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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 288

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 294/21, Beschluss v. 20.01.2022, HRRS 2022 Nr. 288


BGH 5 StR 294/21 - Beschluss vom 20. Januar 2022 (LG Hamburg)

Keine „Gegenvorstellung“ gegen Verwerfung der Revision durch Beschluss.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellungen der Verurteilten J. und E. gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2021 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richten sich die ausdrücklich jeweils als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingaben der Verurteilten. Derartige Gegenvorstellungen sind allerdings nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 4 StR 287/21 mwN).

Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO vermag der Senat den Anwaltsschriftsätzen nicht zu entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, dass auch in der Sache keine Gehörsverletzung vorliegt, mithin derartige Rügen kostenpflichtig zurückgewiesen werden müssten. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen; bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe vielmehr mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21 mwN). Zu der Behauptung des Eintritts der Verjährung während des Revisionsverfahrens verweist der Senat auf § 78b Abs. 3 StGB iVm § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 288

Bearbeiter: Christian Becker