hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 265

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 205/25, Beschluss v. 24.09.2025, HRRS 2026 Nr. 265


BGH 4 StR 205/25 - Beschluss vom 24. September 2025

BGHSt; keine Verabredung zu einem Verbrechen oder Verwirklichung in Mittäterschaft des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Eigenschaft als eigenhändiges Delikt, Verhältnis zum Grundtatbestand).

§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 176c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB; § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020; § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB; § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 354a StPO

Leitsätze

1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden. (BGHSt)

2. Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich. (BGHSt)

3. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen. Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich - mithin eigenhändig - sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. (Bearbeiter)

4. Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte über eine Chat-Plattform spätestens im Jahr 2019 den gesondert verfolgten R. kennen. In der Folgezeit tauschten beide über die Chat-Plattformen Grindr und WhatsApp sowohl Nachrichten aus, wie es zwischen beiden auch zu unregelmäßigen persönlichen Treffen und hierbei zu sexuellen Handlungen kam. Zudem tauschten sie sich in Chatnachrichten über Sexualkontakte mit anderen Partnern und über sexuelle Fantasien aus. Die persönlichen Treffen fanden in der Regel tagsüber zu Zeiten statt, zu denen der Ehemann des Angeklagten abwesend war.

Spätestens ab September 2020 tauschten sich der Angeklagte und R. mittels Grindr über ein Kind aus, das sich immer wieder, auch zu Übernachtungsbesuchen, bei R. aufhielt, sowie über sexuelle Handlungen R. s an diesem Kind, die als „üben“, „lutschen“, „blasen“, „fingern“ und „ficken“ bezeichnet wurden. Ab dem 12. März 2021 chatteten beide auch über ein Treffen an einem bestimmten Tag, bei dem sich das Kind zu einem Übernachtungsbesuch bei R. aufhalten sollte, wobei in zeitlicher Hinsicht problematisch war, dass sich das Kind nahezu ausschließlich an Wochenenden bei diesem aufhielt, sodass der Angeklagte, der diese Zeit grundsätzlich seinem Ehemann vorbehielt, nicht verfügbar war. Beide einigten sich schließlich darauf, dass der Angeklagte am Montag, den 26. April 2021, R. gegen 22 Uhr in dessen Wohnung besuchen sollte, in der sich das bereits schlafende, von R. nach Möglichkeit bereits entkleidete Kind im Schlafzimmer befinden sollte. Der Ehemann des Angeklagten sollte aufgrund einer Geschäftsreise über Nacht abwesend sein.

Der Angeklagte und R. verabredeten sich, gemeinsam an dem höchstens vier bis viereinhalb Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen zu vollziehen, die auch ein Eindringen in den Körper des Kindes beinhalteten. Nach dem gemeinsamen Plan sollte der Angeklagte an dem Kind, dessen Augen verbunden werden sollten, den Analverkehr durchführen. Dazu wollte er im Einverständnis des R. zunächst den Anus des Kindes mit seiner Zunge stimulieren und sodann unter Verwendung von Gleitmittel mit seinem Penis möglichst weit in den Anus eindringen, wobei sich beide nicht sicher waren, ob ein vollständiges Eindringen angesichts der anatomischen Verhältnisse möglich sein würde. Sie hielten es für möglich, dass das Kind während des gesamten Vorgangs schlafen würde. Für den Fall jedoch, dass es wach würde und sich wehrte, beabsichtigten sie, seine Hände zu fesseln. Jedenfalls R. befürchtete zudem, dass Nachbarn durch das Weinen oder Schmerzlaute des Kindes, die er andererseits auch erregend fand, auf das Geschehen aufmerksam werden könnten. Für diesen Fall fasste er daher gemeinsam mit dem Angeklagten - nachdem sie zunächst erwogen hatten, dem Kind lediglich den Mund zuzuhalten - den Plan, dem Kind wahlweise seinen - R. s - Penis oder seine Zunge in den Mund zu stecken. Nachdem der Angeklagte den Analverkehr durchgeführt haben würde - wobei er sowohl in Erwägung zog, mit Kondom im Anus des Kindes als auch in dessen oder R. s Mund zu ejakulieren -, sollte R. seinen Penis am Anus des Kindes reiben, dabei bis zum Samenerguss masturbieren und schließlich auf den Anus des Kindes ejakulieren. In der Vorstellung beider sollte das Geschehen mindestens eine Stunde dauern. Beide waren unbedingt und ernstlich zur Begehung der Tat entschlossen. Der Angeklagte ging davon aus, dass R. sich an die Verabredung gebunden fühlte und die Tat wie geplant zur Ausführung gelangen werde.

Am 15. April 2021 teilte der Angeklagte dem R. mit, dass seine Quarantäne wegen einer symptomfrei verlaufenden Coronainfektion bis zum 26. April 2021 verlängert worden sei. Er äußerte sich jedoch zuversichtlich, rechtzeitig ein negatives Testergebnis zu erhalten, um das verabredete Treffen doch wahrnehmen zu können. Darüber hinaus teilte er R. mit, dass nunmehr auch Unsicherheit bestehe, ob sein ebenfalls in Quarantäne befindlicher Ehemann am 26. April 2021 tatsächlich über Nacht auf Geschäftsreise sein werde. Am 22. April 2021 teilte der Angeklagte schließlich mit, dass der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen die Geschäftsreise hatte stattfinden sollen, verschoben habe. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Beide betrachteten ihre Planung, gemeinsam am 26. April 2021 an dem Kind die dargestellten sexuellen Handlungen vorzunehmen, nunmehr als endgültig gescheitert. Der Angeklagte animierte R. indes, an dem beabsichtigten Tattag nicht näher bezeichnete sexuelle Handlungen allein an dem Kind vorzunehmen und diese in Videos festzuhalten. Dem trat R. nicht entgegen, sondern wies lediglich die Herstellung der gewünschten Videoaufnahmen als zu riskant zurück.

Am 26. April 2021 teilte der Angeklagte dem R. wahrheitsgemäß mit, dass seine Quarantäne nunmehr beendet sei. Zu dem vereinbarten Treffen kam es nicht. Ob die geplante Tat unter Mitwirkung eines unbekannt gebliebenen Dritten zur Ausführung kam, R. allein sexuelle Handlungen an dem Kind vornahm oder es zu keinerlei Tat kam, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Am 28. April 2021 teilte R. dem Angeklagten mit, ein 22-jähriger „Kumpel“ habe an dem Kind den Analverkehr durchgeführt. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte äußerte sein Bedauern, nicht dabei gewesen zu sein, und bewertete die Schilderung als „geil“. Am 24. Mai 2021 und am 2. Juni 2021 fragte er R. erneut nach einem möglichen Treffen mit diesem und dem Kind.

II.

Die Revision des Angeklagten ist begründet, da die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

1. Das Landgericht hat übersehen, dass es sich beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern um ein eigenhändiges Delikt handelt, dessen Verabredung nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht möglich ist.

a) Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 219/24 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 506/18 Rn. 5; Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 9; jeweils mwN; vgl. auch RG, Urteil vom 27. November 1924 - II 754/24, RGSt 58, 392, 393; Urteil vom 26. Oktober 1925 - II 503/25, RGSt 59, 376, 379), welche die in Aussicht genommene Tat selbst gemeinschaftlich ausführen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 517/92, juris Rn. 13; Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 437/81, juris Rn. 4; Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76, BeckRS 1976, 107971 Rn. 25; Urteil vom 11. Juli 1961 - 1 StR 257/61, juris Rn. 7).

aa) Das Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns hat der Gesetzgeber bereits den vorherigen Fassungen von § 30 StGB zugrunde gelegt (für die zum 1. April 1970 als § 49a beibehaltene [BGBl. 1969 I S. 1456] und zum 1. Oktober 1973 erstmals als § 30 in Kraft getretene [BGBl. 1969 I S. 721], in den Entwürfen noch als § 35 StGB behandelte Vorschrift vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 154: „Vorstufe der Mittäterschaft“; für die zum 1. Oktober 1953 [BGBl. 1953 I S. 739] beibehaltene Vorschrift des § 49a StGB aF bereits BT-Drucks. 1/3713 S. 32 f.: „erfolglose Mittäterschaft“). Ein eigenhändiges Delikt kann indes nicht in Mittäterschaft begangen werden, da die Täterschaft dann an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, deren maßgebliches Unrecht im verwerflichen eigenen Tun des Täters liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 546/24 Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 StR 539/24 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2024 - 5 StR 441/23 Rn. 7; Beschluss vom 15. August 2023 - 4 StR 227/23 Rn. 8; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 StR 33/21 Rn. 3; Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 304/20 Rn. 8; Beschluss vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom 14. August 2009 - 2 StR 175/09 Rn. 4; Beschluss vom 8. Juli 1997 - 5 StR 170/97, juris Rn. 4; jeweils mwN).

bb) § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490/21 Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19 Rn. 5; Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13 Rn. 7; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. April 1993 - 1 StR 153/93, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. November 1983 - 3 StR 441/83, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 237/19) und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.

b) Der Umstand, dass sich nach der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschrift des § 176 Abs. 5 Alt. 2 StGB auch strafbar machte, wer sich mit einem anderen zu einer Tat nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verabredete, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

aa) Mit der Einfügung von § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) wurde auch die Verabredung zu Taten des sexuellen Missbrauchs in den Tatbestand aufgenommen. Anlass hierfür war, dass § 30 StGB bei den seinerzeit lediglich als Vergehen normierten Tatbeständen des § 176 StGB nicht anwendbar war (BT-Drucks. 15/350 S. 18). Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit der Hochstufung der Tathandlungen nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB aF zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) in den nunmehr geltenden Vorschriften der § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB für überflüssig erachtet, da insoweit die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB Anwendung finde, sie deshalb durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) aufgehoben und lediglich für die weiter als Vergehen normierten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (vormals § 176 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB aF) in § 176a Abs. 2 StGB beibehalten (vgl. BT-Drucks. 19/23707 S. 38).

bb) Nicht bedacht wurde hierbei, dass der Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht nur der Vergehenscharakter von § 176 Abs. 1 StGB aF entgegenstand, sondern ebenso, dass die nach den vorgenannten Grundsätzen für § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB erforderliche Verabredung mittäterschaftlicher Tatbeiträge bei dem eigenhändigen Delikt des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht möglich war. Letzteres hat sich in Bezug auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht geändert. Anders als eine spezielle Norm wie § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB aF, die innerhalb des von ihr eröffneten Anwendungsbereichs von einzelnen Erfordernissen einer allgemeinen Norm (auch nur nach ihrer klaren Regelungsintention) absehen kann, da sie diese insoweit verdrängt, kann von weiter gehenden Anforderungen einer vorbestehenden allgemeinen Norm nur dann abgesehen werden, wenn diese entweder selbst geändert wird oder ihr aufgrund einer anderweitigen Rechtsänderung künftig ein voraussetzungsärmerer Inhalt beizumessen ist. Ein Wille zu einem derart tiefgreifenden Wandel im Verständnis der Vorschrift, der es geböte, von dem Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB oder gar von der Unvereinbarkeit mittäterschaftlichen und eigenhändigen Handelns künftig allgemein abzusehen, kann einem einzelnen Gesetzgebungsverfahren aber allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen entnommen werden. Solche sind im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt vom 16. Juni 2021 nicht ersichtlich und waren es ebenso wenig bereits bei der Hochstufung besonders schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Verbrechen in § 176a Abs. 1 StGB aF durch das 6. Strafrechtsreformgesetz zum 1. April 1998 (vgl. vielmehr BT-Drucks. 13/8587 S. 31, wonach die Qualifizierung als Verbrechen bewirken sollte, dass Vorbereitungshandlungen „unter den Voraussetzungen des § 30“ strafbar sind). Bei dem durch den historischen Gesetzgeber zugrunde gelegten Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns (vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 154; BT-Drucks. 1/3713 S. 32 f.) hat es daher zu verbleiben.

c) Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) als weitere Qualifikation die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert, die von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB absieht.

aa) Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490/21 Rn. 17 mwN).

bb) Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich - mithin eigenhändig - sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8). Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns liegt in derartigen Fällen darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17 Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 Rn. 4; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 9; jeweils mwN).

cc) Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8). Ist eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB aber weder möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) überhaupt erforderlich, vermag allein der Umstand einer Sanktionierung gemeinschaftlichen Handelns weder die Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB auf den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu rechtfertigen noch erst recht dessen Anwendung auf die Straftatbestände der § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB), die ein gemeinschaftliches Handeln nicht zum Gegenstand haben.

d) Ist die Verabredung zum Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB somit nach aktueller Rechtslage nicht gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB strafbar, hat der Senat dies, da für den Angeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB), gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

2. Eine bloße Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO, wonach sich der Angeklagte nicht wegen der Verabredung, sondern wegen des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF strafbar gemacht hat, kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

a) Zwar belegen die Feststellungen die für ein Bereiterklären nach § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB erforderliche ernstgemeinte, mit Bindungswillen gegenüber dem Adressaten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft des Angeklagten, am 26. April 2021 täterschaftlich ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF zu begehen, das auch bereits hinlänglich - hier sogar in nahezu sämtlichen Tatmodalitäten - konkretisiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 51/23 Rn. 11; Beschluss vom 17. Februar 2022 - 4 StR 282/21 Rn. 8; Urteil vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161 Rn. 25; Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 11; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 Rn. 3; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 3 StR 275/93, juris Rn. 6; RG, Urteil vom 10. Dezember 1925 - II 368/25, RGSt 60, 23, 25).

b) Allerdings hat die Strafkammer keine Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt des Angeklagten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen, für den bereits die freiwillige Aufgabe des Vorhabens genügt.

aa) Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Absage am 22. April 2021 nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung im Sinne des § 31 StGB zurückgetreten sei. Unbeschadet der Frage, ob die Tat unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten begangen wurde oder ohne sein Zutun unterblieb, erfordere seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, und seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Verhinderung der Tat. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Nach seiner Absage habe der Angeklagte keinerlei Anstrengungen unternommen, die für das Nichtstattfinden der Tat auch nur hätten kausal werden sollen. Vielmehr habe er R. animiert, diese ohne ihn durchzuführen und auf Video aufzuzeichnen.

bb) Ein Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits durch freiwillige Aufgabe des Vorhabens am 22. April 2021 - mit der möglichen Konsequenz allenfalls neuerlicher Versuche der Beteiligung in der Folgezeit - wird mit diesen Ausführungen schon nicht in den Blick genommen. Entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Landgericht, bezogen auf den Zeitpunkt der Absage, aber auch nicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe getroffen. Den nachfolgenden Chatverkehr hat es zwar in eine rückblickende Würdigung einbezogen, jedoch allein als Beleg für den (ursprünglichen) ernsthaften Willen des Angeklagten, eine reale Tat zu verabreden. Obschon es sich aufdrängte, hat das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang zudem nicht erörtert, dass es nicht festzustellen vermochte, ob die Mitteilung des Angeklagten vom 22. April 2021 - wonach der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen dessen Geschäftsreise stattfinden sollte, verschoben hat - der Wahrheit entsprach, womit aber offenbleibt, ob und gegebenenfalls weshalb diese Begründung lediglich vorgeschoben war.

3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

a) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R. verbindlich vereinbart hat, das Tatopfer im Fall einer Gegenwehr gewaltsam zu fesseln, um sodann sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, wird das neue Tatgericht - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO - auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, gegebenenfalls in Tateinheit, wegen Verabredung eines Verbrechens der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht hat. Wie § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen auch § 177 Abs. 1 StGB und - daran anknüpfend - § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB keine eigenhändige Verwirklichung voraus. Vielmehr kann sich die mittäterschaftliche Begehungsweise auf eine Handlung beschränken (z.B. die Nötigung mit Gewalt), die einem anderen die Vornahme sexueller Handlungen ermöglicht (vgl. im Hinblick auf § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unter Hinweis auf die Formulierung „vollziehen lässt“ BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 5 StR 358/18, NStZ-RR 2019, 76 mwN). Das etwaige Vorliegen eines Rücktritts gemäß § 31 StGB wird auch hier in den Blick zu nehmen sein.

b) Da das Vorliegen einer bindenden Willenserklärung - auch einer einseitig bleibenden - einen äußeren Erklärungstatbestand erfordert, dem ein entsprechender innerer Wille entnommen werden können muss, hebt der Senat sämtliche Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu sämtlichen hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Tatumständen zu ermöglichen (§ 353 Abs 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 265

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede