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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 794

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 20/21, Beschluss v. 01.06.2021, HRRS 2021 Nr. 794


BGH 3 StR 20/21 - Beschluss vom 1. Juni 2021

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den damaligen Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 23. März 2021, den der Verurteilte am 7. Mai 2021 erhalten hat, hat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit am 15. Mai 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ?Wiederspruch? erhoben und im Wesentlichen beanstandet, der Senat habe die gegen ihn angeordnete Maßregel des § 64 StGB keiner Überprüfung unterzogen.

2. Der ?Wiederspruch? des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen.

a) Diese erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergeben soll (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318 f.). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 23. März 2021, den der Verurteilte am 7. Mai 2021 erhalten hat. Da davon auszugehen ist, dass der Verurteilte - der nichts Abweichendes vorträgt - den Beschluss auch am selben Tag zur Kenntnis genommen hat, hätte seine Anhörungsrüge spätestens am 14. Mai 2021 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen.

b) Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt.

Insbesondere kann aus dem Umstand, dass sich der Senat in seinem Beschluss nicht zu der angeordneten Maßregel geäußert hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe vielmehr mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f. mwN). Dass der Senat im vorliegenden Fall seinen Beschluss mit den für ihn wesentlichen Erwägungen begründet hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe Aspekte aus dem Blick verloren, die er nicht ausdrücklich erörtert hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 794

Bearbeiter: Christian Becker