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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 305

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/21, Beschluss v. 10.11.2021, HRRS 2022 Nr. 305


BGH 2 StR 33/21 - Beschluss vom 10. November 2021 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 2020 wird mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes sowie des Führens einer Schusswaffe schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 305

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß