II betreffende Handlungen festgestellt. So haben E. und S. unter anderem die Erweiterung des Teilfelds II Süd mittels des Hauptbetriebsplans bewirkt, eine spezielle - auf dem Gelände der Tongrube V. befindliche und der Verschleierung der Abfallwege zu dieser Tongrube dienende - „Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen“ betrieben und an behördlichen Befahrungen des Teilfelds II teilgenommen.

II.

Die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten Re. ist nicht verjährt. Bei Erlass des angefochtenen Urteils am 16. März 2020 war die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB); beendet war die Tat hier mit Erlass des Beschlusses des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 3. September 2010 zum Abschluss der Vernehmungen der Zeugen.

1. Eine Tat ist beendet im Sinne von § 78a StGB, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen, also das Tatunrecht in vollem Umfang tatsächlich verwirklicht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20 Rn. 28; Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 251/20 Rn. 8).

2. Bei der falschen uneidlichen Aussage ist für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 78a StGB der Abschluss der Vernehmung entscheidend. Der Senat teilt diese im Schrifttum wohl einhellig vertretene Auffassung (vgl. etwa LK-StGB/Greger/Weingarten 13. Aufl., § 78a Rn. 9 mwN; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 78a Rn. 11; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, 2. Aufl., § 78a Rn. 6). Denn eine Tat kann nicht beendet sein, solange sie nicht vollendet ist (vgl. MüKo-StGB/Mitsch, 4. Aufl., § 78a Rn. 5); beide Zeitpunkte fallen bei der falschen uneidlichen Aussage zumindest regelmäßig zusammen (vgl. Leipold/Tsambikakis/Zöller/Mückenberger, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 153 Rn. 23). Für die Vollendung eines Vergehens nach § 153 StGB ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum seit jeher anerkannt, dass der insoweit maßgebliche Zeitpunkt der Abschluss der Vernehmung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55, BGHSt 8, 301, 310, 314; Urteile vom 10. März 1953 - 1 StR 40/53, BGHSt 4, 172; vom 12. Mai 1955 - 4 StR 61/55, NJW 1955, 1118; LK-StGB/Wolters/Ruß, 13. Aufl., § 153 Rn. 11; MüKo-StGB/Müller, 4. Aufl., § 153 Rn. 36; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 153 Rn. 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 153 StGB, Rn. 44).

3. Wann die Vernehmung abgeschlossen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der jeweiligen Gestaltung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55, aaO, S. 301, 306, 312; Urteil vom 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59, NJW 1960, 731). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich vorliegend nach dem Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landes Sachsen-Anhalt (UAG-LSA). Der Entlassung des Zeugen kommt dabei keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl., S. 379). Vielmehr sieht § 21 UAG-LSA aF - entsprechend der Regelung in § 26 PUAG - ein mehrstufiges Verfahren vor, das dem Zeugen Gelegenheit geben soll, „auf die Abfassung des Protokolls Einfluss zu nehmen, seine Aussage, wie sie sich im Wortlaut des Protokolls niederschlägt, zu korrigieren, ggf. auch auf eine ergänzende Vernehmung hinzuwirken“ (BT-Drucks. 14/5790, S. 19). Aus diesem Recht des Zeugen zur Korrektur seiner Aussage folgt im Umkehrschluss, dass der Tatbestand einer falschen uneidlichen Aussage erst erfüllt sein kann, wenn die Vernehmung im Sinn von § 21 Abs. 2 UAG-LSA aF abgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. aaO; Glauben/Brocker aaO; Rogall GS Meurer, 2002, 449, 479; Wagner, GA 1976, 257, 277; Mager, Der Staat 2002, 597, 612; Peters, NStZ 2021, 129, 135). Vorher hat der Täter das Tatunrecht nicht in vollem Umfang verwirklicht.

Es kann dahinstehen, ob die Neufassung des § 21 UAG-LSA vom 18. Dezember 2013 nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs. 3 StGB) Einfluss auf den Beginn der Verjährung haben könnte. Denn auch § 21 UAG-LSA nF setzt für den Abschluss der Vernehmung eine ausdrückliche Entscheidung des Ausschusses voraus.

C. Revisionen der Staatsanwaltschaft

I.

Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussprüche betreffend E., S. und Kl. .

1. Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass E. und S. und - als Gehilfe - auch Kl. neben dem Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aF mit Blick auf den ausgetretenen Schwefelwasserstoff auch die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verwirklicht haben.

Als Gift im Sinne dieser Vorschrift ist entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers jeder Stoff anzusehen, der geeignet ist, unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Einwirkung nach seiner Beschaffenheit und Menge Gesundheit und Leben von Menschen zu zerstören, also zumindest wesentliche körperliche Fähigkeiten und Funktionen in erheblichem Umfang aufzuheben (BT-Drucks. 8/2382, S. 17).

Dies ist hier der Fall, denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde eine tödliche Konzentration von Schwefelwasserstoff gemessen. Auf einen nur potentiellen Verdünnungseffekt kommt es dabei nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Gas erst infolge der Zersetzung des deponierten Abfalls bildete. Denn es genügt, dass Gift erst durch chemische oder andere Eigenreaktionen entsteht, sofern der Abfall nach seiner Beschaffenheit dazu geeignet war, dieses Gift hervorzubringen (vgl. MüKo-StGB/Alt, 3. Aufl., § 326 Rn. 38; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Szesny, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 326 Rn. 29; LK-StGB/Heghmanns, 13. Aufl., § 326 Rn. 51; BeckOK-StGB/Witteck, 53. Edition, § 326 Rn. 16; Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, 30. Aufl., § 326 Rn. 3).

2. Die verhängten Strafen haben gleichwohl Bestand. Der Senat kann mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung auf höhere Strafen erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als es der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des besonders schweren Falls einer Umweltstraftat gemäß § 330 Abs. 1 StGB aF zugrunde gelegt und bei dieser das gesteigerte Gefährdungspotential berücksichtigt hat.

II.

Die Angriffe gegen die Freisprüche der Angeklagten M. und Sc. sowie den Teilfreispruch des Angeklagten Re., die der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts als sachlich-rechtliche Beanstandungen ansieht, bleiben ebenfalls erfolglos. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur jeweiligen subjektiven Tatseite, die der Verneinung eines Gehilfenvorsatzes der bezeichneten Angeklagten zugrunde liegt, hält wegen des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18; Urteile vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20 Rn. 56 mwN; vom 6. April 2022 - 6 StR 617/21 Rn. 8) rechtlicher Prüfung stand.

1. Die Strafkammer hat mit umfassender, klarer und widerspruchsfreier Begründung dargelegt, warum sie sich nicht davon hat überzeugen können, dass die genannten Angeklagten die Genehmigungsgenese kannten oder auf andere Weise von der Unzulässigkeit der Verfüllungen wussten. Dabei hat sie die hiergegen sprechenden Indizien dargelegt und sich in der Beweiswürdigung umfassend und kritisch mit ihnen auseinandergesetzt. Gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze hat sie dabei nicht verstoßen; Gewichtungsfehler sind ihr ebenfalls nicht unterlaufen. Dass die hieraus gezogenen Folgerungen - wie von den Revisionen der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt - nicht zwingend sind, verhilft den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg. Selbst dann, wenn insofern ein anderes Ergebnis möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre, ist der von der Strafkammer gezogene Schluss vom Revisionsgericht hinzunehmen. Denn die Schlüsse des Landgerichts sind tatsachenfundiert und gehen über bloße Vermutungen hinaus; sie sind jedenfalls möglich. Damit ist dem Revisionsgericht eine weitergehende Überprüfung der tatgerichtlichen Überzeugungsbildung verwehrt.

2. Zu einzelnen Einwänden der Beschwerdeführerin ist ergänzend anzumerken:

a) Betreffend Re. hat das Landgericht die von der Revision bemängelte Auseinandersetzung mit den von dem Zeugen Hei. bekundeten Geschehnissen und mit dem Inhalt eines Werbeprospekts der H. beweiswürdigend vorgenommen, ohne dass Rechtsfehler erkennbar sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin - etwa im Hinblick auf den Werbeprospekt - auf urteilsfremde Inhalte bezieht, kann sie damit im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin zeigt ebenfalls keinen Fehler in der Beweiswürdigung auf, wenn sie eine eingehende Würdigung des Inhalts von Fortbildungsveranstaltungen, die der Angeklagte besucht habe, vermisst. Die Teilnahme und der Gegenstand der Fortbildung als solche werden im Urteil mitgeteilt; weitergehende Darlegungen hierzu waren nicht veranlasst. Denn auch bei Freisprüchen ist das Tatgericht nicht zu einer lückenlosen Dokumentation der Beweisaufnahme in den Urteilsgründen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 33).

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich auf die formale Stellung des Angeklagten als abfallrechtlicher Verantwortlicher abstellt und anführt, dass ihm die Unzulässigkeit der Verfüllung klargewesen sein „musste“, deckt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten auf.

b) Auch im Hinblick auf den Angeklagten M. zeigt die Revision keinen revisiblen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung auf. Seine Tätigkeit bei Anzeigen und weiteren Anträgen an Behörden, auch für das Teilfeld I, hat die Strafkammer erkennbar ebenso bedacht wie seine Stellung als Abfallbeauftragter. Sie hat rechtsfehlerfrei dargestellt, warum sie sich gleichwohl nicht von seiner Kenntnis über das Zustandekommen der konkreten Genehmigungen für das Teilfeld II Nord und Süd überzeugen konnte.

c) Gleiches gilt für die Würdigung des Landgerichts, dass die Ausstellung von Sammellieferscheinen durch den Angeklagten Sc. ebensowenig wie die Umstände der behördlichen Befahrungen des Tagebaus den zuverlässigen Rückschluss auf seine Kenntnis über die unerlaubte Verfüllung ermöglichen.

III.

Auch der Angriff auf die unterbliebene Einziehung des Taterlangten bei S. hat keinen Erfolg. Eine solche war weder nach § 73 Abs. 1 StGB noch nach § 73c StGB anzuordnen.

1. Durch die Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 Variante 1 StGB kann der Täter bei der Zwischenschaltung juristischer Personen nur dann etwas erlangen, wenn sich hierdurch seine eigene Vermögensbilanz ändert. Die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 88; Beschlüsse vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 37; vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 jeweils mwN) liegen beim Angeklagten S. - dem lediglich mit einem nichtbemakelten Anstellungsvertrag ausgestatteten Geschäftsführer der Gesellschaften - nicht vor.

2. Auch seine Geschäftsführervergütungen kommen nicht als das für die Tat Erlangte (§ 73 Abs. 1 Variante 2, § 73c Satz 1 StGB) in Betracht. Zwar können auch Provisionen und sonstige Vergütungen nach diesen Vorschriften eingezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 100; Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 StR 474/21). Das setzt aber voraus, dass diese Zahlungen als Gegenleistung für rechtswidriges Handeln gewährt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 StR 474/21 mwN). Bei Zuwendungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Tatbestandsbegehung haben, ist das nicht anzunehmen. Es ist Tatfrage, ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich vorliegt oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen dem Tatbeteiligten gewährten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, aaO). Diese hat das Landgericht in revisionsrechtlich hinzunehmender Weise so beantwortet, dass mit den vom Angeklagten S. erlangten Beträgen seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt, die weitere Aufgabenfelder umfasste, und nicht speziell die verfahrensgegenständliche Verfüllung des Tagebaus V. Teilfeld II vergütet wurde.

D. Revisionen der Angeklagten

I. E.

1. Die Verfahrensrügen sind jeweils nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden.

a) Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen Ke. vom 17. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit wendet, fehlt es zunächst an der Mitteilung der dem Schreiben des Sachverständigen an das Landgericht vom 15. November 2019 beigefügten Konformitätserklärungen. Da sich das Ablehnungsgesuch unter anderem darauf stützt, der Sachverständige habe zunächst behauptet, mit einer geeichten Präzisionswaage gearbeitet zu haben, später aber diese Angaben revidiert, hätte es zur Beurteilung der Frage, ob das Landgericht den Kenntnisstand und die Aufklärungsbemühungen des Sachverständigen im Zurückweisungsbeschluss rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, der Kenntnis dieser Bescheinigungen bedurft.

Darüber hinaus teilt die Revision weder den Inhalt der - in einem in Bezug genommenen früheren Ablehnungsgesuch vom 2. September 2019 genannten - Schlussrechnungen noch die korrigierten Gutachten betreffend die Tagebaue V. und M. aus dem Jahr 2019 mit; deren Kenntnis wäre jedoch erforderlich gewesen, weil sich das Ablehnungsgesuch auch auf eine vermeintlich falsche Rechnungslegung des Sachverständigen sowie dessen angeblich unwahre Angaben zur Verwiegung einzelner Partikel bezieht.

b) Soweit die Revision die Ablehnung eines Antrags vom 7. Januar 2020 und dessen Ergänzung vom 27. Januar 2020 auf Beauftragung eines weiteren Sachverständigen zum einen als Beweisantragsrüge und zudem als Aufklärungsrüge beanstandet, sind die Rügen jeweils unzulässig, weil der Inhalt zahlreicher im Antrag und dessen Ergänzung in Bezug genommener Urkunden gar nicht oder nur unvollständig mitgeteilt wird. Dies betrifft unter anderem die Betriebsplanzulassung, die Annahmebedingungen, eine an den Sachverständigen gerichtete EMail vom 17. Dezember 2019, Beweisanträge vom 12. und 15. April 2019 sowie den hierzu ergangenen ablehnenden Beschluss der Strafkammer.

2. Auch die sachlich-rechtlichen Einwände der Revision, die sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Sonderbetriebsplanzulassung für das Teilfeld II Süd richten, zeigen keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Feststellung der Strafkammer, zur Verfüllung des Teilfeldes II seien nur mineralische Stoffe mit allenfalls ganz geringfügigen nichtmineralischen beziehungsweise organischen Anteilen zugelassen gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Inhalt erteilter Genehmigungen ist vom Tatgericht festzustellen (speziell für § 327 Abs. 2 StGB vgl. BVerfGE 75, 329, 346; i.Ü. vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 513/82, BGHSt 31, 314, 315; Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 25; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 262 Rn. 29 mwN). Ihre Auslegung durch das Landgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle auf allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze sowie Fehler bei der Anwendung verbindlicher Auslegungsregeln.

Die Strafkammer hat namentlich nicht gegen verbindliche Auslegungsgrundsätze verstoßen. Sie war - ausgehend von den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 133, 157 BGB - verpflichtet, den erklärten Willen der jeweiligen Genehmigungsbehörde zu ermitteln, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste. Hierzu hatte sie alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 513/82, aaO; Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 27). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei ihrer Auslegung mit ausdrücklichem Verweis auf §§ 133, 157 BGB den Gang des Genehmigungsverfahrens, Gesprächsverläufe, Schriftverkehr, den Umschlüsselungsbescheid des Landkreises vom 14. November 2011 sowie die vom Üblichen abweichende Beantragung der Verfüllung des Teilfeldes II Süd mittels Hauptbetriebsplan herangezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 30). Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse, dass die Sonderbetriebsplanzulassung für das Teilfeld II Nord und die Hauptbetriebsplanzulassung für das Teilfeld II Süd allein dahin zu verstehen waren, dass sie die Verfüllung mit hausmüllähnlichem Abfall mit hohen organischen Anteilen nicht umfassten, sind nicht nur vertretbar, sondern hochgradig plausibel.

Das so gefundene Auslegungsergebnis der Strafkammer hält auch den Anforderungen an die strafrechtliche Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG), insbesondere im Lichte des zur Tatzeit geltenden Abfallrechts und der festgestellten Fachkenntnisse der Angeklagten stand.

b) Dies gilt im Übrigen auch für den von der Revision behaupteten Fall, dass Verwaltungsgerichte zu einer abweichenden Auslegung der gegenständlichen Genehmigungen gekommen seien (vgl. BverfG aaO; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 4 StR 371/68, BGHSt 23, 86, 93; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 262 Rn. 33 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 262 Rn. 5).

II. S.

1. Die Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben.

a) Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil die Revision hierbei auf Anlagen aus einer vorangegangenen Version der Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Rüge, mit der die Revision die Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden beanstandet, ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zum notwendigen Revisionsvorbringen zählen bei der Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO auch die Tatsachen, die für die Frage der Rechtzeitigkeit des Befangenheitsantrags im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627; vom 27. November 2019 - 5 StR 272/19). Hieran fehlt es.

c) Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO die Gutachten der Sachverständigen Ke. und F. verwertet, ist mangels Erkennbarkeit einer konkreten Stoßrichtung unzulässig. Sie ist als formell-rechtliche Inbegriffsrüge bezeichnet und greift die Verwertung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten an, wobei allgemein zur Behauptung der Fehlerhaftigkeit auf mehreren hundert Seiten Verfahrenstatsachen zum Sachverständigen Ke. eingeführt werden. Die Darlegung von Verfahrenstatsachen oder anderen Vortrag betreffend den Sachverständigen F. vermag der Senat der Rüge indes nicht zu entnehmen. Die Darstellung einer Vielzahl von Anträgen, darunter zahlreiche Ablehnungs- und Beweisanträge mit teils unterschiedlicher Stoßrichtung, sowie hierauf ergangener Beschlüsse ersetzt nicht die Mitteilung, worin genau der § 261 StPO verletzende Verfahrensfehler bestehen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - 5 StR 67/21; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 597/21).

Soweit den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen sein sollte, dass die behauptete Unverwertbarkeit auf die Verwendung ungeeichter Waagen gestützt werde, fehlt es an der Mitteilung der hierfür notwendigen Verfahrenstatsachen. So teilt der Beschwerdeführer nicht oder nur unvollständig mit: das Schreiben des Sachverständigen Ke. vom 25. April 2018 zur Übersendung des Schreibens der Eichdirektion Nord, das Schreiben der Eichdirektion Nord vom 9. September 2009, den Inhalt der E-Mail des Verkäufers vom 17. Dezember 2019, die Konformitätserklärungen als Anlage zum Schreiben des Sachverständigen Ke.- vom 15. November 2019 sowie den Kalibrierschein vom 14. Dezember 2019.

d) Soweit sich die Revision mit zwei weiteren Verfahrensrügen gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Ablehnung des Sachverständigen Ke. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 2. September 2019 sowie vom 3. und 17. Februar 2020 wendet, werden diese Verfahrensbeanstandungen den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht. So fehlt bei beiden Beanstandungen die vollständige Mitteilung zahlreicher in den Ablehnungsanträgen in Bezug genommener Unterlagen. Insbesondere kann der Senat ohne Mitteilung des im Ablehnungsantrag vom 2. September 2019 erwähnten Angebots vom 12. November 2008 und der Unteraufträge an den Sachverständigen Ke. nicht überprüfen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu den behaupteten finanziellen Eigeninteressen rechtsfehlerfrei sind. Betreffend den Antrag vom 3. Februar 2020 fehlt es unter anderem an der Mitteilung des in Bezug genommenen Kostenbescheids der Eichdirektion Nord.

e) Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO, mit welcher der Beschwerdeführer die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend macht, ist unzulässig, weil die Revision es unterlässt, die Bescheinigungen des Arztes B. vom 21. April und vom 25. Mai 2017 mitzuteilen. Darüber hinaus wird dessen Gutachten vom 31. Mai 2017 nicht vollständig dargestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn aus diesen Unterlagen hätte sich die für die Prüfung der Begründetheit wesentliche Tatsache ergeben, dass sich die Hauptschöffin zur Implantation eines künstlichen Hüftgelenks zunächst in stationärer Behandlung und später in Rehabilitation befand.

f) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrags vom 15. April 2019 auf Verlesung der „Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen“ vom 14. Mai 1993 (TASi) ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlt jedenfalls an der vollständigen Mitteilung des in Bezug genommenen Sonderbetriebsplanes vom 26. März 2003, der im Urteil lediglich auszugsweise dargestellt ist.

g) Unzulässig ist schließlich die Rüge, ein am 9. März 2020 (dem Tag der Schlussanträge) hilfsweise gestellter Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Fragen des Volumenverlustes, des Ausgasungs- und Setzungsverhaltens sowie der Wiedernutzbarmachung des Verfüllkörpers sei im Urteil fehlerhaft beschieden worden. Die im Beweisantrag in Bezug genommenen Unterlagen und Zeugenaussagen werden nicht mitgeteilt; insbesondere fehlen das Sicherungskonzept vom 3. November 2010 und das Schreiben des L. vom 27. März 2008.

2. Auch die sachlich-rechtlichen Einwände dringen nicht durch.

a) Die Auslegung der Sonderbetriebsplanzulassung durch die Strafkammer lässt, wie bereits im Rahmen der Revision des Angeklagten E. ausgeführt, keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Die Revision macht darüber hinaus erfolglos geltend, die Annahme des Landgerichts, wonach der Angeklagte S. vorsätzlich hinsichtlich der nichtgenehmigten Verfüllung gehandelt habe, sei unzutreffend. Insbesondere der Nichteröffnungsbeschluss der vorher befassten Strafkammer mache deutlich, dass die Sonderbetriebsplanzulassung auch anders ausgelegt werden könne; dies sei auch dem Angeklagten S. zuzubilligen. Hiermit wird kein Rechtsfehler des Urteils aufgezeigt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte S. habe vorsätzlich gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Insbesondere aus den festgestellten Verschleierungshandlungen, aus den Anweisungen zur Manipulation von Wiegescheinen, aus den Vorgängen um das Rechtsanwaltsgutachten für die SU. sowie aus den falschen Meldungen von Stoffströmen an den Landkreis durfte das Landgericht darauf schließen, dass der Angeklagte S. um die Unzulässigkeit der Verfüllung mit hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen wusste.

c) Gegen die Wertung des Landgerichts, S. habe (gemeinsam mit E.) „Boden“ im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aF nachteilig verändert bzw. beeinträchtigt, ist nichts zu erinnern. Denn entgegen der Ansicht der Revision umfasst der Begriff nicht nur Grund und Wände der Tongrube. Boden ist vielmehr der gesamte obere Teil der Erdkruste, auch soweit dieser aus Ablagerungen und Abfällen besteht, sofern diese Schicht Träger der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BBodSchG ist (vgl. BeckOK-StGB/Witteck, 53. Edition, § 324a Rn. 6 mwN; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. 2018, § 324a Rn. 2; Matt/Renzikowski/Rettenmaier/Gehrmann, aaO, § 324a Rn. 3; MüKo-StGB/Alt, aaO, § 324a Rn. 11). Diese Voraussetzung erfüllt der Verfüllkörper, denn er sollte nach den Feststellungen dem Zweck dienen, nach der Austonung die Nutzungsmöglichkeit als landwirtschaftliche Fläche wiederherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3c BBodSchG). Die Feststellungen, nach denen unter anderem die auf Menge und Zusammensetzung des eingebrachten Abfalls zurückzuführende mangelnde Druck- und Standfestigkeit des solchermaßen veränderten Bodens sowie dessen Volumenverlust langfristig der Nutzung als Landwirtschaftsfläche entgegenstehen, tragen die Subsumtion unter die Vorschrift des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aF.

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer das Regelbeispiel des § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 zu Recht angewandt. Die Beeinträchtigung des Bodens kann nur mit außerordentlichem Aufwand im Sinne von § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF beseitigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Behörden nach Offenbarwerden der Bodenbeeinträchtigung dazu entschlossen, den Verfüllkörper als Deponie zu halten und von der Bergung der Abfälle abzusehen. Vielmehr ist ein außerordentlicher Aufwand nach § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF auch dann gegeben, wenn aus Gründen völlig überbordender Kosten auf die Beseitigung verzichtet wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beherrschung der Beeinträchtigung ihrerseits einen außerordentlichen Aufwand erfordert. Die Vorschrift setzt lediglich voraus, dass die Beseitigung einen außerordentlichen Aufwand verursachte; wird dieser tatsächlich nicht erbracht, entlastet dies den Angeklagten nicht. Denn § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF schützt nicht das Vermögensinteresse der öffentlichen oder privaten Hand, sondern Gewässer, Boden und Schutzgebiete vor besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen (vgl. BT-Drucks. 12/192, S. 28; BeckOK-StGB/Witteck, aaO, § 330 Rn. 4; LK-StGB/Heghmanns, aaO, § 330 Rn. 1; MüKo-StGB/Alt, aaO, § 330 Rn. 1). Solche hat das Landgericht festgestellt.

III. Kl.

1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

a) Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO, mit der die Revision die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts und den Entzug des gesetzlichen Richters geltend macht, ist in zulässiger Weise erhoben, jedoch unbegründet.

aa) Folgender Verfahrensgang liegt ihr zu Grunde: Am 24. April 2017, dem zehnten Hauptverhandlungstag, wurde die Bescheinigung des Arztes B. verlesen, nach der die 66-jährige Hauptschöffin Hi. am 3. Mai 2017 endoprothetisch operiert werden müsse, was bei planmäßigem Verlauf eine fünfzehnwöchige Rekonvaleszenzphase erfordere. Am 25. April 2017 wurde die Hauptverhandlung bis zum 8. Mai 2017 unterbrochen. Am 4. Mai 2017 beschloss die Strafkammer die Hemmung der Frist nach § 229 Abs. 1 und 2 StPO in der Fassung vom 24. August 2004 mit Wirkung vom 2. Mai 2017 gemäß § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO aF. Nach einer Mahnung ging am 8. Juni 2017 beim Landgericht ein Gutachten B. s vom 31. Mai 2017 ein, wonach der Schöffin die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach der fachorthopädischen Untersuchung wegen der Einschränkungen nach der am 3. Mai 2017 erfolgten Implantation eines künstlichen Hüftgelenks bis auf Weiteres nicht zuzumuten sei. Am 8. Juni 2017 vermerkte der Vorsitzende hierzu, dass aufgrund des Gutachtens die Hauptschöffin Hi. „für den Maximalzeitpunkt der Unterbrechung (…) infolge Krankheit verhindert“ sei. In der Hauptverhandlung am 13. Juni 2017 stellte die Strafkammer fest, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Schöffin Hi. auch nach Ablauf der maximalen Fristhemmung „bzw. spätestens bis zum Ablauf der maximalen Unterbrechungsfrist“ nicht möglich sein würde, und beschloss das Einrücken des Ergänzungsschöffen in den Spruchkörper. Der Verteidiger des Angeklagten Kl. erhob hieraufhin den Besetzungseinwand. Diesen verwarf die Strafkammer als unbegründet und setzte die Hauptverhandlung mit dem eingerückten Schöffen fort.

bb) Die Revision macht geltend, dem Tatgericht habe kein Ermessen betreffend den Zeitpunkt der Feststellung der Verhinderung zugestanden; es hätte mit der Entscheidung bis zum Ablauf der maximalen Fristhemmung zuwarten müssen. Zudem beziehe sich das Gutachten auf eine schon länger zurückliegende Untersuchung und sei inhaltlich wenig aussagekräftig. Die Prognose vom 13. Juni 2017, die Schöffin könnte bis zum 7. Juli 2017 nicht an einer Hauptverhandlung teilnehmen, sei unvertretbar.

cc) Die Feststellung des Vorsitzenden vom 8. Juni 2017, dass die Hauptschöffin Hi. verhindert sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung über das Einrücken eines Ergänzungsschöffen einen Ermessenspielraum, dessen Ausübung revisionsrechtlich lediglich auf Willkür zu überprüfen ist. Eingeschränkt ist das Ermessen aber betreffend den Zeitpunkt seiner Entscheidung. Hier kann das für den gesetzlichen Richter streitende - und durch die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO vom 24. August 2004 gestärkte - Prinzip der Besetzungskontinuität eine Auswechslung des Richters während des Laufs der Fristhemmung hindern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162). So hat der Vorsitzende in der Regel mit der Feststellung der Verhinderung bis zum Ablauf der Fristen des § 229 StPO zu warten. Steht hingegen schon von vornherein fest, dass auch nach deren Ablauf die Hauptverhandlung nicht mit dem verhinderten Richter fortgeführt werden kann, gewinnen das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie das Gebot ressourcenschonender Durchführung der Hauptverhandlung im Abwägungsprozess wieder an Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168; vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

dd) Hieran gemessen halten sowohl die Feststellung der Verhinderung der Schöffin als auch der Zeitpunkt dieser Feststellung rechtlicher Prüfung stand.

(1) Der Vorsitzende durfte die Feststellung auf die ihm vorliegenden ärztlichen Atteste und das Gutachten stützen. Willkür ist hierin nicht zu erkennen. Die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen und insbesondere die Tatsache der Implantation eines künstlichen Hüftgelenks werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dem Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung kam zum einen wegen der Bezugnahme des Gutachtens auf die Krankenakte und zum anderen wegen der Art und Schwere der Erkrankung und des operativen Eingriffs, des Alters der Schöffin sowie der mitgeteilten stationären Behandlung, die für sich genommen schon länger dauerte als prognostiziert, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Wegen dieser Umstände war der Vorsitzende auch nicht zu weiterer Aufklärung zur voraussichtlichen Dauer der Rehabilitation gedrängt.

(2) Die Wahl des Zeitpunkts der Entscheidung ist nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht grob fehlerhaft, und damit nicht willkürlich. Im Interesse beschleunigter und konzentrierter Hauptverhandlung war es hier sachgerecht, die Verhinderung möglichst bald festzustellen. Die am 8. Juni 2017 getroffene Prognose, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der erkrankten Schöffin auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein würde, stützt sich auf das am selben Tag eingegangene ärztliche Gutachten, demzufolge die Erkrankung der Schöffin einer Teilnahme an der Hauptverhandlung „bis auf Weiteres“ entgegenstehe. Diese Prognose deckt sich mit den Indizien aus den vorangegangenen Attesten. Ein weiteres Zuwarten war auch sonst nicht geboten. Zwar handelte es sich weder um eine Haftsache noch drohte Beweismittelverlust, aber das Strafverfahren dauerte zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre an; die Anklage lag fast vier Jahre, der letzte Hauptverhandlungstermin sechs Wochen zurück.

b) Die weitere Verfahrensbeanstandung, durch Verlesung und Verwertung der Aktenvermerke einer Bilanzbuchhalterin sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, dass die Bilanzbuchhalterin im Folgetermin als Zeugin vernommen wurde.

c) Die Rüge unterbliebener Entbindung des Sachverständigen Fl. ist ebenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt des schriftlichen und des überarbeiteten Gutachtens nicht vor.

d) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrags auf Verlesung der „Technischen Anleitung Siedlungsabfall“ leidet an den gleichen Mängeln wie die vom Angeklagten S. mit gleicher Angriffsrichtung erhobene Rüge.

e) Die Rüge fehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen Ke. genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Neben zahlreichen im Ablehnungsantrag in Bezug genommenen Unterlagen fehlt die weitere Begründung des Ablehnungsantrags vom 9. September 2019.

f) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Antrags vom 7. Januar 2020 auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann der Senat unter anderem deshalb nicht prüfen, weil nicht der Antrag vom 7. Januar 2020, sondern derjenige vom 9. März 2020 mitgeteilt ist, auf den sich indes weder die mitgeteilten Ergänzungsanträge noch der Ablehnungsbeschluss beziehen.

2. Einen sachlich-rechtlichen Mangel zeigt die Revision des Angeklagten Kl. ebenfalls nicht auf. Insbesondere hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte Kl. „zumindest damit rechnete“, es sei nur Verfüllmaterial ganz überwiegend mineralischer Natur genehmigt gewesen.

Dieser Schluss des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Mit eingehender, lückenloser und widerspruchsfreier Begründung hat es dargetan, warum es sich - anders als bei den Angeklagten Re., M. und Sc. - davon überzeugt hat, dass der Angeklagte Kl. die genannte Einschränkung der Genehmigung als möglich erkannt hatte. Mit der urteilsfremden Behauptung, aus dem Gutachten der von der SU. beauftragten Rechtsanwälte habe sich - anders als festgestellt - eine unbeschränkte Genehmigung ergeben, kann der Beschwerdeführer mit der Sachrüge keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2021 - 2 StR 484/20, NStZ-RR 2021, 275, 277; vom 3. März 2022 - 5 StR 228/21; Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20).

IV. Re.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Re. ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 962

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi